Formulararbeitsvertrag – Kosten für Reinigung der Berufsbekleidung
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 9 Sa
1894/06
Urteil vom
16.07.2007
In dem Rechtsstreit hat die 9.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom
16. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom
26.10.2006 - 2 Ca 350/06 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,97 EUR netto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Vergütung
der Klägerin pauschalierte Kosten für die von ihr zur Verfügung gestellte
Berufskleidung einzubehalten.
Die Klägerin ist seit dem 01.02.1985 bei der Beklagten in deren Verbrauchermarkt
in B. als Einzelhandelskauffrau im Bereich Obst und Gemüse in Teilzeit
beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 01.02.1988
zugrunde. Darin heißt es u. a. (Bl. 14 bis 17 d. A.):
"...
§ 23
Berufskleidung
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene
Berufskleidung zu tragen. Die Anschaffungskosten gehen zu Lasten des
Arbeitnehmers.
Es gelten folgende Sonderbestimmungen:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte
Berufsbekleidung zu tragen und mit dieser pfleglich umzugehen. Der Arbeitgeber
trägt sämtliche Pflege- und Wiederbeschaffungskosten; der Arbeitnehmer beteiligt
sich an diesen Kosten mit einem monatlichen Betrag von DM 15,00. Dieser Betrag
wird mit seinen Monatsbezügen verrechnet."
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die
Tarifverträge für den Niedersächsischen Einzelhandel Anwendung. Die Klägerin
erzielt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.583,93 EUR. Dies entspricht dem
anteiligen Tarifgehalt für ihre Teilzeitbeschäftigung.
Gesetzliche Vorschriften, die das Tragen von Berufskleidung im Bereich Obst und
Gemüse in dem Verbrauchermarkt erfordern, bestehen nicht.
Die Regelungen zum Tragen der Berufskleidung ergeben sich aus einer
Betriebsvereinbarung vom 14.04.2005. Darin heißt es u. a. (Bl. 6, 7 d. A.):
"§ 1
Ständige Mitarbeiter (Voll- und Teilzeitkräfte) in den Häusern der Combi -
Verbrauchermärke sowie die geringfügig Beschäftigten erhalten Berufskleidung
gem. nachfolgender Regelung.
§ 2
Mitarbeiter/-innen in dem Bereich "Markt" erhalten - abhängig von ihren
Einsatztagen - als Erstausstattung max. 5 Westen, 11 Blusen/Hemden und 4
Krawatten/Fliegen und die O & G Abteilung als Erstausstattung max. 5 Schürzen.
...
Die Reinigung der Berufskleidung erfolgt im wöchentlichen Rhythmus und wird
durch die jeweilige Reinigungsfirma durchgeführt.
§ 3
Die Berufskleidung geht nicht in das Eigentum des Mitarbeiters über.
§ 4
Das Tragen der Berufskleidung auf dem Betriebsgelände ist Pflicht und von der
Marktleitung zu überwachen. Sollte im Sommer eine Temperatur von 25° C im Markt
überschritten werden, kann anstatt Hemd / Bluse ein eigenes weißes T-Shirt
getragen werden. Zu diesem Zeitpunkt geschieht das Tragen der Krawatten /
Fliegen auf freiwilliger Basis. Westen werden geschlossen getragen.
§ 5
Alle Blusen, Hemden und Westen werden mit dem persönlichen Namen des jeweiligen
Beschäftigten versehen.
§ 6
Für die Berufskleidung muss eine Lagerungsmöglichkeit im jeweiligen Markt
vorhanden sein. Umkleidemöglichkeiten müssen für alle Mitarbeiter/innen im Markt
gegeben sein.
..."
Die Kostenbeteiligungspauschale für die Berufskleidung betrug bis einschließlich
Dezember 2005 monatlich 8,94 EUR, seit Januar 2006 beträgt sie monatlich 7,05
EUR (Bl. 20 d. A.). Sie ist in den Verdienstabrechnungen der Klägerin als
Kittelgebühr ausgewiesen und wird von dem ausgewiesenen Nettolohnanspruch der
Klägerin abgezogen (Bl. 29 d. A.).
Mit Schreiben vom 27.06.2005 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich dazu
auf, die einbehaltene Pauschale für die Berufskleidung für die Monate März bis
Mai 2005 an sie auszuzahlen, weil die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten
der Berufskleidung nicht zulässig sei.
