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Zur Hinweispflicht einer Werkstatt beim Reifenwechsel LG Augsburg Az: 4 S 205/99 Urteil vom 06.02.2001 Leitsatz des Gerichts: Da erfahrungsgemäß nicht auszuschließen ist, dass sich die Radschrauben nach einem Radwechsel - insbesondere bei Alufelgen und auf der linken Fahrzeugseite - wieder lockern, ist die ausführende Werkstatt grundsätzlich verpflichtet, den Kunden auf die Notwendigkeit einer Nachkontrolle nach einigen Fahrkilometern hinzuweisen, wobei ein Rechnungsaufdruck nur bei deutlicher optischer Hervorhebung ausreicht. Sachverhalt: Die Beklagte hatte beim Kläger einen Radwechsel vorgenommen. Nach einer Fahrtstrecke von ca. 2500 km brach ein Rad (auf Alufelge) ab. Der Kläger begehrt nun Schadensersatz. Das Amtsgericht und Landgericht (in der Berufung) wiesen die Klage als unbegründet zurück. Dem Kläger ist der Nachweis einer schadensursächlichen Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht gelungen. Ein Fehler bei der Radmontage war nicht nachzuweisen. Entscheidungründe (Auszug): Jedoch stellt das Gericht fest, dass dem Reifenmonteur eine vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Kunden obliegt, dass die Radmuttern nach einer Fahrtstrecke von 20 bis 200 km nachkontrolliert werden müssen. Durch einen Hinweis auf der dem Kunden übergebenden Rechnung kann dieser Nebenpflicht nur dann nachgekommen werden, wenn dieser auf den ersten Blick auffällt! In der Regel werde die Rechnung nämlich bei Barzahlung kaum beachtet. Die Frage des „Auffallens“ konnte hier jedoch offen bleiben, da der Kläger unwiderlegt durch einen Mitarbeiter der Beklagten auch mündlich auf die Notwendigkeit der Nachkontrolle hingewiesen worden ist. |
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