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Regelbetrag-Verordnung - Stand: 01.07.2007 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 Fünfte Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 5. Juni 2007 Auf Grund des § 1612a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738) und in Verbindung mit Artikel 5 § 1 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1 Die §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. April 2005 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:
„ § 1 Festsetzung der Regelbeträge Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich 1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 202 Euro, 2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 245 Euro, 3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 288 Euro.
§ 2 Festsetzung der Regelbeträge für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich 1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 186 Euro, 2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 226 Euro, 3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2007 an 267 Euro.“
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. |
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