Mit ihrer am 07.07.2006 beim Arbeitsgericht Emden eingegangenen Klage wendet
sich die Klägerin gegen die einbehaltene Kostenpauschale in den Monaten März bis
Mai 2005 sowie in den Monaten April bis Juni 2006. Die Klägerin hat die Ansicht
vertreten, die Regelung in § 23 des Arbeitsvertrages sei wegen unangemessener
Benachteiligung unwirksam. Die Beklagte sei nicht berechtigt, der Klägerin
einseitig die Kosten für die Reinigung der Berufskleidung aufzuerlegen. Hinzu
komme, dass der vorgenommene Lohnabzug zu einer untertariflichen Bezahlung
führe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47,97 EUR netto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 13.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Vereinbarung in § 23 des
Arbeitsvertrages sei rechtswirksam. Die Vorschriften über die Vertragskontrolle
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen fänden keine Anwendung, weil es sich um
einen Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1988 handele. Ferner stehe einer
Inhaltskontrolle entgegen, dass es sich um eine Individualvereinbarung handele.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die in § 23
vereinbarte Verrechnung der Kostenbeteiligungspauschale mit der monatlichen
Vergütung sei wirksam. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung der
Klägerin im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Inhaltskontrolle der
Regelungen des Arbeitsvertrages stehe nicht entgegen, dass es sich um einen
Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1988 handelt. Auch auf sog. Altfälle seien ab
01.01.2003 die Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von
§ 305 ff. BGB anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich
bei § 23 des Arbeitsvertrages nicht um eine Individualabrede, sondern um eine
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Aus weiteren
Rechtsstreiten zwischen der Beklagten und ihren Mitarbeitern zum gleichen
Streitgegenstand werde deutlich, dass mehr als drei Mitarbeiter von
entsprechenden Vertragsklauseln betroffen seien.
§ 23 des Arbeitsvertrages verstoße nicht gegen tarifrechtliche Vorschriften,
weil in dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen keine
Regelung enthalten sei, dass der Arbeitgeber für die Reinigung und
Instandsetzung einer von ihm eingeführten Berufskleidung zu sorgen habe. Die
Vereinbarung sei auch nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung der
Klägerin gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Grundsätzlich habe der
Arbeitnehmer die Kleidung, die er während der Arbeit trage, selbst zu beschaffen
und auf eigene Kosten zu reinigen. Bestehe für den Arbeitnehmer die
Verpflichtung, eine bestimmte einheitliche Berufs- oder Dienstkleidung zur
Kenntlichmachung der Funktion oder zur Außendarstellung des Unternehmens zu
tragen, seien die Kleidungs- und Reinigungskosten grundsätzlich vertraglich
regelbar. Insoweit bestehe keine gesetzlich zwingende Regelung, von der
abgewichen worden sei. § 23 des Arbeitsvertrages stelle auch keine Abweichung
von § 670 BGB dar, nach der der Arbeitgeber betrieblich veranlasste Aufwendungen
tragen müsse. Im Falle von Berufskleidung würde dies voraussetzen, dass diese
allein an der Arbeitsstelle angelegt bzw. nach Beendigung der Arbeit auszuziehen
sei. Vorliegend sei es der Klägerin jedoch gestattet, die Berufskleidung bereits
während der Fahrt zur Arbeitsstelle zu tragen. § 23 des Arbeitsvertrages führe
auch nicht zu einer untertariflichen Vergütung. Der Klägerin werde lediglich
aufgegeben, sich an der Pflege und Wiederbeschaffung der Berufskleidung zu
beteiligen. Eine Vergütung könne sowohl in Bargeld als auch in anderer Form
geleistet werden. Angesichts des erheblichen Umfanges der Berufskleidung sei die
Beteiligung in Höhe von 8,94 EUR netto bzw. von jetzt noch 7,05 EUR netto
monatlich nicht unangemessen. Andernfalls müsste die Klägerin aus eigenen
Mitteln zu beschaffende, zu pflegende und zu ersetzende Kleidung tragen.
