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Regelbauzeitüberschreitung und Honoraranpassung
OLG Dresden
Az: 9 U 738/04
Urteil vom
04.08.2005
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 16.06.2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom
19.03.2004, Az.: 10 O 3120/02, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn
nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt den Ersatz von Aufwendungen wegen Bauzeitverlängerung aus
einem Ingenieurvertrag.
Die Klägerin ist eine Fachingenieurfirma für technische Gebäudeausrüstung. Die
Beklagte beauftragte die Klägerin mit Ingenieurvertrag vom 05.09./22.09.1995
(Anlage K 2/K 3) mit der Ausführung von Ingenieurleistungen bei der Baumaßnahme
"Neubau B###werk D", bestehend aus den Bauteilen Haupthaus, Internatsgebäude,
Sportgebäude und nichtöffentliche Erschließung. Nach § 2 des Vertrages sind die
AVMB-Bau 1993 RB-Bau (Anlage K 4), insbesondere die Anlage F sowie zusätzliche
Vertragsbestimmungen ZVB Fassung BY 1992 (K 5) Vertragsbestandteil. Nach § 3 des
Vertrages hatte die Klägerin Ingenieurleistungen der LPh 1-9 nach § 73 HOAI zu
erbringen.
§ 5 des Ingenieurvertrages (K 2) regelt Fristen und Termine wie folgt:
"5.1.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen entsprechend des einvernehmlichen
Terminplanes aufgestellt durch den Architekten zu erbringen, siehe auch § 12.
...
5.1.4 Beginn und Dauer der Leistungen für die Objekt- (Bau-)Überwachung werden -
ggf. getrennt für Gebäude/Bauwerke/Anlagen - spätestens vor Beginn der
Objektüberwachung schriftlich vereinbart."
In § 5 Abs. 2 "Regelbauzeit" sieht der Vertrag unter Verweis auf
Bauüberwachungsfristen einen Lückentext zur Abstimmung der Regelbauzeit vor,
welcher nicht ausgefüllt wurde.
Nach § 6 Abs. 10 des Vertrages wird das Honorar bei Überschreiten der
Regelbauzeit bemessen. Dort heißt es:
"Wird die Regelbauzeit durch Umstände, die der Ingenieur nicht zu vertreten hat,
um mehr als 10 v.H. überschritten, so werden dem Ingenieur die darüber hinaus
entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Nachweis zusätzlich erstattet. Dieser
Tatbestand nach S. 1 gilt als ungewöhnlich lange dauernde Leistung i.S.v. § 4
Abs. 3 HOAI."
Die AVMB-Bau 1993 (K 4) verweisen in § 14 auf eine allgemeine
Schriftformklausel. Nach § 1.6 der AVB ist der Auftragnehmer verpflichtet, wenn
ihm erkennbar wird, dass die genehmigten Kosten und die vereinbarten Termine bei
Verfolgung der bisherigen Planung nicht eingehalten werden, den Auftraggeber
unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten
und deren Auswirkung auf Kosten, Termin und Wirtschaftlichkeit des Objektes zu
unterrichten. § 5.3 Abs. 2 der ZVB legt fest, dass der Auftraggeber in allen
Leistungsphasen über zu erwartende Kostenänderungen rechtzeitig zu unterrichten
ist.
Die Klägerin erbrachte die vertraglichen Leistungen. Diese wurden für die
abgerechneten Leistungsphasen 1-9 in vollem Umfang vergütet. Streitig ist, ob
und inwieweit die Klägerin für verlängerte Objektüberwachung entstandenen
Mehraufwand beanspruchen kann.
Die Klägerin rechnete ihre Honorarforderungen zuletzt mit Teilschlussrechnung
vom 17.09.1999 ab (K 11). Unter Ziff. 2 des Anschreibens vom 17.09.1999 (K 11)
kündigte die Klägerin die Geltendmachung zusätzlicher Aufwendungen für die
verlängerte Objektüberwachung an. Am 22.12.1999 (K 14) bezifferte die Klägerin
ihren tatsächlichen Aufwand mit 585 828,70 DM unter Auflistung der
Gesamtaufwendungen für die LPh 8 mit einem Ansatz von 50 % des Aufwandes. Die
Beklagte lehnte verschiedene Forderungen der Klägerin ab (Schreiben vom
06.01./15.02.2000, K 15, K 16). Auch eine gemeinsame Beratung vom 13.01.2000
blieb ohne Ergebnis.
