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Reh – Ausweichmanöver – Rettungswille


Oberlandesgericht Köln

Az.: 9 U 34/05

Urteil vom 11.10.2005

Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 20 O 254/04


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.01.2005 - 20 O 254/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

 

- in abgekürzter Form gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO -

 

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger den bei dem Unfall am 10.10.2003 durch die Beschädigung seines Fahrzeugs entstandenen Schaden in Höhe von 8.620,- € zu ersetzen. Ein entsprechender Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 63 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag der Parteien.

Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer Aufwendungen zu ersetzen, die diesem durch die Erfüllung seiner Rettungspflicht nach § 62 VVG entstehen. Wenn die Aufwendungen erfolglos blieben, sind sie zu ersetzen, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.


Nach den von dem Landgericht festgestellten Tatsachen, die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, ist davon auszugehen, dass es zu der Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers kam, weil der Zeuge I. ein Ausweichmanöver, das er unter den gegebenen Umständen für geboten halten durfte, durchführte, um eine Kollision mit einem vor dem Fahrzeug auf die Straße gelaufenen Reh zu vermeiden. Konkrete Anhaltspunkte, die im Sinne des § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen, sind nicht gegeben. Insbesondere zieht es die Tatsachenfeststellung des Landgerichts nicht in Zweifel, dass der Zeuge I. bei seiner Vernehmung angegeben hat, das Reh sei etwa fünf bis sieben Meter vor dem Fahrzeug auf die Straße gelaufen. Zwar wäre bei Zugrundelegung dieser Entfernung zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des Rehs durch den Zeugen I. der von dem Zeugen bekundete Geschehensablauf zweifelhaft, da das Fahrzeug dann während der erforderlichen Reaktions- und Umsetzungszeit eine Wegstrecke zurückgelegt hätte, bei der es höchstwahrscheinlich mit dem Reh kollidiert wäre.

Das Landgericht hat der Entfernungsangabe des Zeugen I. aber zu Recht nicht diese Bedeutung zugemessen. Es ist zu berücksichtigen, dass Entfernungsangaben von Kraftfahrern häufig von einer erheblichen Fehleinschätzung geprägt sind, da sich der Fahrer eines mit nicht geringer Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeugs selbst in Bewegung befindet und seine Wahrnehmung plötzlich auftretender Hindernisse und Unfallgefahren häufig durch Erschrecken beeinflusst ist. Dementsprechend hat auch der Zeuge I. bei seiner Vernehmung auf Schwierigkeiten der Schätzung, die Schnelligkeit des Geschehens und eine fehlende genaue Erinnerung hingewiesen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in der Verkehrsunfallanzeige die Angabe eines auf die Fahrbahn gelaufenen Rehs und eines Ausweichmanövers des Zeugen I. dokumentiert ist. Ausweislich des Datums der Verkehrsunfallanzeige handelt es sich bei den Angaben um solche, die unmittelbar nach dem Unfall gemacht wurden. Dies spricht dagegen, dass der Zeuge I. mit dem Fahrzeug des Klägers aus anderen Gründen von der Straße abkam und wahrheitswidrige Angaben zu dem Unfallverlauf machte. Es ist nach der Lebenserfahrung fernliegend, dass der Zeuge bei der Befragung durch die Polizeibeamten unmittelbar nach dem Unfall und unter dem Eindruck des Geschehens spontan die dokumentierte Unfalldarstellung erfand, etwa um sich selbst zu entlasten oder eine Einstandspflicht der Beklagten zu konstruieren.

Ob der Zeuge I. mit Rettungswillen oder aus Reflex handelte, kann dahinstehen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Rettungswille nicht Voraussetzung des Ersatzanspruchs aus § 63 Abs. 1 S. 1 VVG (BGH, VersR 1997, 351). Es genügt, dass die Handlung objektiv eine Rettungshandlung darstellt, die der Handelnde für geboten halten durfte. Eine solche Handlung kann auch eine Reflexhandlung sein (OLG Oldenburg, MDR 2004, 34). Das Ausweichen vor dem Reh stellte objektiv eine Rettungshandlung dar, da dadurch eine Kollision und ein zu erwartender Schaden an dem versicherten Fahrzeug vermieden werden sollten. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, durfte der Zeuge I. diese unter den gegebenen

Umständen und in Anbetracht des bei einer Kollision mit dem Reh drohenden erheblichen Schadens für geboten halten. Es ist nicht ersichtlich, dass er schuldhaft die mit einem Ausweichmanöver verbundene Gefahr gegenüber der bei einer Kollision mit dem Reh falsch einschätzte. Ob bei einer Fehleinschätzung bereits einfache Fahrlässigkeit dem Anspruch aus § 63 VVG entgegensteht oder entsprechend der überwiegenden Auffassung nur grobe Fahrlässigkeit schadet, kann dahinstehen.


Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 8.620,00 €


 

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