Das am 26.10.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Emden ist der Klägerin
am 10.11.2006 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am 08.12.2006 beim
Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt
und diese mit einem am 08.02.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem
ihr zuvor auf ihren Antrag vom 03.01.2007 mit Beschluss vom 04.01.2007 die Frist
zur Berufungsbegründung bis zum 12.02.2007 verlängert worden war.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, aus § 3 der Betriebsvereinbarung vom
14.04.2005 ergebe sich, dass die Verpflichtung zum Tragen der Berufskleidung auf
die Dauer der arbeitsvertraglichen Tätigkeit begrenzt sei. Ohne gesonderte
Zustimmung der Beklagten dürfe der Arbeitnehmer die Berufskleidung außerhalb der
Arbeit nicht tragen. Hierfür spreche auch die Regelung in § 7 der
Betriebsvereinbarung, nach der für die Berufskleidung eine Lagerungsmöglichkeit
im Markt vorhanden sein müsse. Da die private Nutzung der durch die Beklagte zur
Verfügung gestellten Bekleidung ausgeschlossen sei, seien vorliegend die
Grundsätze der Kostentragung von Dienstkleidung anzuwenden. § 23 des
Arbeitsvertrages sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil von der
Regelung des § 670 BGB abgewichen werde, nach der der Arbeitgeber verpflichtet
sei, die Kosten der Dienstkleidung zu tragen. Des Weiteren führe § 23 des
Arbeitsvertrages entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes zu einer
untertariflichen Vergütung. Das Arbeitsgericht gehe zwar zutreffend davon aus,
dass eine Vergütung sowohl in Bargeld als auch in anderer Form geleistet werden
könne. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Berufskleidung habe für sie
aber keinen Wert. Ohne die Verpflichtung zum Tragen von Berufskleidung hätte sie
die Möglichkeit, ihrer Kleidung eine eigene persönliche Note zu geben und
Materialien und Farben der Kleidung selbst auszuwählen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 26.10.2006 - 2 Ca 350/06 - abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47,97 EUR netto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 13.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und verweist
ergänzend darauf, dass es den Arbeitnehmern freigestellt sei, ob sie die
Berufskleidung mit nach Hause nehmen, sie auch in ihrer Freizeit tragen oder im
Betrieb belassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz
1, 64 Abs. 4 u. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO).
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit
dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen
Nettoarbeitsentgelts in Höhe von 47,97 EUR (Kostenpauschale in den Monaten März
bis Mai 2005 sowie in den Monaten April bis Juni 2006).
Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Kostenbeteiligungspauschale
Kittel für die zur Verfügung gestellte Berufskleidung mit dem Nettolohnanspruch
der Klägerin hat nicht zur Erfüllung des Lohnanspruches geführt, weil § 23 des
Arbeitsvertrages gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
1.
Die §§ 305 ff. BGB sind seit dem 01.01.2003 auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien anzuwenden. Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes finden kraft geänderter Bereichsausnahme in
§ 310 Abs. 4 BGB auch auf das Arbeitsrecht Anwendung. Sie sind nach der
Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anzuwenden.
2.
Der Inhaltskontrolle von § 23 des Arbeitsvertrages gemäß §§ 305 ff. BGB steht
nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsvertrag aus dem Jahre
1988 handelt.
Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem
01.01.2000 entstanden sind, das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter
anzuwenden. Dies gilt nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch für
Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass ab dem 01.01.2003 das neue Recht
Anwendung findet. Seitdem finden die neu gefassten §§ 305 bis 310 BGB Anwendung.
Vertrauensschutz hat das Gesetz nur bis zum 31.12.2002 eingeräumt (BAG vom
12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - AP BGB § 308 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 1).
Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde im Jahr 1988 geschlossen. Die Regelung in
§ 23 des Arbeitsvertrages unterfiel damit bis zum 31.12.2002 dem im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden Recht. Seit dem 01.01.2003 ist die
vorformulierte Klausel am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen.
3.
Bei § 23 des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine allgemeine
Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB.
Arbeitnehmer sind Verbraucher im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB ist (BAG vom 25.05.
2005 - 5 AZR 572/04 - AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3). Gemäß §
310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden die §§ 305 c Abs. 2, 306, 307-309 BGB auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien auch dann Anwendung, wenn die Beklagte § 23 des
Arbeitsvertrages in der vorliegenden Form nur einmal verwandt hätte. Die
Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin auf den Inhalt der Klausel hätte
Einfluss nehmen können.