Unter dem 30.06.2000 rechnete die Klägerin betreffend Hauptgebäude und Internat
noch die LPh 9 (Objektbetreuung) ab, vgl. "Honorarschlussrechnung" B 1. Nach
Rechnungsprüfung zahlte die Beklagte im August 2000 auf diese Rechnung. Am
20.09.2000 meldete sich die Klägerin wieder bei der Beklagten und arbeitete die
von ihr nicht zu vertretende Bauzeitverlängerung heraus (Schreiben K 17, K 18).
Daraufhin lehnte die Beklagte am 09.11.2000 die Begleichung der Ansprüche für
Mehraufwendungen weiterhin ab (K 19).
Zum streitigen Vortrag der Parteien sowie den Anträgen erster Instanz wird auf
den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zum einen fehle es an einer Vereinbarung zur Regelbauzeit, wie sich aus der
Vertragsurkunde ergebe. Der Terminplan der Architekten (K 21) beinhalte keine
Regelbauzeit, weil die Bauüberwachung mit Beendigung der Bautätigkeit zeitlich
noch nicht abgeschlossen sei. Mit der Behauptung, man sei sich gleichwohl über
eine entsprechende Regelung mündlich einig gewesen, genüge die Klägerin ihrer
Darlegungslast nicht. Dagegen spreche bereits die in § 14 der BMBau 1993
enthaltene Schriftformklausel. Zum anderen sei nicht plausibel, dass bei
Einigsein über die Regelbauzeit der Lückentext des Ingenieurvertrages nicht
ausgefüllt worden sei. Eine Anpassung des Honoraranspruchs nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben scheide aus, weil weder eine unzumutbare
Bauzeitenverlängerung noch ein unzumutbarer Arbeitsmehraufwand vorgetragen
seien. Darüber hinaus seien die Honoraransprüche nicht prüffähig abgerechnet.
Schließlich sei der vergütungsfähige zusätzliche Aufwand für Bauverzögerungen
nicht schlüssig dargelegt. Entgegen dem richterlichen Hinweis habe die Klägerin
nicht herausgerechnet, welche konkreten zusätzlichen Tätigkeiten angefallen
seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das am 23.03.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 22.04.2004
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.06.2004 die Berufung mit am nämlichen Tag
eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ausweislich des Vertrages sei eine
Regelbauzeit vereinbart worden, indem Ziff. 5.1.1 des Vertrages auf den
Terminplan Anlage K 21 Bezug nehme. Der beinhalte die Fristen zur vollständigen
Fertigstellung des Bauvorhabens, weswegen es keiner Ausfüllung des Lückentextes
zur "Regelbauzeit" nach § 5 Abs. 2 des Vertrages bedurft habe. Überdies hätten
zwischen dem ehemaligen Geschäftsführer der Klägerseite Z und dem Verhandler auf
Beklagtenseite Sch Einigkeit darüber bestanden, dass der bei Vertragsschluss
vorliegende Terminplan Vertragsbestandteil werden und die Ausführungsfristen für
die Bauüberwachung der Beklagten verbindlich habe festlegen sollen. In der
Rechtsprechung sei anerkannt, dass Einzelfristen eines Bauzeitenplanes
Ausführungsfristen darstellten.
Der Terminplan habe aus Sicht der Klägerin und aus Sicht der Beklagten Abnahme,
Mängelbeseitigungs- sowie Rechnungsprüfungszeiten mit einbezogen. Dies zeige
beispielhaft die extrem großzügig angenommene Bauzeit betreffend ein Angebot der
Fa. Ze. Die Beklagte habe dafür eine Bauzeit ausgeschrieben von Juli 1995 bis
Juni 1996, d.h. eine solche, die ca. acht Monate vor dem in Anlage 21 genannten
Endtermin (14.03.1997) lag. Innerhalb dieser Zeit wäre gewährleistet gewesen,
dass der Endtermin für die Grundleistungen der Klägerin bis einschließlich LPh 8
aus dem Ausführungsterminplan eingehalten werde. Die von der Beklagten
gestellten AGB müssten im Zweifel ohnehin zu Lasten der Beklagten ausgelegt
werden.
