Rechtschutzversicherung – Freistellungsanspruch Gerichtskosten
Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 122/07
Urteil vom
08.04.2008
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 19.04.2007 - 24 O 433/06 - teilweise abgeändert und wie
folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den ihm durch das Verfahren vor dem
Amtsgericht Schöneberg - Az. 104 a C 471/05 - entstandenen Gerichts- und
außergerichtlichen Kosten erster Instanz freizustellen.
Die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten
der Beklagten trägt die Beklagte zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des
Klägers in erster Instanz trägt die Beklagte. Im Übrigen verbleibt es bei der
Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs.1 ZPO)
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
I.
Die Klage ist mit dem geltend gemachten Freistellungsanspruch zulässig.
Es bedurfte keiner Entscheidung, ob der Versicherungsnehmer von seinem
Rechtsschutzversicherer auch dann noch - unbeziffert - Freistellung verlangen
kann, wenn dem Versicherungsnehmer bereits eine Bezifferung der angefallenen
Kosten möglich ist. Denn dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus der vom Senat
beigezogenen Verfahrensakte des Amtsgerichts Schöneberg - Az. 104 a C 471/05 -
ergibt sich, dass die Kosten für die erste Instanz des Mietrechtsstreits noch
nicht feststehen. Eine Kostenfestsetzung entsprechend der in dem Berufungsurteil
getroffenen geänderten Kostengrundentscheidung ist bislang nicht erfolgt, so
dass der Kläger nach wie vor einen Anspruch auf Freistellung geltend machen
kann.
Die weiteren, den Umfang des in der Berufungsbegründung angekündigten Antrags
betreffenden Bestimmtheitsbedenken hat der Kläger durch die Klarstellung seines
Antrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeräumt. Hierdurch ist
klargestellt, dass der Kläger allein die Freistellung von dem ihn betreffenden
Kostenanteil begehrt und mit der Berufung nicht der auf die Klägerin entfallende
Kostenanteil erfasst werden soll.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte ist aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nach § 1 ARB 75
verpflichtet, den Kläger von den Kosten und Gebühren, die ihm durch den gegen
ihn in erster Instanz beim Amtsgericht Schöneberg gerichteten Mietrechtsstreit
erwachsen werden, freizustellen.
1.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen fehlender
Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Klägers in dem Mietrechtsstreit
berufen. Dieses Recht ist der Beklagten verwehrt, weil sie dem Kläger diesen
Ablehnungsgrund nicht unverzüglich mitgeteilt hat und ihn überdies bei der
schließlich am 05.01.2006 erklärten Ablehnung nicht auf das für den Fall der
Verneinung der Leistungspflicht in § 158n Satz 2 VVG vorgesehene
Gutachterverfahren - vorliegend die Möglichkeit zur Herbeiführung eines
Stichentscheides nach § 17 ARB 75 - hingewiesen hat.
Nach § 17 Abs.1 Satz 1 ARB 75 kann der Versicherer seine Leistungspflicht
verneinen, wenn er der Auffassung ist, die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
oder erscheine mutwillig. Macht der Versicherer von seinem Ablehnungsrecht
Gebrauch, hat er dies nach Satz 2 der Bestimmung dem Versicherungsnehmer unter
Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Diese Ablehnung muss und kann, wie
sich bereits aus dem Zusammenhang der beiden vorgenannten beiden Regelungen
ergibt, nur innerhalb des Zeitraums erfolgen, den der Versicherer bei
sachgerechter, nicht schuldhaft verzögerter Prüfung für seine Entscheidung
benötigt. Die Prüfungspflicht des Versicherers beginnt, sobald der
Versicherungsnehmer seine Obliegenheit nach § 15 Abs.1a) ARB 75 erfüllt hat, den
Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
des Versicherungsfalls zu unterrichten. Da sich der Versicherer bei Verletzung
dieser Obliegenheit Leistungsfreiheit nach Maßgabe von § 15 Abs.2 ARB 75
ausbedungen hat, ist der Versicherer seinerseits nicht nur gehalten, die
Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht dem Versicherungsnehmer
unverzüglich mitzuteilen, sondern auch die Prüfung der Erfolgsaussicht
unverzüglich vorzunehmen, so dass ein Verstoß dagegen auf Seiten des
Versicherers den Verlust dieses Ablehnungsrechts zur Folge hat (BGH VersR 2003,
638; OLG Köln, RuS 1991, 419).
