Rechtschutzversicherung – Deckungsklage - Zwangsversteigerung
Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 7 U 200/07
Urteil vom
14.02.2008
In dem Rechtsstreit wegen
Deckungsklage aus Rechtsschutzversicherungsvertrag hat der 7. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 07. Februar 2008
für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18.
Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2007 - 18 O 514/06 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.814,25 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz aus einer
Rechtsschutzversicherung in Anspruch.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahr 1993 rechtsschutzversichert.
Das Versicherungsverhältnis wurde unter Zugrundelegung der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) begründet und umfasst die
Bereiche Familienrechtsschutz (§ 25 ARB 75) und Rechtsschutz für
Grundstückseigentum und Miete (§ 29 ARB 75). Der Ehemann der Klägerin ist
unstreitig mitversichert.
Die Klägerin begehrt Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage ihres Ehemannes
gegen die Kreissparkasse B. Mit dieser Klage sollen Zahlungsansprüche in Höhe
von insgesamt 35.714,38 EUR geltend gemacht werden, die darauf gestützt werden,
dass die Kreissparkasse B. im Jahre 2003 gegen den Ehemann der Klägerin die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung aus einer Grundschuld betrieben hat,
wobei sowohl die zugrundeliegenden Darlehensverträge als auch die
Sicherungsabrede unwirksam waren bzw. gewesen sein sollen. Die Kreissparkasse B.
hat daher nach Auffassung des Ehemannes der Klägerin die Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung zu Unrecht betrieben.
Die Zahlungsansprüche, die der Ehemann der Klägerin geltend zu machen
beabsichtigt, setzen sich wie folgt zusammen:
- Erlös aus Zwangsversteigerung 32.300,00 EUR
- Erlös aus Zwangsverwaltung: 1.798,50 EUR
- Anwalts- und Gerichtskosten in Zusammenhang mit Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung: 912,92 EUR
- Vorgerichtliche Anwaltskosten 702,96 EUR
Der Ehemann der Klägerin hat gegen die Kreissparkasse B. bereits einen anderen
Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart (21 O 63/03, später 21 O 88/04) und
dem Oberlandesgericht Stuttgart 9 U 142/03, später 9 U 203/04) geführt, in dem
zum Einen begehrt wurde, die damals eingeleitete Zwangsvollstreckung unter
anderem aus der Grundschuld, aber auch darüber hinaus für unzulässig zu
erklären. Weiter wurde die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsbeträgen begehrt,
die vom Ehemann der Klägerin auf zwei Darlehensverträge geleistet worden waren.
In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass die jeweils im Jahre 1990
abgeschlossenen Darlehensverträge nicht wirksam zustande gekommen waren, da der
Ehemann der Klägerin beim Abschluss der Verträge nicht wirksam vertreten war.
Die vom Ehemann der Klägerin seinem damaligen Vertreter erteilte Vollmacht wurde
vom Landgericht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als
nichtig gemäß § 134 BGB angesehen.
Durch Teil- und Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.07.2003 wurde die
Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt, "als sie gegen den Kläger
in persönlicher Hinsicht erfolgte" (bezogen auf eine - unwirksame -
Unterwerfungserklärung des Ehemannes der Klägerin bezüglich einer
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen). Die hiergegen von der
Kreissparkasse B. eingelegte Berufung wurde wieder zurückgenommen. Die
Kreissparkasse B. wurde später darüber hinaus vom Landgericht Stuttgart durch
Schlussurteil vom 23.11.2004 zur Rückzahlung der Zins- und Tilgungsbeträge
verurteilt, soweit der Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB noch nicht verjährt
war. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kreissparkasse B. wurde durch Urteil
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.06.2005 zurückgewiesen.
Die Beklagte beruft sich im vorliegenden Rechtsstreit allein auf eine
Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles und verweist auf die Regelung des §
14 Abs. 3 ARB 75. Die Beklagte trägt vor, bei der vom Ehemann der Klägerin
beabsichtigten Klage gehe es nicht um Schadenersatzansprüche aufgrund
gesetzlicher Haftungsbestimmungen (insoweit wäre § 14 Abs. 1 ARB 75
einschlägig), sondern um Ansprüche aus Vertrag bzw. aus der Rückabwicklung eines
unwirksamen Vertrages. Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
bestimme sich daher nach § 14 Abs. 3 ARB 75. Nachdem die zwischen dem Ehemann
der Klägerin und der Kreissparkasse B. geschlossenen Verträge aufgrund eines
bereits 1990 beim Abschluss der Verträge vorliegenden Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz von Anfang an rechtsunwirksam waren, sei der nun
anstehende Rechtsstreit, für den Deckung begehrt wird, bereits im Keim angelegt
gewesen. Damit sei Vorvertraglichkeit gegeben und die Beklagte nicht
eintrittspflichtig. Letztlich gehe es um die Auseinandersetzung aus einem
Vertrag. Auch die Rückabwicklung eines nicht wirksam zustande gekommenen
Vertrages oder der Streit um dessen Wirksamkeit sei bezogen auf § 14 ARB 75 ein
Streit über vertragliche Ansprüche.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 17.10.2007 verurteilt, an die
Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten 3.814,25 EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.03.2007 zu
bezahlen. Des weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte
aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet ist, dem Ehemann der Klägerin
auch darüber hinausgehend bedingungsgemäß Versicherungsschutz dafür zu gewähren,
dass er Ansprüche geltend macht, die mit der Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung seines Wohnungseigentums durch die Kreissparkasse B. in
Zusammenhang stehen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag auf Klagabweisung unter
Vertiefung ihres bisherigen Vortrages weiter.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Deckungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag einen
Deckungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 ARB 75 für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
durch ihren Ehemann. Eine Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalles ist
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegeben.
1. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutz-Versicherung 1975 (ARB 75). Eine Ablösung der Geltung der ARB 75
durch die ARB 2000 in Zusammenhang mit dem neuen Antrag der Klägerin vom
29.01.2002 (Bl. 33 d.A.) kann nicht festgestellt werden, nachdem eine Annahme
dieses Angebots durch die Beklagte und die folgerichtige Ausstellung eines neuen
Versicherungsscheines nicht ersichtlich sind.
2. Die Kreissparkasse B. hat die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des
Grundbesitzes des Ehemannes der Klägerin erst ab April 2003 betrieben. Der
Versicherungsvertrag besteht bereits seit 1993. Über den Zeitpunkt des
"Eintritts des Versicherungsfalles" in rechtlicher Hinsicht gemäß § 14 ARB 75
ist damit freilich noch nichts ausgesagt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die
Regelung des § 14 Abs. 1 ARB 75 oder aber jene des § 14 Abs. 3 ARB 75 Anwendung
findet. Das hängt von der Rechtsnatur der geltend gemachten Ansprüche ab. Bei
einer Anspruchskonkurrenz ist der Deckungsanspruch für jeden Anspruch gesondert
zu prüfen.
a) § 14 Abs. 1 ARB 75 regelt die Bestimmung des Zeitpunktes des
Versicherungsfalles für "Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher
Haftungsbestimmungen". Als Versicherungsfall gilt für solche Ansprüche der
Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses. Als
"Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" gelten
nicht die Ansprüche auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende
Ersatzleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ARB 75). Ebensowenig fallen
Bereicherungsansprüche nach § 812 ff. BGB auf Herausgabe des Erlangten oder
Wertersatz unter § 14 Abs. 1 ARB 75 (vgl. Stahl in: Harbauer,
Rechtsschutzversicherung, 7. Auflage 2004, Vorbemerkung zu § 21 ARB 75, Rdnr.
65).
Als "Schadenereignis" im Sinne des § 14 Abs. 1 ARB 75 kommen nur Vorgänge in
Betracht, für die der in Anspruch Genommene in haftungsrechtlich zurechenbarer
Weise verantwortlich ist (vgl. BGH VersR 2003, 638 f.; Maier in: Harbauer, a.a.O.,
§ 14 ARB, Rdnr. 10).
b) § 14 Abs. 3 ARB 75 regelt demgegenüber die Bestimmung des Zeitpunktes des
Eintritts des Versicherungsfalles "in allen übrigen Fällen". Hier gilt der
Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der
Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen
haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Für
einen Verstoß in diesem Sinn genügt eine objektive Zuwiderhandlung gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, wozu auch Formvorschriften wie zum
Beispiel § 125 BGB gehören (vgl. Maier in: Harbauer, a.a.O., § 14 ARB, Rdnr.
41). Da hier nicht notwendig ein Verstoß durch den in Anspruch Genommenen
vorliegen muss, käme im vorliegenden Fall in Betracht, bereits auf den Zeitpunkt
des unwirksamen Vertragsschlusses abzustellen, der zumindest den Keim für die
entstandene Streitigkeit zwischen dem Ehemann und der Kreissparkasse B. bereits
legte, und zwar zeitlich vor dem Abschluss des
Rechtsschutzversicherungsvertrages.
c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob hier
Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Rede
stehen, nicht dahingestellt bleiben. Im landgerichtlichen Urteil wird insoweit
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Leistungsablehnung wegen
fehlender Erfolgsaussicht verwiesen (BGH VersR 2003, 638 f.). Eine solche
Ablehnung muss gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ARB 75 unter Angabe von Gründen
unverzüglich erfolgen. Der vom Landgericht gezogene Schluss, der Versicherer
könne sich nach erfolgter Ablehnung generell nicht mehr auf andere als in der
Ablehnung genannte Gründe berufen, ist unzutreffend. Die herangezogene
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur zur Ablehnung des Deckungsschutzes
wegen mangelnder Erfolgsaussicht ergangen und hebt auf das speziell für diesen
Bereich in § 17 ARB 75 ausdrücklich geregelte Erfordernis der Unverzüglichkeit
der Entscheidung ab. Hier aber wendet die Beklagte von Anfang an - nur -
Vorvertraglichkeit ein, für deren Prüfung allerdings die Natur der geltend
gemachten Ansprüche (nicht die diesbezügliche Erfolgsaussicht) relevant ist.
d) Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis gleichwohl richtig, weil sich der
Ehemann der Klägerin bei der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung bezüglich
der erfolgten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auf Schadenersatzansprüche
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen stützen kann und - bei
sachgerechter Auslegung seines Begehrens im Sinne einer umfassenden
Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche - auch zu stützen
beabsichtigt.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt ausschließlich als Akt staatlicher Hoheitsgewalt
(vgl. BGHZ 162, 143 ff.; BGHZ 146, 17 ff.). Der Vollstreckungseingriff begründet
zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem im Titel genannten Schuldner eine
gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art, die für den
Vollstreckungsgläubiger Pflichten zur Wahrung der Interessen des Schuldners
erzeugen kann, deren Verletzung zu einem Schadenersatzanspruch aus dem
Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung führen kann (vgl. BGH VersR
1985, 81 ff.; BGHZ 74 ff.; BGHZ 58, 207 ff.; Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung,
26. Auflage 2007, Vorbemerkung zu § 704 ZPO, Rdnr. 12a). Diese
Anspruchsgrundlage kommt im Verhältnis zwischen dem Ehemann und der
Kreissparkasse B. in Betracht. Im neuen Schuldrecht ist dieser Anspruch nunmehr
in § 280 BGB geregelt, der auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt (vgl.
Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, § 280 BGB, Rdnr.
9). Bei diesem Anspruch handelt als sich somit um einen Schadenersatzanspruch
"aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" im Sinne des § 14 Abs. 1 AVB 75.
Des weiteren kommt auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1
BGB in Betracht. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung können das Eigentum verletzen
(vgl. Bamberger-Sindler, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage 2008,
§ 823 BGB, Rdnr. 44; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rdnr. 8, jeweils mit
weiteren Nachweisen). Die Entziehung einer Sache ist ein Unterfall der
Eigentumsverletzung (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 BGB, Rdnr. 7).
Beide genannten Anspruchsgrundlagen sind geeignet, die Ansprüche, die der
Ehemann geltend zu machen beabsichtigt, prinzipiell zu tragen. Im Unterschied
zur Schadenersatzhaftung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO nach Vollstreckung aus einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil (Gefährdungshaftung) handelt es sich
jeweils um verschuldensabhängige Haftungsansprüche. Ein solches Verschulden
kommt hier in Betracht, da der Ehemann der Klägerin seit Beginn der
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht hatte, diese erfolgten zu Unrecht.
Im vorliegenden Rahmen bedarf es aber keiner Prüfung der Erfolgsaussichten des
Ehemannes der Klägerin.
Sollte zumindest der Sicherungsvertrag wirksam abgeschlossen sein, käme zudem
ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB wegen Verletzung dieses
Sicherungsvertrages in Betracht. Auch ein solcher fiele grundsätzlich unter § 14
Abs. 1 ARB 75 (vgl. Stahl in: Harbauer, a.a.O., Vorbemerkung zu § 21 ARB 1975,
Rdnr. 35).
e) Im Falle einer Anspruchskonkurrenz ist bei der zeitlichen Bestimmung des
Eintritts des Versicherungsfalles im Rahmen von § 14 ARB 75 jeder in Betracht
kommende Anspruch für sich zu prüfen. Ist für einzelne konkurrierende Ansprüche
ein Versicherungsschutz wegen Vorvertraglichkeit nicht gegeben, so bedeutet das
nicht, dass der Versicherungsschutz auch im Übrigen entfällt. Eine solche
Sperrwirkung müsste in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich
geregelt sein, was nicht der Fall ist. Somit hindert der Umstand, dass der
geltend zu machende Anspruch auch möglicherweise auf § 812 BGB gestützt werden
könnte, den begehrten Deckungsschutz nicht.
g) Maßgeblich ist im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB 75 als Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalles der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden
Schadensereignisses. Die Kreissparkasse B. hat unstreitig die
Zwangsvollstreckung - Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundbesitzes
des Ehemannes der Versicherungsnehmerin - erst ab April 2003 betrieben. Eine
zeitlich früher gelegene haftungsrechtlich zurechenbare Verantwortlichkeit der
Kreissparkasse B. ist nicht feststellbar. Es geht hier nicht um Ansprüche, die
zeitlich bereits wegen der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ausgelöst wurden,
sondern um solche Ansprüche, die erst viel später entstanden sein sollen. Die
verfahrensgegenständliche Rechtsschutzversicherung besteht bereits seit dem
11.12.1993. Der Versicherungsfalles ist damit in versicherter Zeit eingetreten.
3. Das Landgericht hat mithin der Klage zu Recht stattgegeben. Das gilt auch für
den Feststellungsausspruch gemäß Ziff. 2 des angegriffenen Urteils vom
17.10.2007. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur sachgerechten Auslegung
des Feststellungsantrages der Klägerin (Seite 7 des Urteils) wird Bezug
genommen.
III.
Die Zulassung der Revision war nicht geboten. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Möglichkeit einer Haftung aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Zusammenhang mit Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung ist seit langem höchstrichterlich anerkannt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.