Was die Berechnung des Mehrbetrages anbelangt, so sei bei richtigem Verständnis
von § 6 Nr. 10 jede Tätigkeit ab Bauzeitende zzgl. Karenzzeit nach Stunden zu
vergüten. Die Beklagte habe ihren Aufwand schlüssig anhand von K 24/25
aufgeführt, nämlich welche konkreten Tätigkeiten nach Ablauf der vertraglich
vereinbarten Bauzeit erbracht worden seien.
Rechtsprechung, wie beispielsweise die zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg
in BauR 01, 1772, mit anders lautenden Berechnungsmodellen, sei nicht
entscheidungserheblich, weil nach den dortigen Klauseln lediglich ein Anspruch
auf noch abzuschließende Verhandlungen bestand. Den Anspruch auf
Aufwendungsersatz gebe im vorliegenden Fall aber der Vertrag direkt. Längere
Bauüberwachung 0 bedinge nun einmal eine zeitlich gestreckte Anwesenheit auf der
Baustelle und damit denknotwendig Mehraufwendungen.
Im Übrigen stelle die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Bauzeit um 50
% bei den Internaten und um ca. 20 % beim Haupthaus einen Fall des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage dar. Der getätigte Aufwand werde durch das Mindesthonorar
nicht annähernd gedeckt. Auf die Berechnung (Bl. 361 dA) wird Bezug genommen.
Die Rechnung sei prüffähig, hilfsweise lege die Klägerin eine neue
Schlussrechnung in BB 3 vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Dresden, Az.: 10 O 3120/02, vom 19.03.2004
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 215 307,33 EUR zzgl.
5 % Zinsen hieraus seit dem 24.11.1999 zu bezahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 2 ZPO zur erneuten Entscheidung an das
Landgericht Dresden zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Vortrag zu den AGB sei
widersprüchlich, da die Klägerin selbst vortrage, gerade über. die Regelung zur
Bauzeit sei verhandelt worden. Die Beklagte bestreitet den Vortrag zur
Bauzeitverzögerung, insbesondere, dass die Internate am 13.03.1998 und das
Haupthaus am 16.06.1998 abgenommen worden seien. Die reine Bauzeit bis zur
Abnahme der einzelnen Gewerke begründe sowieso keine Regelbauzeit und keine
Ausführungstermine. Bereits erstinstanzlich habe die Beklagte stets zusätzlich
abgerechnete Bauzeit-Ansprüche als Doppelberechnung bzw. als Sowieso-Kosten
gerügt.
Der Senat hat mit Beschluss nach § 522 ZPO vom 23.09.2004 (Bl. 394) die Parteien
darauf hingewiesen, dass die Klägerin zusätzliche Leistungen infolge der
Überschreitung der Regelbauzeit nur dann verlangen dürfe, wenn in die Leistung
insgesamt mehr investiert werden musste, als im Rahmen der LPh 8 abgerechnet
worden ist. Auch seien keine hinreichenden Voraussetzungen für die Annahme eines
Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorgetragen.
Auf den Hinweis vertrat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.10.2001 u. a. die
Auffassung, anders als in der RB-Bau gehe es bei der vereinbarten
Vertragsklausel nicht um "Mehraufwendungen", sondern eben um "Aufwendungen".
Hilfsweise mache sie einen Anspruch i.H.v. 180 707,53 EUR brutto geltend.