Ferner handelt es sich nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden
Feststellungen des Arbeitsgerichtes bei der Regelung in § 23 des
Arbeitsvertrages um eine Vertragsklausel, die die Beklagte im Rahmen einer
Vielzahl von Arbeitsverträgen verwendet. Die Feststellungen des
Arbeitsgerichtes, dass mehr als drei Mitarbeiter der Beklagten von
entsprechenden Vertragsklauseln betroffen seien, hat die Beklagte nicht
angegriffen.
Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich bei der
Vertragsklausel um eine Individualabrede gemäß § 305 b BGB handelt.
2.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
a.
Ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer
umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten.
Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des
Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der
beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners ergibt. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist danach
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die
Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige
Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden rechtlichen Interessen der
Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind grundrechtlich geschützte
Rechtspositionen zu beachten. Bei der umfassenden Würdigung der Positionen ist
die Stellung der Klauseln im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso wie
kompensierende oder summierende Effekte. Zur Beurteilung der Unangemessenheit
ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen.
Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und
besondere Eigenart des jeweiligen Geschäftes zu berücksichtigen (BAG vom
11.04.2006 - 9 AZR 557/05 - AP BGB § 307 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 5; BAG
vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8; BAG vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 -
AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8; BAG vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04
- AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2).
Da der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB ist, sind
allerdings gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen
Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss
begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - AP
ArbZG § 6 Nr. 8). Weiterhin sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu
beachten, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Es sind im Rahmen der Kontrolle von
allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche
Besonderheiten des Arbeitslebens zu berücksichtigen. Gefordert ist die Beachtung
aller dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten (BAG vom 25.05.2005 - 5
AZR 572/04 - AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3).
b.
Bei der gebotenen Anwendung dieser Grundsätze stellt sich § 23 des
Arbeitsvertrages als eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene
Benachteiligung der Klägerin dar.
aa.
Hat der Arbeitnehmer aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften Schutzkleidung zu
tragen, z. B. Sicherheitsschuhe, dann ist diese Schutzkleidung nach §§ 618, 619
BGB vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Kostenbeteiligung
des Arbeitnehmers ist allenfalls dann zulässig, wenn er die Schutzkleidung auch
privat nutzen kann (BAG vom 21.08.1985 - 7 AZR 199/83 - AP BGB § 618 Nr. 19 =
EzA BGB § 618 Nr. 5). § 618 BGB erfasst auch Schutzkleidung, die aus
hygienischen Gründen getragen werden muss.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin ist in der Obst-
und Gemüseabteilung tätig und nicht aufgrund lebensmittelrechtlicher Regelungen
verpflichtet, besondere Arbeitskleidung zu tragen.
bb.
Außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 618, 619 BGB ist eine Beteiligung der
Arbeitnehmer an den Kosten der Berufskleidung nicht ausgeschlossen. Bei der
Feststellung, ob und inwieweit eine Kostenbeteiligung zulässig ist, sind alle
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
aaa.
Die Verpflichtung, die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Berufskleidung
zu tragen, beruht auf der Betriebsvereinbarung vom 14.04.2005. Diese
Betriebsvereinbarung gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und
zwingend, § 77 Abs. 4 BetrVG. Verursacht eine Regelung eines
Mitbestimmungstatbestandes zusätzliche betriebliche Kosten, so hat diese, wie
alle Betriebskosten, grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen (BAG vom 01.12.1992
- 1 AZR 260/92 - AP BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 §
87 Betriebliche Ordnung Nr. 20), wobei abweichende Vereinbarungen in Tarif- und
Einzelarbeitsverträgen möglich sind.
Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist die Gestaltung
des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Daher sind
Maßnahmen mitbestimmungspflichtig, durch die der Arbeitgeber in Ausübung seiner
Ordnungsmacht bestimmt, welche Arbeiten in welcher Art und Weise zu verrichten
sind. Mitbestimmungsfrei sind dagegen nur Maßnahmen, mit denen die
Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Zur Gestaltung der Ordnung des
Betriebes gehört die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung,
die lediglich - wie vorliegend - dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des
Unternehmens zu fördern (BAG vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06 - NZA 2007, 640; BAG
vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 - AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 87
Betriebliche Ordnung Nr. 28). Durch die einheitliche Arbeitskleidung will die
Beklagte im Interesse des Unternehmens das äußere Erscheinungsbild und Image
verbessern. Die vereinbarte Kleiderordnung betrifft damit eine Frage der Ordnung
des Betriebes, weil durch sie bestimmt wird, in welcher Art und Weise die
Arbeitnehmer bei der Beklagten ihre Arbeit zu verrichten haben. Eine
mitbestimmungsfreie unmittelbare konkretisierende Arbeitspflicht wurde durch die
Betriebsvereinbarung nicht getroffen.
bbb.
