Prozesskosten
– Unterbevollmächtigung und Reisekostenersparnis
BGH
Az: VI ZB
66/04
Beschluss vom
04.04.2004
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 16. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 903,53 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin hat nach einem Verkehrsunfall den Beklagten zu 1 als Fahrer und die
Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch
genommen. Die Beklagte, die keine eigene Rechtsabteilung unterhält, hat einem an
ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt Hauptvollmacht erteilt. Den Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht hat ein dort ansässiger
Rechtsanwalt in Untervollmacht wahrgenommen. In seinem
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Februar 2004 hat das Amtsgericht die von der
Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.942,08 EUR festgesetzt
und dabei die geltend gemachten Kosten für die Beauftragung des
Unterbevollmächtigten berücksichtigt. Gegen den ihr am 4. März 2004 zugestellten
Beschluss hat die Klägerin am 18. März 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, mit
der sie sich gegen die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten
wandte. Mit Beschluss vom 16. August 2004 hat das Landgericht den angefochtenen
Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Klägerin (nur) verpflichtet ist, an
die Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.038,55 EUR nebst Zinsen zu erstatten.
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde
der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des
Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts erstreben.
II.
1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht als
notwendig und damit erstattungspflichtig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO erachtet.
Es ist dabei zwar davon ausgegangen, dass es in der Regel zweckentsprechender
Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entspreche, einen am Wohn-
oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen und dieser einen
Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts einschalten dürfe, falls
dessen Kosten die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur auswärtigen
Terminswahrnehmung nicht überstiegen. Von diesem Grundsatz sei jedoch eine
Ausnahme zu machen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des
Hauptbevollmächtigten absehbar sei, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht
notwendig sei. Dabei sei unerheblich, ob die Beklagte zu 2 über eine eigene
Rechtsabteilung mit Prozesserfahrung verfüge oder nicht. Entscheidend sei
vielmehr, ob die den Rechtsanwalt beauftragende Partei in der Lage sei, den
erforderlichen Informationsaustausch auf schriftlichem oder ggf. telefonischem
Wege vorzunehmen, dies im Regelfall tue und auch im konkreten Einzelfall ein
persönliches Treffen zwischen der Partei bzw. ihrem Vertreter und dem
Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen sei. Es könne kein ernsthafter Zweifel
daran bestehen, dass die Beklagte zu 2 dazu in der Lage sei, einen
Prozessbevollmächtigten schriftlich, mündlich oder per Telefax zu beauftragen
und auf diesem Weg alle relevanten Informationen auszutauschen. Die Beklagten
hätten auch nicht vorgetragen, dass hier im konkreten Einzelfall eine
persönliche Besprechung notwendig gewesen wäre.
2. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtlichen Ansatz
ausgegangen, dass die Kosten eines - hier tatsächlich eingeschalteten -
Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei
ansässigen Anwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, dann notwendige Kosten
der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, wenn durch die
Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des
Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des
Termins durch den Unterbevollmächtigten entstanden wären (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997, 998 und vom 11. November
2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352, 353 und BGH, Beschluss vom 16. Oktober
2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 899, jeweils m.w.N.). Notwendige
Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unterbevollmächtigten ist
demnach zunächst, dass die dem Hauptbevollmächtigten im Falle eigener
Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten sind.
Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft verneint.
b) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich die Beklagten im Rahmen des § 91 ZPO zur
Kostenersparnis eines am Ort des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts als
Hauptbevollmächtigten bedienen mussten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO) hat sich die Beurteilung
der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine verständige und
wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen
Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr
berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange
erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter
mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. In diesem
Zusammenhang hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2003
- VI ZB 41/03 - (aaO) bereits entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn-
oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann
regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn
ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung
unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem
Geschäftsort beauftragt (so genanntes Outsourcing).
Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann zwar auch bei Unternehmen
ohne eigene Rechtsabteilung ausnahmsweise dann entbehrlich gewesen sein, wenn
die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage waren, einen
am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend
schriftlich zu instruieren. Davon kann auszugehen sein, wenn es sich bei den mit
der Sache befassten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der
Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen
Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 -
NJW-RR 2004, 1212, 1213 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - VersR 2005, 1305,
1306).
Hierzu hat das Beschwerdegericht aber keine Feststellungen getroffen, sondern
lediglich allgemein ausgeführt, unter Berücksichtigung des täglich zu
bewältigenden Versicherungsgeschäfts, in dem im Kontakt mit dem
Versicherungsnehmer oder etwaigen dritten Geschädigten regelmäßig alle Kontakte
lediglich schriftlich oder telefonisch erfolgten, könne kein ernsthafter Zweifel
daran bestehen, dass die Beklagte zu 2 in der Lage sei, dies zu tun und auf
diesem Weg alle relevanten Informationen auszutauschen.
Dies reicht zur Begründung einer Ausnahme von dem grundsätzlichen Recht des
Haftpflichtversicherers auf Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten am
Geschäftssitz (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - aaO)
nicht aus, zumal die Beklagte zu 2 geltend macht, ihre Sachbearbeiter seien
juristisch nicht geschult und verfügten über keine prozessualen Kenntnisse.
Darüber hinaus ist die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder
Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht
klagende oder verklagte Partei in der Regel nicht nur deshalb als eine Maßnahme
zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein
persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt
mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle
erforderlich und sinnvoll erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2004 -
VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866). Vielmehr wird dessen Beauftragung bei einem
Unternehmen, das laufend Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, auch von dessen
Interesse getragen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens
am Ort zusammenzuarbeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04
- BGH-Report 2005, 472, 473), was insbesondere die Kommunikationswege
vereinfachen kann. Deshalb lässt das Fehlen eines persönlichen Zusammentreffens
des Sachbearbeiters mit diesem Rechtsanwalt nicht den zwingenden Schluss zu,
dass die schriftliche oder telefonische Beauftragung eines am Ort des
Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung ausgereicht hätte. Schließlich lässt die Entscheidung des
Beschwerdegerichts auch nicht erkennen, dass die Rechtssache rechtlich und
tatsächlich so einfach war, dass die Einschaltung des vertrauten
Hauptbevollmächtigten am Geschäftssitz der Beklagten zu 2 von vorneherein
entbehrlich erschien.
c) Nach alledem war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die
Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen,
damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.