Zunächst werde dazu anhand der Anlage BB 5 und BB 6 der Aufwand der von ihr
während der Regelbau- einschließlich Karenzzeit eingesetzten Mitarbeiter (K 24/K
25) taggenau ermittelt und die Tätigkeitsinhalte beschrieben. Des Weiteren
erfassten die Anlagen BB 7 und BB 8 gesondert die Leistungen der
Rechnungsprüfung/Aufmaß/Abnahme. Es sei nunmehr - hilfsweise - so zu rechnen,
dass der Gesamtaufwand für den Regelbau einschließlich Karenzzeit zum Aufwand
nach Überschreitung dieser Zeit addiert und anschließend das Honorar für LPh 8
und die vorgenannten Leistungen (SR/Aufmaße/Abnahme) abgezogen werden. Somit
seien vom Gesamtaufwand mit 1 206 747,85 DM das Honorar- für die LPh 8 i.H.v.
794 116,99 DM und der Aufwand für die in der Bauzeitverzögerung nicht
betroffenen Leistungen (Rechnungsprüfung/Aufmaß/Abnahme) i.H.v. 180 516,50 DM
abzuziehen. Der Mehraufwand von netto 282 114,36 DM belaufe sich inkl. 8 %
Nebenkosten und 16 % MWSt. auf einen Aufwendungsersatzanspruch über 353 432,87
DM.
Mit Verfügung vom 07.02.2005 wurden die Parteien u.a. darauf hingewiesen (Bl.
430), dass der Senat es bereits für fraglich halte, ob die Klägerin überhaupt
schlüssig vorgetragen habe, dass eine Regelbauzeit tatsächlich vereinbart wurde.
Im Übrigen halte der Senat an der im Beschluss vom 23.09.2004 geäußerten
Rechtsauffassung zur Auslegung des § 6 Abs. 10 zur Regelbauzeit fest. Ferner
fehle die Darlegung konkreten zusätzlichen Aufwandes.
Mit weiterer Stellungnahme im Schriftsatz vom 25.05.2005 stellte die Klägerseite
zunächst auf einen Anspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage anhand einer Entscheidung des BGH vom 30.09.2004 (IBR 2005,
94, Bl. 424 ff) ab. Der BGH deute ggf. unwirksame honorarrechtliche Klauseln
analog § 140 BGB als vertragliche Regelung der Geschäftsgrundlage um und knüpfe
bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen daran einen
Aufwendungsersatzanspruch, der vertraglich vereinbart sei. Voraussetzung sei
dann, dass die vereinbarte Bauzeit, die ihren Niederschlag im einvernehmlichen
Terminplan gefunden habe, realistisch sei, was hier kaum bestritten werden
könne. Lägen somit die vom BGH genannten Umstände vor, komme der vertraglichen
Regelung entscheidende Bedeutung zu. Die hier streitgegenständliche Regelung
gebe, und dabei bleibe die Klägerin, einen Anspruch auf Erstattung der
Aufwendungen, die nach Überschreitung der vereinbarten Bauzeit zzgl. der
Karenzzeit entstanden seien. Insoweit wird die bisherige Auslegung zum
Vertragsinhalt erneut vorgetragen. Unabhängig davon wird hilfsweise in einer
erneuten, weiteren Abrechnungsweise der verzögerungsbedingte Aufwand dargelegt.
Die Beklagtenseite tritt dem entgegen. Im Gegensatz zum Urteil des BGH sei
vorliegend gerade keine konkrete Bauzeit vereinbart. Es fehle auch an
unvorhersehbaren Umständen, die während der Bauzeit entstanden seien. Die hierzu
vorgetragene Verzögerungsumstände (Einfrieren der Heizungen im Haus C,
Insolvenzen der Fa. Ze und U sowie Bauzeitenverzögerung im Winter 1996/97 von
zwei Monaten) würden bestritten und seien bei einem Vorhaben dieser
Größenordnung üblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze, Anlage,
Hinweise und Entscheidungen sowie das Protokoll vom 16.06.2005 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus Vertrag oder nach den Grundsätzen des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu.
1. Ein Anspruch aus § 6 Nr. 10 i.V.m. § 5 des Ingenieurvertrages besteht nicht.
Nach dem Wortlaut von § 6 Nr. 10 setzt jede Aufwendungserstattung die
Vereinbarung einer Regelbauzeit voraus. Ausgehend von deren Überschreitung sowie
weiterer Voraussetzungen errechnet sich dann die Höhe der Erstattung. Den
Nachweis der Vereinbarung einer solchen Regelbauzeit hat die Klägerin nicht zu
führen vermocht.
a) Es ist anerkannt, dass als Grundlage für Ansprüche wegen außergewöhnlich
langer Dauer auch eine Regelung genügt, wonach die Parteien sich bei
Bauzeitverlängerung zur Honoraranpassung verpflichten (vgl. OLG Brandenburg,
BauR 2001, 1772; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rn. 93).