So liegt der Fall hier. Der Beklagten lag die von der damaligen Vermieterin
gegen die hiesigen Kläger, ihre Mieter, gerichtete Zahlungs- und Räumungsklage
einschließlich deren Klageerwiderung seit dem 15.11.2005 vor. Diesen Unterlagen
war zu entnehmen, dass unstreitig jedenfalls ein erheblicher Zahlungsrückstand
bestand, der die erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigte und vor
diesem Hintergrund das Räumungs- und Zahlungsverlangen der klagenden Vermieterin
begründete, mithin die Rechtsverteidigung der hiesigen Kläger erfolglos war. Die
Ablehnungsentscheidung der Beklagten erfolgte allerdings nicht zeitnah, sondern
erst unter dem 05.01.2006, d.h. etwa 7 Wochen später, und war damit nicht mehr
unverzüglich iSd § 17 Abs.1 Satz 2 ARB 75 (s. BGH VersR 2003, 638 sowie OLG
Köln, RuS 1991, 419).
Abgesehen davon ist der Beklagten die Berufung auf fehlende Erfolgsaussicht aber
auch deshalb verwehrt, weil sie den Kläger bei ihrer am 05.01.2006 erklärten
Ablehnung - und im übrigen auch bei ihrer zweiten Entscheidung vom 23.01.2006 -
nicht auf die Möglichkeit des für diesen Fall vorgesehenen Gutachterverfahrens -
vorliegend das Recht zur Herbeiführung eines Stichentscheides - hingewiesen hat.
Unterlässt der Versicherungsnehmer diesen Hinweis, gilt das
Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers nach § 158 n Satz 3 VVG als
anerkannt (OLG Köln RuS 2002, 289; Römer/Langheid, VVG, § 158 n Rz.6 m.w.N.).
Der Hinweis auf die Möglichkeit des Gutachterverfahrens war auch nicht
ausnahmsweise entbehrlich. Die von der Beklagten insoweit angeführte
Entscheidung des OLG Karlsruhe (VersR 1999, 613), nach der ein gesonderter
Hinweis auf dieses Verfahren dann nicht erforderlich ist, wenn der
Versicherungsnehmer bereits entsprechend unterrichtet ist und seine Rechte damit
kennt, ist vorliegend nicht einschlägig. Es ist nicht feststellbar und wird von
der Beklagten auch bereits nicht substantiiert behauptet, dass der Kläger über
diese Kenntnis verfügt habe.
2.
Die Beklagte kann ihre Leistungspflicht auch nicht damit erfolgreich ablehnen,
dass sie sich auf den Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs.2 a ARB 75 beruft. Nach
dieser Regelung ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von
Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig
verursacht hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger - zusammen mit seiner
Lebensgefährtin, der an vorliegendem Rechtsstreit erstinstanzlich beteiligten
Klägerin - den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat und
damit die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes an sich gegeben sind.
Nach § 14 Abs.3 ARB 75 gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als
eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat, gegen Rechtspflichten
zu verstoßen. Maßgeblich dafür, ob ein Ausschluss eingreift, ist die objektive
Sachlage (Prölss/Martin, VVG, § 4 ARB 75 Rz.1), wobei bedingter Vorsatz
ausreichend ist. Ob der Versicherungsnehmer die Vorstellung hatte, es werde im
Hinblick auf sein Verhalten zu Streitigkeiten und damit der Entstehung von
Rechtskosten kommen, ist unerheblich (Prölss/Martin, VVG, § 4 ARB 75 Rz.40).
Der Versicherungsfall ist vorliegend zu dem Zeitpunkt eingetreten, als der bzw.
die Kläger die Leistung der vertraglich geschuldeten Zahlungen auf Mietzins und
Kaution an ihre Vermieterin unterlassen haben. Diesen Versicherungsfall haben
die Kläger auch vorsätzlich herbeigeführt. Ihr unzulängliches Zahlungsverhalten
führte zu mehreren Kündigungen seitens der Vermieterin und daran anschließend zu
der Räumungs- und Zahlungsklage, die Gegenstand des Mietprozesses war.
Dass über das Vermögen der Klägerin bereits damals das Insolvenzverfahren
eröffnet war, ist für die Bestimmung des Versicherungsfalls im Sinne der in Rede
stehenden Ausschlussklausel unerheblich. Der Umstand der Insolvenz mag für die
Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärungen von Bedeutung gewesen sein und
sich später in dem Mietprozess überdies prozessual ausgewirkt haben. Im Hinblick
auf die vorsätzlich erfolgte Verletzung von Zahlungspflichten und damit den
Versicherungsfall ist er hingegen ohne Belang. Ebenso verhält es sich
hinsichtlich des Umstands, dass die von der Vermieterin vorgerichtlich erklärten
Kündigungen des Mietverhältnisses von einer Rechtspersönlichkeit mit GmbH-Zusatz
ausgesprochen worden waren und deren Identität mit der Klägerin des
Mietprozesses - jedenfalls zunächst - nicht ohne weiteres feststellbar war. Der
Ausschlusstatbestand des § 4 Abs.2 a ARB 75 knüpft jedoch nicht an die Frage der
Wirksamkeit oder auch die Erfolgsaussichten des (späteren) Zahlungs- und
Räumungsprozesses, sondern an den Versicherungsfall - mithin das vorsätzliche
unzulängliche Zahlungsverhalten der hiesigen Kläger - an.
