Reisekosten
des auswärtigen Verteidigers im Bussgeldverfahren
Landgericht
Weiden
Az: OWi 1 Qs
60/05
Beschluss vom
01.08.2005
Vorinstanz: AG Tirschenreuth – Az.: OWi 9 Js 2760/05
In dem Bußgeldverfahren gegen wegen Ordnungswidrigkeit nach der
Straßenverkehrsordnung erläßt die Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts
Weiden i.d.OPf. durch die unterzeichneten Richter am 01.08.2005 folgenden
BESCHLUSS
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluß
des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 06.06.2005 abgeändert.
Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom
18.04.2005 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden
festgesetzt auf 252,88 Euro (i. W. zweihundertzweiundfünfzig 88/100.Euro).
2. Im übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag und die Beschwerde .
zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 277,24 Euro festgesetzt.
4. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gebühr
für das Beschwerdeverfahren um 3/5 verringert wird. Der Staatskasse fallen 3/5
der dem Betroffenen· im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zur Last.
G r ü n d e:
Die gemäß §§ 46 II OWiG, 464 b StPO zulässige Beschwerde ist teilweise
begründet.
Zwar ist die Kammer nach wie vor der Auffassung, daß Verstöße gegen die
Straßenverkehrsordnung und ihre Nebengesetze, die ihres kriminellen Charakters
entkleidet wurden, wegen ihrer Häufigkeit und Einfachheit im Vergleich zu
allgemeinen Bußgeldsachen geringer und somit im unteren Gebührenbereich
einzustufen sind. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit
der Neuregelung des RVG im 5. Teil auch die Vergütung des Anwalts im
Bußgeldverfahren geregelt hat und auch festgelegt hat, daß bei der Gebührenhöhe
nunmehr nach der zu erwartenden Geldbuße gestaffelt wird. Bußgeldverfahren mit
einer Geldbuße von weniger als 40,00 Euro sollen im Ergebnis geringer als nach
der BRAGO vergütet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei
den Geldbußen im Bereich bis zu 40,00 Euro gerade um den Bereich handelt, in dem
eine Vielzahl der Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen die
Straßenverkehrsordnung und ihre Nebengesetze bußgeldmäßig angesiedelt sind. Die
geringere Bedeutung, die Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und ihre
Nebengesetze zukommt, kann deshalb allenfalls noch bei der Grundgebühr Bedeutung
entfalten, für die VV-RVG 5100 für alle drei Bußgeldbereiche einen einheitlichen
Rahmen von 20,00 - 150,-- Euro vorsieht. Die Grundgebühr soll den Arbeitsaufwand
honorieren; der mit der Übernahme des Mandats entsteht, also das Erstgespräch
mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Dies ist
bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wie im vorliegenden Fall erfahrungsgemäß
mit relativ geringem Arbeitsaufwand verbunden. Bei dem vorliegend gegebenen
Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und einer Geldbuße von
15,00 Euro erachtet die Kammer einen deutlich unter der Mittelgebühr von 85,00
Euro liegenden Betrag von 40,00 Euro als angemessen. Daß damit auch die Grenze
für die .Gebühren des Pflichtverteidigers unterschritten wird, ist durch die
geringere Bewertung dieser Verfahren und durch den für alle Bußgeldbereiche
einheitlichen Gebührenrahmen bei der Grundgebühr bedingt. Daß die Gebühr für den
Pflichtverteidiger als "Messlatte" nicht unterschritten werden dürfe, ist nicht
ersichtlich.
Bei der Verfahrens- und Terminsgebühr sieht die Kammer jedoch im Bereich für
Verfahren, die Geldbußen von weniger als 40,00 Euro betreffen, auch bei
Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich den Ansatz der
Mittelgebühr als gerechtfertigt an. Wie bereits dargelegt sind
Verkehrsordnungswidrigkeitengerade die typischen Beispiele, die in diesem
Bußgeldrahmen von bis zu 40,00 Euro verhandelt werden. Das vorliegende Verfahren
erweist sich insofern als durchschnittliches Verfahren. Die Terminsgebühr kann
sich nicht allein an der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung orientieren,
sondern umfaßt auch die Vorbereitung des Anwalts für das Verfahren, so daß auch
insoweit der Ansatz der Mittelgebühr als gerechtfertigt erscheint.
Demzufolge ergibt sich folgender Ansatz für die zu erstattenden notwendigen
Auslagen:
Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV-RVG: 40,00 Euro
Verfahrensgebühr gem. Nr. 5107 VV·RVG: 55,00 Euro
Terminsgebühr gem. Nr. 5108 VV-RVG: 110,00 Euro
Post- und Telekommunikationsentgelt gem. Nr. 7002 VV-RVG: 20,00 Euro
Schreibauslagen gem. Nr. 700 VV-RVG (2 Fotokopien): 1,00 Euro
16 % Umsatzsteuer: 36,88 Euro
Insgesamt: 252,88 Euro
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die angesetzten Reisekosten des auswärtigen
Verteidigers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Weiden i.d.OPf.
sind Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozeßgerichts ansässigen
Rechtsanwalts nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Für das Straf- und
Bußgeldverfahren bedeutet dies, daß die zusätzlich durch die Beauftragung eines
auswärtigen Verteidigers entstehenden Kosten nur dann erstattungsfähig sind,
wenn dessen Beauftragung wegen besonderer Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet
erforderlich war, wobei das besondere Vertrauen des Angeklagten zu dem gewählten
Verteidiger oder dessen besonders guter Ruf grundsätzlich für die Frage ohne
Bedeutung ist.
Im vorliegenden Fall war es bei der einfach gelagerten
Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich, den Verteidiger als Fachanwalt
für Strafrecht zu mandatieren. Bei dem gegebenen einfachen Sachverhalt wäre es
auch nicht erforderlich gewesen, einen Verteidiger am Wohnsitz des Betroffenen
mit der Vertretung zu beauftragen. Die Reisekosten sind demzufolge nicht
erstattungsfähig!
Es gilt insofern über die Verweisung nach § 464 a II StPO die Vorschrift des §
91 II Satz 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den
Vorschriften des § 46 II OWiG i. V. m. den §§ 464, 473 IV StPO.