Die Frage, ob mit der Vereinbarung einer Aufwandserstattung tatsächlich Honorar
i.S.d. HOAI vereinbart wurde, kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden
Gründen offen bleiben.
b) Eine unmittelbare schriftliche Vereinbarung zur Regelbauzeit fehlt. Die
Parteien haben weder von der Möglichkeit, den Lückentext zur "Regelbauzeit"
auszufüllen, noch von der Alternativvereinbarung in 5.1.4 des Textes (Dauer der
Bauüberwachung) Gebrauch gemacht. Dies hat das Landgericht zutreffend
herausgearbeitet. Zur Begründung wird insoweit auf S. 10 der Entscheidungsgründe
verwiesen.
c) Zur Vereinbarung der Regelbauzeit kam es auch nicht auf andere Weise. Die
Behauptung der Klägerseite, das Ausfüllen von Ziff. 5.5.1, wonach der Terminplan
K 21 verbindlicher Vertragsbestandteil werden sollte, reicht als Vortrag für die
Vereinbarung der Regelbauzeit nicht aus. Es spricht auch nichts dafür, dass über
die reine Bestimmung der Bauzeit hinaus weitere geschuldete Leistungen, wie
Abnahme, Schlussrechnungsprüfung, Mängelrügen im Terminplan mitumfasst und
folglich vereinbart waren. Die bloße Vereinbarung eines Bauzeitendes ist zu
unterscheiden, von der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung seitens der
Beklagten, die an eine verbindlich vereinbarte Regelbauzeit anknüpft.
Der klägerische Vortrag enthält nach Auffassung des Senats für die Annahme einer
Regelbauzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es hätte vielmehr vorgetragen
werden müssen, dass die beiden Verhandlungsführer vereinbart hätten, der
Ausführungsterminplan K 21 habe zugleich die Vereinbarung der Regelbauzeit i.S.d.
§ 5 Abs. 2 darstellen und somit die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 10 des Vertrages
nach sich ziehen sollen. Die Behauptung, der Ausführungsterminplan lege die
Ausführungsfrist für die Bauüberwachung der Beklagten verbindlich fest, ist
demgegenüber nicht ergiebig. Eine solche Festlegung kann auch nur im Interesse
des Auftraggebers geschehen. Damit der Auftragnehmer daraus seinerseits
tatsächlich Rechte herleiten kann, muss nach § 5 Abs. 2 des Ingenieurvertrages
dies gerade gesondert vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung behauptet
die Klägerin nicht. Angesichts dessen kann auch die klägerische Behauptung als
wahr unterstellt werden, der Ausführungsplan habe die Ausführungsfrist für die
Bauüberwachung der Beklagten verbindlich festlegen sollen.
Soweit die Klägerin demgegenüber nunmehr in zweiter Instanz darauf verweist,
nicht nur sie, sondern auch die Beklagte habe die Terminplanfristen als
Zeitbestimmung inkl. der o.g. sämtlichen in LPh 8 zu erbringenden Leistungen
betrachtet, so dringt sie damit nicht durch. Wie im Senatstermin ausführlich
dargelegt, ist das Zeugnis des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin Z dafür,
dass die Beklagtenseite den Terminplan in diesem Sinne verstanden hat, selbst
ohne Berücksichtigung des § 531 ZPO solange unbehelflich, als nicht die Umstände
dargelegt werden, aus denen der Zeuge Z innere Vorgänge der Gegenseite erkennen
konnte. Dies ist weder im Termin noch danach geschehen. Das in diesem
Zusammenhang weiterhin als Argument angeführte Beispiel auf Grundlage der Anlage
BB 1, nämlich die zeitlich großzügige Planung zur Fertigstellung des Werks bei
eher engen r Ausführungsfristen des ausgeschriebenen Auftrags, bestätigt den
klägerischen Vortrag nicht. Wie im Termin mit den Parteien besprochen, lässt
dies nicht zwingend den Schluss i.S.d. klägerischen Folgerung zu, auch
Schlussrechnungsprüfung, Abnahme etc. seien einberechnet, sondern kann ebenso
der besonders vorsichtigen, konservativen Planung des Architekten geschuldet
sein, um Zeitpuffer für nach aller Erfahrung häufig auftretende
Zeitverzögerungen zur Verfügung zu haben.