Obwohl die Kläger mithin den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben
und der Ausschlusstatbestand an sich gegeben ist, kann die Beklagte dennoch ihre
Leistungsfreiheit auf diesen von ihr erstmals im Prozess geltend gemachten
Umstand nicht mehr stützen.
Der Beklagten waren die dem Ausschlusstatbestand zugrunde liegenden Umstände -
wie bereits vorstehend unter 1) ausgeführt - bereits zum Zeitpunkt ihrer am
05.01.2006 erklärten Deckungsablehnung bekannt. Damit war sie gehalten, den
Ausschluss bereits in ihrer Ablehnungsentscheidung geltend zu machen, um den
Klägern hierdurch die Möglichkeit einzuräumen, sich mit sämtlichen gegen ihre
Leistungspflicht erhobenen Einwänden auseinander zu setzen und ihr weiteres
Vorgehen von dem Ergebnis einer Überprüfung dieser Einwände abhängig zu machen
und daran auszurichten. Dies hat die Beklagte nicht getan. Dadurch hat sie bei
den Klägern ein Vertrauen darauf geschaffen, sie werde ihre Leistungspflicht
auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt wegen eines - ihr im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung bereits bekannten - Ausschlusstatbestandes verneinen. Aufgrund
dieses von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestandes ist es ihr nunmehr
im Prozess verwehrt, erstmals ihre Einstandspflicht wegen des
Ausschlusstatbestandes abzulehnen (vgl. OLG Köln, RuS 1997, 201; RuS 1988, 370
sowie 334; OLG Frankfurt, RuS 1997, 420).
3.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung ist - entgegen den
Ausführungen des Landgerichts - nicht durch Erfüllung erloschen.
Unstreitig - und damit im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen -
sind die seitens der Beklagten erfolgten Zahlungen nicht für den fraglichen
Mietrechtsstreit (Zahlungs- und Räumungsklage), sondern für andere
Angelegenheiten (drei Beschwerdeverfahren) erfolgt. Die Beklagte hat ihren -
unzutreffenden - Vortrag zu dem erstinstanzlich erhobenen Erfüllungseinwand in
dem Berufungsverfahren entsprechend korrigiert.
4.
Die von der Beklagten für andere Angelegenheiten vorgenommenen Zahlungen
begründen zu ihren Gunsten auch keine sonstigen Rechte, die dem Erfolg der Klage
entgegen stehen.
Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung aus den von ihr vorgenommenen
Zahlungen "möglicherweise bestehende aufrechenbare Gegenforderungen" mit der
Begründung ableitet, seitens der in allen drei Angelegenheiten unterlegenen
Prozessgegnerin der Kläger seien gegebenenfalls bereits Kostenerstattungen an
den Kläger erfolgt, erschöpft sich ihr Vortrag allein in Mutmaßungen, ist damit
bereits nicht ausreichend substantiiert und eine Aufrechnung zudem auch nicht -
was erforderlich wäre - eindeutig erklärt. Abgesehen davon würde eine
Aufrechnung seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger aber auch Bedenken im
Hinblick auf die Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen begegnen.
Gegenstand des klägerischen Anspruchs ist ein Freistellungsbegehren und kein
Zahlungsbegehren. Überdies ist auch nicht feststellbar, dass die Prozessgegnerin
des Klägers in den Beschwerdeverfahren an den Kläger selbst bereits
Kostenerstattungen vorgenommen hat. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass
der Kläger die bereits gezahlten Beträge nach § 20 Abs.2 Satz 2 ARB 75 der
Beklagten zu erstatten hätte.
Der Beklagten steht gegenüber dem Klageanspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht
zu, und zwar auch nicht im Hinblick auf etwaige Auskünfte, die der Kläger ihr im
Rahmen seiner in § 20 Abs.3 ARB 75 normierten Unterstützungspflicht zu von der
Gegenseite erhaltenen Kostenerstattungen zu erteilen hätte (vgl. insoweit Prölss/Martin,
VVG, § 20 ARB 75 Rz.3).
Die Möglichkeit, ein Zurückbehaltungsrecht erstmals in zweiter Instanz geltend
zu machen, richtet sich nach § 531 ZPO (Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 533 Rz.17
m.w.N.). Zu den in § 531 Abs.2 ZPO genannten Voraussetzungen fehlt jeglicher
Sachvortrag der Beklagten.
5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.1, 100 Abs.1, 708
Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für beide Instanzen: 5.726.58 EUR