Rechtsweg zu
den Arbeitsgerichten – Abgrenzung zu Sozialgerichten
BAG
Az: 5 AZB
36/06
Beschluss vom
08.11.2006
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 8. November 2006 beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2006 - 13 Ta 959/06 - teilweise
aufgehoben.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Mai 2006 - 81 Ca 3654/06 - teilweise abgeändert
und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen hinsichtlich der Anträge zu
1 bis 3 für zulässig erklärt.
3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
4. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden
gegeneinander aufgehoben.
5. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 389,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Die Klägerin ist Arbeitsuchende und erhält Entgeltleistungen nach dem SGB II.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Am 12. September 2005 schlossen die
Parteien eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Beschäftigung der
Klägerin im Rahmen der MAE-Maßnahme "Geschichtswerkstatt" als Teilnehmerin in
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB
II (sog. Ein-Euro-Job). Als Mehraufwandsentschädigung war ein monatlich
nachträglich zahlbarer Betrag von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde
vorgesehen. Die Vereinbarung regelte außerdem Arbeitsinhalte, eine
Beschäftigungszeit von 30 Stunden/Woche, Urlaubsansprüche und Verpflichtungen
der Klägerin bei Arbeitsverhinderung. Am 29. September 2005 schloss die Klägerin
mit dem zuständigen JobCenter eine Eingliederungsvereinbarung über die
öffentlich geförderte Beschäftigung (Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung bei dem Beklagten).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 erklärte der Beklagte, dass er die Teilnahme
der Klägerin an der Maßnahme mit sofortiger Wirkung beende. Mit ihrer beim
Arbeitsgericht erhobenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit dieser
Beendigungserklärung, die sie als fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
mit dem Beklagten ansieht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses,
Weiterbeschäftigung sowie Schadensersatz wegen entgangener
Mehraufwandsentschädigung geltend. Sie hat folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2006 nicht beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte
verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Teilnehmerin MAE weiterzubeschäftigen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 387,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und die
Zuständigkeit des Sozialgerichts vertreten.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht B verwiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die
Klägerin weiterhin die Zulässigerklärung des Rechtswegs zu den Gerichten für
Arbeitssachen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist hinsichtlich der
Klageanträge zu 1 und 2 gegeben, § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG. Insoweit genügt die
bloße Behauptung der Klägerin, sie sei Arbeitnehmerin des Beklagten; denn diese
Anträge können nur begründet sein, wenn die Klägerin Arbeitnehmerin ist. Die den
Rechtsweg begründenden Tatsachen sind dieselben, die auch den materiellen
Anspruch begründen (vgl. BAG 24. April 1996 - 5 AZB 25/95 - BAGE 83, 40; 9.
Oktober 1996 - 5 AZB 18/96 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 2 = EzA
ArbGG 1979 § 2 Nr. 33; 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 - BAGE 86, 178, 181). Für
Kündigungsschutzklagen im Sinne des § 4 KSchG sind die Gerichte für
Arbeitssachen deshalb auch dann zuständig, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt
(BAG 18. November 2003 - 5 AZB 56/03 - EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 61). Das gilt nur
dann nicht, wenn nach der Klagebegründung ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
vorliegt (vgl. Senat 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 =
EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - BAGE 107, 165).
Der Klageantrag zu 3 fällt nur bei einem Obsiegen mit dem Antrag zu 1 und/oder
mit dem Antrag zu 2 zur Entscheidung an. In diesem Falle ist der Rechtsweg zu
den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG gegeben.
III. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Hinsichtlich des
Klageantrags zu 4 haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den
Gerichten für Arbeitssachen zu Recht verneint. Zwischen den Parteien besteht
insoweit keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit iSv. § 2 ArbGG.
1. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen
ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtstreitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern in bestimmten im Einzelnen aufgeführten Fällen.
Ob eine Streitigkeit bürgerlich rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist,
richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch
abgeleitet wird (GmS-OGB 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - AP GVG § 13 Nr. 3; BAG
11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 84; BGH 23. Februar 1988 - VI
ZR 212/87 - BGHZ 103, 255, 256). Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung
vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von
Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird
(BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 312 f.; 30. August 2000 - 5
AZB 12/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 51, zu II 1 der
Gründe; 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 87 = EzA ArbGG
1979 § 2 Nr. 63, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen,
zu B I der Gründe).