Ob und ggf. in welchem Umfang ein Kostenbeitrag für die Beschaffung und
Unterhaltung von Berufskleidung auf die Arbeitnehmer übertragen werden kann, ist
ferner abhängig davon, ob sie berechtigt sind, die Berufskleidung auch außerhalb
der Dienstzeit zu nutzen.
Der Anteil des Arbeitgebers wird dabei umso größer sein müssen, wenn das Tragen
der Dienstkleidung in der Freizeit wegen ihres besonderen Erscheinungsbildes für
den Arbeitnehmer nur von einem geringen Gebrauchswert ist. Der Klägerin ist es
nach dem Vorbringen der Beklagten zwar gestattet, die zur Verfügung gestellte
Berufskleidung auch außerhalb der Arbeitszeit zu tragen. Die Klägerin hat von
der Beklagten als Berufskleidung 5 Westen, 11 Blusen, 4 Krawatten/Fliegen und
maximal 5 Schürzen erhalten (§ 2 der Betriebsvereinbarung Berufskleidung).
Allein darin liegt jedoch kein gebrauchswerter Vorteil, der es rechtfertigen
könnte, unternehmerische Lasten durch einen Formularvertrag auf die Klägerin
abzuwälzen. Zum einen ist das Tragen von Schürzen im häuslichen Bereich
weitgehend aus der Übung gekommen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die
Berufskleidung nicht nur mit dem Namen des Arbeitnehmers, sondern auch mit einem
Logo der Beklagten versehen ist. Es dürfte wohl niemand wegen eines minimalen
Gebrauchsvorteils Wert darauf legen, noch im häuslichen Bereich als
Reklameträger für den Arbeitgeber zu fungieren (LAG Düsseldorf vom 26.04.2001 -
13 Sa 1804/00 - NZA-RR 2001, 409).
ccc.
§ 23 des Arbeitsvertrages ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis
von Aufwendungen für eigene Kleidung wirksam. Die Pauschalierung der
Kostenbeteiligung benachteiligt die Klägerin in unzumutbarer Art und Weise.
Die Kostenbeteiligungspauschale wird mit den Monatsbezügen der Klägerin
verrechnet.
§ 23 des Arbeitsvertrages differenziert dabei nicht, ob und inwieweit die
Klägerin in den betreffenden Monaten tatsächlich gearbeitet hat oder
beispielsweise aufgrund der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder aufgrund
von Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung
befreit war. In den vorgenannten Zeiträumen tritt mangels Benutzung aber weder
ein Verschleiß der Bekleidung ein noch ist ihre Reinigung erforderlich. Dies
wird in § 23 des Arbeitsvertrages nicht berücksichtigt. Darin wird für die
Verrechnung lediglich darauf abgestellt, dass in den entsprechenden Monaten ein
Vergütungsanspruch besteht.
Ferner ist es der Klägerin gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung bei Temperaturen
von mehr als 25 °C im Markt erlaubt, anstatt der Bluse ein eigenes weißes
T-Shirt zu tragen. Das Tragen der Krawatten/Fliegen erfolgt auf freiwilliger
Basis. Sofern sich Arbeitnehmer entschließen, bei Temperaturen über 25 °C ein
eigenes T-Shirt statt der Berufskleidung zu tragen, ersparen sie keine
Aufwendungen für die Benutzung eigener Kleidung. Ungeachtet dessen, ist die
Klägerin verpflichtet, gemäß § 23 des Arbeitsvertrages dennoch die
Kostenspauschale zu zahlen. Hier wird die Klägerin doppelt belastet, weil Kosten
für die eigene und für die Berufskleidung anfallen.
Insoweit stellt die Kostenpauschale keinen angemessenen Interessenausgleich,
sondern eine unzulässige Pauschalierung und damit eine unangemessene Regelung im
Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar. Angesichts dessen kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Bekleidungspauschale in Höhe von 8,94 EUR bzw. 7,05
EUR den während der Tragezeit der Dienstkleidung ersparten eigenen Aufwendungen
für Kleidung und deren Reinigung entspricht.
4.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB.
III.
Die Kosten des Rechtsstreites waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten
aufzuerlegen.
Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.