d) Die Klägerin kann ferner nicht darauf verweisen, nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung seien Einzelfristen des Bauzeitenplanes - quasi automatisch -
zugleich Ausführungsfristen in ihrem Sinne, d. h. vereinbarte
Regelbauzeittermine. Das in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil des BGH vom
14.01.1999, veröffentlicht in BauR 99, 645, 646 bezieht sich nicht auf ein
Ergänzungshonorar/Aufwendungsersatz, sondern auf eine Vertragsstrafenregelung.
Wenn der BGH dort Angaben zu Ausführungsbeginn und Fertigstellung sowie
Einzelfristen auch ohne wiederholte Benennung im Vertragstext als
Vertragsfristen ansah, so hat dies seinen guten Grund. Im Falle der
Vertragsstrafenregelung übernimmt nämlich der versprechende Unternehmer die
Gewähr für die Ausführung seines Werks bis zu einem gewissen Zeitpunkt.
Demgegenüber liegt der Fall hier anders. Der Auftraggeber hat gegenüber dem
Auftragnehmer naturgemäß keine Ausführungspflicht übernommen. Die Fälle sind
mithin nicht vergleichbar, die Rechtsprechung nicht übertragbar.
e) Angesichts dessen scheiden Ansprüche auf vertraglicher Grundlage mangels
Einigung über Regelbauzeit als Anspruchsvoraussetzung aus. Dies gilt
folgerichtig auch für den Versuch der Klägerseite, anhand der Entscheidung des
BGH vom 30.09.2004, veröffentlicht in IBR 2005, 94, eine Abrede über die Dauer
der Bauzeit als Geschäftsgrundlage eines Ingenieurvertrages auf vertraglicher
Grundlage anzusehen und mit deren Wegfall zu argumentieren. In jenem Fall hatten
die Parteien eines Architektenvertrages vereinbart, dass dem Auftragnehmer bei
Überschreiten einer bestimmten Regelbauzeit ein Anspruch auf Verhandlungen über
eine angemessene Entgelterhöhung zustehen sollte.
2. Selbst wenn man eine wirksame Vereinbarung über die Regelbauzeit annähme, so
fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des infolge der Bauzeitverlängerung zu
erstattenden Aufwendungsbetrages.
a) Nach § 6 Nr. 10 des Ingenieurvertrages sind bei Überschreiten der
Regelbauzeit um mehr als 10 % dem Ingenieur, also der Klägerin, die darüber
hinaus entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Nachweis zusätzlich zu
erstatten.
Nach Auffassung des Senats folgt aus dem Wortlaut bei einer an §§ 133, 157 BGB
orientierten Auslegung, dass damit nicht Leistungen gemeint sein können, zu
deren Erbringung sich die Klägerin bereits vertraglich verpflichtet hat und die
- ohne dass hierdurch ein Mehraufwand entstanden ist - zu einem späteren
Zeitpunkt erbracht werden. So handelt es sich z. B. bei Rechnungsprüfungen, die
einige Monate später vorgenommen werden, nicht um Leistungen, die zusätzlich
erbracht werden, sondern um Leistungen, die ohnehin vertraglich geschuldet und
etwas später erbracht worden sind. Anders ausgedrückt, geschuldet ist nicht nur
das laut (fortgeschriebenem) Terminplan zzgl. Karenzzeit gerade Geleistete mit
der Folge, dass jede zeitlich nachfolgende Leistung als erstattungsfähig in
Betracht käme. Abzustellen ist nach Sinn und Zweck der Klausel vielmehr darauf,
ob in die Leistung aufgrund der Bauzeitverzögerung mehr Zeit oder Geld
investiert werden musste als bei rechtzeitiger Erbringung.
