Reisekosten
des nicht am Gerichtsort ansässigen rechtsanwalts
Bundesgerichtshof
Az: X ZB 21/07
Beschluss vom
11.12.2007
Der X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Fulda vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 253,08 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die in Frankfurt ansässige Klägerin hat die Beklagte durch einen in der Nähe
von Frankfurt geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Rotenburg an
der Fulda auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat
nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag erkannt und der Beklagten
7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Bei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin in Höhe von 403,80 EUR berücksichtigt worden, die durch die Wahrnehmung
von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das Landgericht hat die sofortige
Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die sofortige
Beschwerde weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat die von der Klägerin geltend gemachten
Terminsreisekosten für erstattungsfähig erachtet. Die Zuziehung eines am
Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts sei als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Für den nur 15 km
vom Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten, dessen
Kanzleiort zudem dem Gerichtsort näher liege als Frankfurt am Main, könne nichts
anderes gelten. Trotz des relativ geringen Streitwerts von 763,50 EUR könne
nicht gesagt werden, dass eine vernünftige Partei von einer persönlichen
Wahrnehmung der Verhandlungstermine durch den Prozessbevollmächtigten Abstand
genommen hätte. Mit einem dritten Termin habe die Klägerin nicht rechnen müssen.
2. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH,
Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v. 18.12.2003 - I
ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Sen.Beschl. v. 13.7.2004
- X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004,
2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB 2005, 294 - Unterbevollmächtigter
III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, MDR 2006, 296 - Auswärtiger
Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung die Erstattungsfähigkeit der
Reisekosten auch bereits in einem Fall bejaht, in dem wegen des gleichfalls
geringen Streitwerts die Reisekosten (dort 214,19 EUR) beträchtlich über den
Kosten eines Terminsvertreters (dort 30,63 EUR) lagen. Insofern hat das
Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unzutreffenderweise mit der Begründung
zugelassen, für Fälle geringer Streitwerte sei noch nicht höchstrichterlich
entschieden, ob das Interesse einer Partei an der Terminswahrnehmung
grundsätzlich gegenüber dem Interesse an Kostenersparnis vorzugswürdig sei. Die
Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, von der bisherigen
Rechtsprechung des Senats abzuweichen.
3. Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärtigen
Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige
und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im
Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die
Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer
Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter
mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003,
898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I
ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevollmächtigter II). Bei der Prüfung der
Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder
Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrachtungsweise
geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig
differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem
Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall
darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten
Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht
(vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger
Rechtsanwalt I).
Hiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Terminsvertreters auch
im Streitfall zu Recht nicht als gleichartige, jedoch kostengünstigere Maßnahme
angesehen. Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf
alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte ist wesentlich auch
damit begründet worden, dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem
Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten
werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901). Wird die Beauftragung eines nicht am
Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der Sicht einer verständigen Partei
notwendig anerkannt, ist der Partei regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich
durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen
Verhandlung vertreten zu lassen. Lediglich unterstützend hat der Senat in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die hierdurch entstehenden Kosten im
Allgemeinen geringer sein werden als die zusätzliche Beauftragung eines
Terminsvertreters (Sen. MDR 2006, 296).
Der Umstand, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im Einzelfall die
Kosten eines Unterbevollmächtigten beträchtlich übersteigen können, gibt daher
grundsätzlich noch keinen Anlass, in diesen Fällen die Erstattungsfähigkeit zu
verneinen. Auch im Streitfall ist dies nicht veranlasst. Da der Rechtsstreit in
der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung
(Haupttermin) zu erledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO), brauchte die Klägerin
jedenfalls mit mehr als zwei Verhandlungsterminen nicht zu rechnen. Zudem war
ihr gerade bei der Durchführung einer Beweisaufnahme ein schützenswertes
Interesse daran zuzubilligen, durch ihren mit der Sache vertrauten
Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Die Erwägung der Rechtsbeschwerde,
der Unterbevollmächtigte sei nur das "ausführende Organ" des
Prozessbevollmächtigten, der Prozessstrategie und -taktik mit der Partei
besprechen könne und mit der Fertigung der Schriftsätze den Vortrag in der
mündlichen Verhandlung bestimme, wird den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten
in der Beweisaufnahme, deren Verlauf und die daraus gegebenenfalls zu ziehenden
Schlussfolgerungen noch weniger "planbar" sind als die mündliche Verhandlung,
nicht gerecht.