2. Danach ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben. Der von der
Klägerin vorgetragene Sachverhalt ist im Hinblick auf die von ihr begehrte
Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts bestimmt.
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz
2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts
geprägtes Rechtsverhältnis.
a) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen,
die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB II,
insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten
kann. § 16 Abs. 3 SGB II bestimmt insoweit:
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen
Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für
Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind
entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften
erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht
angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch
Verwaltungsakt und unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein
Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 - 5 AZR 166/85 - EzA BGB § 611 Faktisches
Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, -
5 AZR 760/87). Diese Rechtsprechung ist auf Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs.
3 Satz 2 SGB II zu übertragen. Solche Arbeitsgelegenheiten sind durch
Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt. § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. SGB II
bestimmt ausdrücklich, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Deshalb sind
für Rechtsstreitigkeiten hieraus nicht die Arbeitsgerichte, sondern die
Sozialgerichte zuständig (LSG Rheinland-Pfalz 12. September 2005 - L 3 Er 79/05
- FEVS 57, 232). Die Besonderheiten der Regelung stehen dem nicht entgegen.
Weder das Vorliegen eines Vertragsschlusses noch die Einbeziehung eines privaten
Dritten als Leistungserbringer haben eine Prägung des Sachverhalts durch
Regelungen des Privatrechts zur Folge.
aa) Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt
diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige erhält.
Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die
Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches
Rechtsverhältnis. Es handelt sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag (Berlit
in LPK-SGB II § 15 Rn. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn. 3; Müller
in Hauck/Noftz SGB II Stand August 2006 Bd. 1 § 15 Rn. 11; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke
SGB II § 15 Rn. 22). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung durch
Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (vgl. GmS-OGB 10.
April 1986 - GmS-OGB 1/85 - AP GVG § 13 Nr. 3).
Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der
Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden
Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung
einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des
Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die
Eingliederungsvereinbarung aktualisiert. Arbeitspflicht und Ansprüche des
Hilfebedürftigen auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung und Arbeitslosengeld
II ergeben sich aus den Vorschriften des SGB II, nämlich aus § 2 Abs. 1 Satz 3,
§ 16 Abs. 3 Satz 2 und § 19 SGB II. Ebenso ist die Verletzung der Arbeitspflicht
aus einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durch
sozialrechtliche Vorschriften geregelt. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II kann die
Weigerung des Hilfebedürftigen, eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2
SGB II auszuführen, zu Absenkung oder Fortfall des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld II führen.
bb) Die Einbeziehung eines privaten Dritten, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB
II bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Regel sein
soll, führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis privatrechtlich gestaltet ist.
Zwar unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem
Zivilrecht. Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen
sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als Teil der öffentlichen
Verwaltung zu betrachten ist oder jedenfalls auf die Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch genommen wird (Senat 16. Februar
2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, 313; 10. Mai 2000 - 5 AZB 3/00 -, zu II 2 a
der Gründe). Das ist vorliegend der Fall.
Teilweise wird vertreten, dass zwischen dem Dritten und dem Hilfebedürftigen
keine direkte Rechtsbeziehung besteht (Schumacher in Oestreicher SGB XII/SGB II
Stand Juni 2006 § 16 SGB II Rn. 85). Sieht man den Dritten als Verwaltungshelfer
an, so ist sein Verhalten dem Grundsicherungsträger zuzurechnen. Eine zwischen
Privatem und Hilfebedürftigem abgeschlossene Vereinbarung informiert nur über
die Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses, ohne ein Dienstvertrag sein zu
können (Rixen/Pananis NJW 2005, 2177, 2179 f.).
