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Reiseminderung wegen hoher Telefonrechnung möglich?


AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 273 C 20298/00

Verkündet am 05.10.2000


IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit aufgrund mündlicher Verhandlung folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger 51,54 DM nebst 7,15 % Zinsen seit 27.07.00 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(ohne Tatbestand gemäß § 495a II S.1 ZPO).

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Die Kläger haben aus dem mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrag einen Minderungsanspruch in Höhe von insgesamt 161,54 DM, weil das gebuchte Hotel überbucht war und eine Zuweisung eines mangelfreien Zimmers in diesem Hotel erst am 23.11.1999 nachmittags erfolgen konnte (§§ 651d I; 651c I, 472 BGB).

Da die Beklagte bereits vorgerichtlich 110,--DM bezahlt hat, war den Klägern ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 51,54 DM zuzusprechen.

Die Kläger haben bei der Beklagten vom 22.11. bis 6.12.1999 eine Reise nach Ägypten zum Preis von DM 2.190,00 gebucht.

Unstreitig ist, daß die Kläger am 22.11.1999 gegen 20.35 Uhr mit dem Flugzeug in Ägypten angekommen sind und nach dem anschließenden Transfer zum gebuchten Hotel gegen Mitternacht dort eintrafen. Da das Hotel überbucht war, wurde ein Ersatzquartier im Hilten Resort zur Verfügung gestellt. Nach dem Sachvortrag der Kläger in dem Schreiben vom 20.12.1999 sei dieses Zimmer jedoch wegen Baustellen völlig unzumutbar gewesen. Vermutlich haben die Kläger auch dort übernachtet. Insoweit konnte in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2000 auch keine restliche Aufklärung erfolgen. Nach der Reklamation durch, die Kläger wurde ihnen durch Vermittlung des Reiseleiters in dem gebuchten Hotel die Zimmer Nr.1404 zugewiesen. Es stellte sich jedoch heraus, daß dieses Zimmer bereits belegt war. Letztendlich konnte den Klägern bis zum frühen Abend ihr endgültiges Zimmer (Nr.1402) zugewiesen werden.

Die Tatsache, daß die Kläger durch die Überbuchung, Umzug in ein zweites Hotel und erneutem Umzug in das gebuchte Hotel fast einen ganzen Urlaubstag verloren haben, rechtfertigt die oben genannte Minderung.

Das Gericht berechnet die Minderung wie folgt:

Nach der Reisebestätigung betrug der Reisepreis insgesamt 2.190,-- DM. Davon zieht das Gericht den Flugzuschlag in Höhe von 90,-- DM ab, da dieser für die Berechnung der Minderung eines Urlaubstages außer Betracht bleibt.

Die Kläger sind am 22.11.1999 erst gegen Mitternacht eingetroffen und ab 06.12.1999 um 9.50 Uhr wieder abgeflogen. Es standen somit nur insgesamt 13 Urlaubstage zur Verfügung. Davon ist wegen der Überbuchung fast ein ganzer Urlaubstag weggefallen. Das Gericht hält deshalb unter Berücksichtigung der damit verbundenen Unannehmlichkeiten einen Minderungsanspruch in Höhe von 161,54 DM (2.100,-- : 13) für angemessen. Da die Beklagte bereits 110,--DM bezahlt hat, war die Klage in Höhe von 51,54 DM begründet.

Soweit die Kläger eine weitere Minderung wegen der Urlaubsbeeinträchtigung durch die extrem hohe Telefonrechnung geltend machen, steht ihnen insoweit kein Minderungsanspruch zu. Es ist zwar bedauerlich, daß durch diese Telefonkosten der Urlaub sicher beeinträchtigt war, dies ist allerdings der Beklagten nicht vorzuwerfen, da die Kläger ihre Ansprüche insoweit nicht auf den Reisevertrag stützen können. Ersatzansprüche könnten allenfalls gegen die Betreiber des Hotels als Vertragspartner geltend gemacht werden. Ansprechpartner wegen der vermeintlichen Telefonkosten und der damit zusammenhängenden Urlaubsbeeinträchtigung sind somit nur die Hotelbetreiber, die auch insoweit nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten tätig wurden.

Die Klage war daher im übrigen abzuweisen.

Da die Verzugsvoraussetzungen nicht schlüssig behauptet wurden, kann die Klagepartei Zinsen erst ab Rechtshängigkeit (27.7.2000) fordern (§§ 284 Abs.1 S.2, 288 Abs.1 S.1, 291 BGB).

Die beantragten Zinsen in Höhe von 7,15 % sind nicht überhöht, da nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ab dem 01.05.2000 höhere Zinsen geltend gemacht werden können.

Kosten: § 92 Abs.2 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr.11, § 713 ZPO.


 

 

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