Bei seiner Auslegung übersieht der Senat nicht, dass die Worte "darüber hinaus"
und "zusätzlich" für sich betrachtet mehrdeutig sind. Doch legt hier bei
vernünftiger Auslegung die Formulierung "zusätzlich" ein Verständnis als
"Mehraufwendungen" nahe.
Auf die Unklarheitenregel des unstreitig von der Beklagtenseite vorgelegten
Vertragsentwurfs nach AGB-Recht kann sich die Klägerseite nicht mit Erfolg
berufen. Vor der Anwendung der Unklarheitenregel hat nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen die Auslegungen nach §§ 133, 157 BGB zu erfolgen. Erst wenn
nach dem Empfängerhorizont zwei - vernünftige - Auslegungsalternativen gleiche
Geltung beanspruchen, dann greift die Unklarheitenregel zu Lasten des Verwenders
der AGB.
Gemessen an diesen Voraussetzungen erblickt der Senat in der von der Berufung
favorisierten Variante, also Erstattungsfähigkeit bereits bei Leistung nach
Karenzzeit, keine vernünftige Auslegungsalternative. Die Auslegung der Klägerin
könnte nämlich im Extremfall dazu führen, dass die Klägerin eine doppelte
Vergütung beanspruchen könnte, wenn die tatsächlich erforderliche Bauzeit soweit
von der Regelbauzeit abweicht, dass der wesentliche oder ganze Teil der
Leistungserbringung nach der Regelbauzeit erfolgt. In dem Fall,, in dem die
Klägerin keine Aufwendungen während der Regelbauzeit hatte, wenn sie also ihr
Personal anderweitig einsetzen konnte oder, da sie mit freien Mitarbeitern
arbeitet, solche gar nicht erst einstellen musste, wäre diese Regelung sachlich
nicht nachvollziehbar.
b) Die Klägerin hat daher solche Aufwendungen darzulegen, die gegenüber dem, was
sie sowieso zu erbringen hatte, tatsächlich einen zusätzlichen Mehraufwand
darstellen. Diesen Anforderungen hat die Klägerin, soweit der Vortrag zu
berücksichtigen ist, nicht in hinreichendem Ausmaß entsprochen. Die
Berechnungsweise des Erstattungsbetrages erster Instanz ist unschlüssig, die in
zweiter Instanz erstmals erstellten Berechnungen sind nach § 531 Abs. 2 ZPO
nicht zuzulassen.
Bereits mit der Klageerwiderung wurde die Klägerin auf die Unschlüssigkeit ihrer
Mehraufwendungsberechnung, die freilich aus ihrem bis zuletzt beibehaltenen
Verständnis der Vertragsauslegung folgt, hingewiesen. So rügte die
Beklagtenseite bereits in der Klageerwiderung, S. 19 (Bl. 58) sowie nachfolgend,
z. B. im Schriftsatz vom 04.02.2004, S. 7 (Bl. 298) die oben unter a)
dargestellte Grundproblematik unter dem Gesichtspunkt der "Doppelbezahlung".
Einen ensprechenden Hinweis erteilte überdies das Landgericht mit Beschluss vom
14./15.01.2004 unter Verweis auf eine Berechnung, wie sie das OLG Brandenburg
bzw. der BGH vorgenommen haben, wonach die konkrete Darlegung der
Mehraufwendungen im Vergleich vom Vertragsinhalt gefordert wird (Bl. 191). Die
Klägerin beschränkte sich in erster Instanz darauf, die im landgerichtlichen
Hinweisbeschluss zitierten Urteile des OLG Brandenburg bzw. des BGH auf den
vorliegenden Fall als nicht anwendbar zu qualifizieren. Unabhängig davon, ob
dies diskutabel erscheint oder nicht, behielt sie ihren Vortrag bei und legte
keine Alternativberechnung vor. Diese geschah erstmals (und nur hilfsweise) mit
der Erwiderung auf den Beschluss des Senats. Konsequenterweise stützte das
Landgericht sein Urteil u.a. auf die fehlende Schlüssigkeit der
Aufwendungserstattung.