Geht man dagegen von einem konstitutiven Vertragsschluss zwischen dem Dritten
und dem Hilfebedürftigen aus, hat eine solche Vereinbarung Berechtigungen und
Verpflichtungen des Dritten gegenüber dem Grundsicherungsträger und damit
öffentlich-rechtliche Regelungen zum Gegenstand. Im Hinblick darauf wäre sie als
öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen (Zwanziger AuR 2005, 8, 10). Auch der
Vertrag zwischen Privaten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn der
Gegenstand der Regelung zum öffentlichen Recht gehört (BSG 27. November 1991 - 4
RA 80/90 - BSGE 70, 37).
cc) Der private Leistungserbringer und der Hilfebedürftige begründen kein
privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis (so aber für bestimmte Fallgruppen:
Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn. 239, 241; Niewald in LPK-SGB II § 16
Rn. 25), denn es fehlt an dem Abschluss eines dem Zivilrecht unterliegenden
Vertrags.
Ein privatrechtlicher Vertrag regelt Rechte und Pflichten des Privatrechts. In
diesem Verhältnis treten sich die Beteiligten nicht als Sozialleistungserbringer
und Hilfeempfänger, sondern gleichgeordnet gegenüber (BVerwG 22. März 1990 - 5 C
63/86 -NVwZ 1990, 1170). Daran fehlt es bei Vereinbarungen anlässlich der
Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Selbst wenn der
Beklagte die Mehraufwandsentschädigung auszahlen sollte, kann nicht angenommen
werden, dass er der Klägerin eine Vergütung versprechen wollte. Die Zahlung der
Mehraufwandsentschädigung schuldet der Grundsicherungsträger nach § 16 Abs. 3
Satz 2 SGB II. Dieser Träger ist auch dann Schuldner des Anspruchs, wenn ein
privater Dritter, der die Eingliederungsleistung in Form der Arbeitsgelegenheit
erbringt, mit der Auszahlung beauftragt wird (Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II
§ 16 Rn. 239, 242; vgl. auch Schumacher in Oestreicher SGB XII/SGB II Stand Juni
2006 § 16 SGB II Rn. 85). Die Erklärung, die ausdrücklich eine Maßnahme des
öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, kann nicht in eine auf die Begründung
eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet
werden (vgl. Senat 14. Dezember 1988 - 5 AZR 661/86 -, - 5 AZR 759/87 -, - 5 AZR
760/87 - jeweils I 4 b der Gründe). Der Sinn des Ausschlusses eines
Arbeitsverhältnisses in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. SGB II besteht darin, ein
zivilrechtliches Vertragsverhältnis überhaupt auszuschließen. Dies wird durch
die Gesetzesmaterialien bestätigt. Hiernach verrichtet der Hilfebedürftige in
einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung seine Arbeit in einem
Sozialrechtsverhältnis (BT-Drucks. 15/1749 S. 32).
c) Danach besteht zwischen den Parteien auch kein zivilrechtliches
Vertragsverhältnis, das als Rechtsverhältnis zwischen einer
arbeitnehmerähnlichen Person und ihrem Auftraggeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 iVm. §
5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen könnte.
d) Ebenso wenig ergibt sich ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin. Dahingestellt kann bleiben,
ob der Beklagte in dem Schreiben vom 31. Januar 2006 eine Kündigung erklärt hat.
Der Ausspruch einer Kündigung würde nicht dazu führen, dass das Rechtsverhältnis
als privatrechtlich betrachtet werden könnte.
Dem Hinweis der Klägerin auf eine mögliche Überschreitung der
Zulässigkeitsschranken für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
braucht nicht nachgegangen zu werden. Allenfalls wären die
Eingliederungsvereinbarung, die Vereinbarung der Parteien vom 12. September 2005
und die Durchführung der Arbeitsgelegenheit rechtswidrig. Ein privatrechtliches
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien würde daraus nicht folgen. Auch ein
faktisches Vertragsverhältnis wäre jedenfalls nicht zivilrechtlicher Natur.
Unerheblich ist, dass die Vereinbarung der Parteien dem Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung voranging. Die deutliche Bezugnahme auf die
bevorstehende Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
schließt die Annahme von auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags
gerichteten Willenserklärungen aus.
3. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Danach
sind die Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig. Das gilt auch
für das Schadensersatzbegehren der Klägerin. Insoweit kann der Anspruch aus der
Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags folgen (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Aufl. § 51 Rn. 9; Ulmer in Hennig SGG
Stand Mai 2006 Bd. 1 § 51 Rn. 20).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert
beträgt ein Drittel des Hauptsachestreitwerts.