Rechtschutzversicherung – Deckungsschutzversagung wegen unnötigen Kosten
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-4 U
43/07
Urteil vom
18.09.2007
Auf die Berufung des Klägers wird
das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
Rechtsschutz erster Instanz zu gewähren, soweit er den Berater K... D... P...
wegen dessen Tätigkeit als Vermittler von Kapitalanlagen bei der G... G...
gerichtlich in Anspruch nimmt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger den beantragten Deckungsschutz zu gewähren. Sie
stützt sich zu Unrecht darauf, gem. § 15 (2) ARB 75 leistungsfrei zu sein, weil
der Kläger dadurch, dass er den Anlagevermittler nicht in ein und demselben
Prozess mit den Anlagegesellschaften (vgl. Klageschrift v. 30.12.04, GA 66 ff.)
auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat, eine unnötige Erhöhung der Kosten
verursacht habe (§ 15 (1) d), cc) ARB 75). Soweit die Beklagte das Vorgehen auch
als mutwillig bezeichnet, geht es um denselben Vorwurf, nämlich das angeblich
unnötige, weil isoliert vorgenommene gerichtliche Vorgehen gegen den Vermittler.
Die - mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 2005 (GA 24) der Sache nach anerkannten -
Erfolgsaussichten der Klage gegen den Vermittler zieht die Beklagte dagegen
nicht in Zweifel (vgl. GA 44 und GA 147).
Im Ausgangspunkt zutreffend legt die Beklagte ihrer Beurteilung die ARB 75
zugrunde. Denn der Versicherungsfall - angebliche Falschberatung, die zur
Zeichnung der Anteile unter dem 5. August 1996 (GA 12 ff.) geführt hatte -
datiert aus der Zeit vor Umstellung des Vertrags im Jahre 1999 auf die ARB 94.
Die Auffassung des Klägers, mit Blick auf Obliegenheiten sei gleichwohl das neue
Regelwerk (ARB 94) maßgeblich, ist offensichtlich verfehlt. Ebenso wenig vermag
der Senat der Ansicht des Klägers zu folgen, dadurch, dass zwei Prozesse
angestrengt werden, wo ein Prozess ausgereicht hätte, würden nicht Kosten
unnötig erhöht, sondern allenfalls Kosten ausgelöst, was von der
Kostenminderungsobliegenheit nicht erfasst werde (GA 222). Dem
durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist der Sinn der Obliegenheit (§ 15 (1)
d), cc) ARB 75 oder insoweit gleichlautend § 17 (5) c), cc) ARB 94) auf Anhieb
klar. Dort nämlich, wo es billiger geht, ist dem Versicherungsnehmer aufgegeben,
keine höheren Kosten zu verursachen. Also darf er grundsätzlich nicht zwei
Prozesse führen, wenn sein Ziel kostengünstiger auch mit einem Prozess
erreichbar ist.
Das alles steht der Berechtigung des Klagebegehrens jedoch nicht entgegen. Denn
das Vorgehen des Klägers war hier nicht "unnötig", sondern sachgerecht. In seine
gegen die G... G... (Anlagegesellschaften) gerichtete Klage vom 30. Dezember
2004 (GA 66 ff.) - für welche die Beklagte die Deckungszusage erteilt hatte -
brauchte der Kläger das gegen den Vermittler gerichtete Schadenersatzbegehren
nicht von vornherein mit einzubeziehen, weil die Beklagte auf die diesbezügliche
Deckungsanfrage des Klägers vom 14. Dezember 2004 (GA 153) geraume Zeit nicht
geantwortet hatte. Ohne - schriftliche - Deckungszusage hätte der Kläger den
Vermittler auf eigenes Risiko mitverklagt. Das konnte man von ihm nicht
verlangen.
Dies gilt auch dann, wenn den Rechtsanwälten, die vom Kläger eingeschaltete
waren, bekannt war, dass die Beklagte anderen Mandanten gegenüber Rechtsschutz
in vergleichbar gelagerten Fällen auch für gegen den Vermittler gerichtete
Klagen zugesagt hatte, sofern Gesellschaft und Vermittler in ein und dem selben
Verfahren in Anspruch genommen werden sollten. Auf eine individuelle
Deckungsanfrage konnte der Kläger nämlich eine ausdrückliche Erklärung der
Beklagten erwarten. Die Beklagte hätte auch, wenn die Sachlage so klar war,
umgehend reagieren können und müssen.
Es war dem Kläger auch nicht zumutbar, die Erhebung der Klage gegen die
Anlagegesellschaften hinauszuzögern, um sich die Möglichkeit offen zu halten,
den Vermittler einbeziehen zu können. Denn mit der gerichtlichen Inanspruchnahme
der Anlagegesellschaften war Eile geboten, weil Grund zu der Befürchtung stand,
dass die Anlagegesellschaft in Insolvenz fallen konnten, nachdem eine Vielzahl
von Anlegern durch Presseveröffentlichungen hellhörig geworden war.
Als die Beklagte dann mit Schreiben vom 29. Juli 2005 (GA 24) Deckung beschränkt
auf eine Erweiterung des gegen die G... G... rechtshängigen Verfahrens erklärt
hatte, war es dem Kläger nicht mehr zumutbar, dem zu entsprechen. Denn im Falle
einer Erweiterung der Klage auf den Vermittler P... wäre die mit dem
Ersatzprozess gegen die G... G... befasste Kammer für Handelssachen, die Termin
zur mündlichen Verhandlung bereits zuvor mit Verfügung vom 1. Juni 2005 auf den
17. August 2005 bestimmt hatte (vgl. Anlagehefter Anlage K 30), nicht mehr
zuständig gewesen und das Verfahren wäre naheligend - darin sind sich die
Parteien einig - an die Zivilkammer abgegeben worden. Das hätte die
erstinstanzliche Entscheidung über die Schadenersatzklage im Verhältnis zur G...
G... nachhaltig verzögert, ein Urteil zu diesem Komplex hätte nicht - wie
tatsächlich geschehen - am 26. Oktober 2005 verkündet werden können (vgl. GA 8).
Darüber hinaus hatte der Kläger gegen den Vermittler P... mit Antrag vom 28.
Dezember 2004 (GA 60) das Güteverfahren eingeleitet, das erst aufgrund des
Schreibens des Vermittlers P... vom 29. Oktober 2005 (GA 62) - da lag das
erstinstanzliche Urteil der Kammer für Handelssachen bereits vor - als
aussichtslos herausstellte. Es kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, den
Ausgang des Güteverfahrens abgewartet zu haben, bevor er gegen P... Klage erhob.
Anderenfalls hätte ihm die Beklagte möglicherweise gerade das angelastet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht
erfüllt.
Berufungsstreitwert: 5.984,96 EUR.