Die neuen Abrechnungsalternativen - zweite Instanz - wären vor diesem
Hintergrund als unentschuldigt in erster Instanz nicht gebracht nicht
zuzulassen, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Klägerseite könnte hier auch nicht etwa
unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers des Landgerichts gem. § 531 Abs.
2 Nr. 2 ZPO neu vortragen. Auf den o. g. Hinweis wird Bezug genommen.
Schließlich missversteht die Berufung die beiden Senatshinweise zur Art und
Weise der Abrechnung als Gelegenheit, neu vorzutragen bzw. Vortrag ergänzen zu
können. Diese ist nicht gegeben, wie aus dem ersten Hinweis gem. § 522 Abs. 2
ZPO ersichtlich, der bereits die Unschlüssigkeit unter Verweis auf die Hinweise
der Gegenseite und des Landgerichts zum Gegenstand hatte (S. 3 dort, Bl. 390).
3. Einen Anspruch der Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Eine
solche Anpassung kommt nur unter engen Voraussetzungen in besonderen Fällen
unverschuldeter und ungewöhnlich langer Leistungsdauer mit erheblichem
zusätzlichen Arbeitseinsatz des Auftragnehmers in Betracht. Für den Wegfall der
Geschäftsgrundlage genügt nicht alleine die Überschreitung der Bauzeit. Vielmehr
muss es sich um ungewöhnlich lange andauernde Leistungen handeln, die
insbesondere dann, wenn die Verlängerung der Leistungszeit aus der Sphäre des
Auftraggebers herrührt, einen unzumutbaren Mehraufwand des Architekten
verursacht. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen
Anpassung vorliegen, trifft den Auftragnehmer (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8.
Aufl., § 4 Rn. 97 m.w.N.).
Die entsprechenden Voraussetzungen trägt die Klägerin nicht hinreichend vor. Der
Senat verkennt nicht, dass es im Einzelfall durchaus möglich ist, von dem vom
Landgericht unter Bezug auf höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogenen
Beispiel einer Verlängerung der Regelbauzeit um 60 % bis 85 % nach unten
abzuweichen. Dies erfordert jedoch, wie bereits im Senatstermin besprochen, dass
weitere ungewöhnliche, unverschuldete und unerwartete Umstände hinzutreten
müssen. Davon kann, worauf auch die Gegenseite hingewiesen hat, im vorliegenden
Fall nicht in hinreichendem Maße gesprochen werden. Verzögerungen wegen
Winterwetters bzw. Konkurses von Subunternehmern sind jedenfalls angesichts des
unstreitig ganz erheblichen Gesamtvertragsumfangs (zahlreiche mehrstöckige
Gebäudekomplexe in großzügiger Anlage) nach langjähriger Erfahrung des Senats in
vergleichbaren Bau- und Architektensachen nicht derart ungewöhnlich im
umschriebenen Sinne. So erkennt die Rechtsprechung bei einem
Pauschalpreisvertrag einen Wegfall der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit
der Verlängerung .der Bauzeit aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht an, wenn
die Verlängerung auf Frostperioden und vorübergehende Schwierigkeiten der
Materialbeschaffung zurückzuführen ist; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
muss jeder Unternehmer und jeder Architekt mit derartigen Umständen rechnen
(vgl. BGH ZfBR 86, 230).
Durchaus vergleichbar erscheinen die hier angeführten Gründe, im Wesentlichen
die Kündigung der Fa. Ze wegen Konkursreife, der Konkurs der Fa. U, die
Verzögerung durch das Einfrieren der Heizung in Haus C, Witterungsverhältnisse
im Winter 1996/97, vierzögerliche Freigabe eines Leuchtenfabrikats, Verzögerung
bei Ausführung der Medizin- und Badetechnik Fa. H. Dies kann bei
Wahrunterstellung einer Überschreitung von 20 % - 50 % der Bauzeit angesichts
einer Gesamtschau nach Auffassung des Senats nicht als unerwartet und nicht
einplanbar i.S. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gelten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
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