Reisepassausstellung - Ausstellungsanspruch
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 5 S 56/07
Beschluss vom
11.09.2007
Vorinstanz: VG Berlin, Az.: 23 A 27.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat durch am 11. September 2007
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu
erlassen, durch die die Antragsgegnerin verpflichtet worden wäre, dem
Antragsteller einen Reisepass auszustellen. Denn nach der im vorläufigen
Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen
Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, da der Passversagungsgrund des § 7
Abs. 1 Nr. 4 PassG vorliegt, nämlich Anhaltspunkte dafür, dass er sich seinen
steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Deshalb kommt die Ausstellung eines
Reisepasses - sei es auch nur für eine der von ihm in seinen Anträgen und
Hilfsanträgen genannte kürzere Gültigkeitsdauer oder einen beschränkten
Geltungsbereich, welches ebenfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen
würde - nicht in Betracht.
1. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller sinngemäß vorgetragen:
(a) Als deutscher Staatsangehöriger habe er einen Anspruch auf Ausstellung des
begehrten Reisepasses. Steuerliche Verpflichtungen ständen schon deshalb nicht
entgegen, weil es sich dabei im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG um
bestandskräftige oder rechtskräftig festgestellte, zumindest unbestrittene
Steuerforderungen handeln müsse. Die hier betroffene Einkommensteuer für 1997,
die erst 2003 festgesetzt worden sei, sei jedoch vor dem Finanzgericht Köln
angefochten, die Klage sei ordnungsgemäß begründet und erhebliche Einwendungen
seien vorgebracht worden. Davon abgesehen würde die Passversagung die eigene
persönliche Teilnahme, mithin effektive Mitwirkung des Antragstellers am
finanzgerichtlichen Verfahren behindern und die Durchsetzung eines
vermeintlichen Steueranspruchs über die Ausreisefreiheit stellen, die aus der
allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG folge. § 7 PassG sehe die
Passversagung nicht schon im Falle einer Besorgnis oder eines Verdachts vor. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung habe bisher nicht geklärt, welcher Art die
Verpflichtung eines Passbewerbers sein müsse (Hinweis auf
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1989, NVwZ 1990, 369).
(b) Ein Steuerfluchtwille könne dem Antragsteller nicht unterstellt werden, weil
die Absicht, eine Steuerzahlung zu vermeiden, zwingend eine Kenntnis der
Steuerschuld voraussetze. Er habe jedoch seinen ständigen Aufenthalt und
Wohnsitz bereits vor Erlass des streitigen Steuerbescheides und auch vor dem
Veranlagungszeitraum in Spanien gehabt (Hinweis auf die eidesstattliche
Versicherung der Frau M vom 24. März 2007, wonach er ununterbrochen seit 1992
seine Wohnung auf Teneriffa habe und sich dort seit 1993 überwiegend aufhalte,
Bl. 87 GA). Er habe seine Wohnung in Deutschland nicht ohne Abmeldung verlassen,
vielmehr habe er sich - wie die Meldeauskunft vom 19. Juni 2007 zeige - am 22.
April bzw. 15. Juli 1997 abgemeldet. Am 22. April 1997 habe er sich in S
/Teneriffa angemeldet (spanischer Identitätsausweis, Bl. 17 VV). Der Zeitpunkt
der Wohnsitzverlegung mache es unwahrscheinlich, dass er sich damit den erst in
den Jahren 2002 und 2003 festgesetzten Steuern habe entziehen wollen. Über die
Höhe der Steuerforderung werde ernsthaft vor dem Finanzgericht Köln gestritten,
sodass die Höhe kein Indiz für einen Steuerfluchtwillen sei. Eine Aussetzung der
Vollziehung des Steuerbescheides gegen Sicherheitsleistung habe er nicht
beantragt, da er die Sicherheitsleistung nicht aufbringen könne. Ausweislich
seines freiwillig ausgefüllten Vermögensverzeichnisses (Bl. 88 - 91 GA) verfüge
er nur über Mittel zur Bestreitung seines normalen Lebensunterhalts. Sein
Miteigentumsanteil an einem Grundstück in L, das sich im Versteigerungsverfahren
befinde, sei der Finanzverwaltung bekannt. Er wolle an der mündlichen
Verhandlung des Finanzgerichts teilnehmen, wolle dann aber baldmöglichst nach
Spanien zurückkehren, da er in Deutschland keine Wohnung habe.
(c) Die Versagung des Reisepasses verstoße auch gegen supranationales Recht. Die
Antragsgegnerin sei verpflichtet, einen Reisepass zu erteilen, mit dem sich der
Antragsteller frei im Rahmen des Gebiets der Europäischen Union bewegen könne.
Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. November 1999 sei wegen des Bezuges zum Wehrpflichtgesetz nur bedingt
übertragbar. Sie gebe allenfalls Veranlassung für eine rechtliche Beurteilung
nach Artikel 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK, wonach nur notwendige
Interessen der nationalen Sicherheit Beschränkungen der Freizügigkeit zuließen.
Das zuletzt genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich daher
ausschließlich auf einen verteidigungspolitischen Sachverhalt, der nach dem
Willen der Vertragsstaaten ausdrücklich nicht der supranationalen Zuständigkeit
habe unterworfen werden sollen (Hinweis auf BVerwGE 110, 40, 55). Entscheidend
sei die verbindliche Auslegung von Artikel 18 EG-Vertrag durch den EuGH in
seinen Entscheidungen vom 5. September 2002 (EuGRZ 29, 552) und vom 17.
September 2002 (EuGRZ 2002, 596). Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger folge
aus ihrer Staatsangehörigkeit und sei nur den im EG-Vertrag und seinen
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen unterworfen. Da das
Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht für die Unionsbürger Verfassungsrang
besitze, seien dabei strengere Maßstäbe anzulegen als auf der
einfachgesetzlichen Ebene des Passgesetzes. An der Verhältnismäßigkeit der
Passversagung fehle es, da sie ungeeignet sei, eine eventuelle Forderung auf
Steuerzahlung durchzusetzen. Außer den Bezügen für seinen normalen
Lebensunterhalt habe der Antragsteller weder Einkünfte noch Vermögen, sodass er
auch bei einem erzwungenen Inlandsaufenthalt nicht in der Lage sei, einen Betrag
von 227 546 € ganz oder in Teilen zurückzuführen oder zu hinterlegen. Das
Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass der Antragsteller sogar ohne
Reisepass aus Deutschland ausreisen und nach Spanien einreisen könne, weil er
nach dem Schengener Abkommen einen Reisepass nicht benötige. Er könne lediglich
auf Grund der seit 2001 verschärften Sicherheitsbestimmungen an dem wesentlich
kostengünstigeren Charter-Flugverkehr zwischen Köln und T nicht teilnehmen.
Könne er aber auch ohne Reisepass Deutschland legal wieder verlassen, so sei die
Passversagung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet.
(d) Die Antragsgegnerin dürfe es dem Antragsteller nicht erschweren, den
Steuerbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren überprüfen und aufheben zu
lassen. Zum effektiven finanzgerichtlichen Verfahren gehöre auch die persönliche
Teilnahme des Antragstellers und seine Möglichkeit, die Unterlagen zu sichten
und mit den Verfahrensbevollmächtigten in Deutschland zu erörtern. Streitig
seien komplexe wirtschaftliche und steuerrechtliche Sachverhalte aus dem
Gesellschaftssteuerrecht nach § 17 EStG und Einkünfte nach § 18 EStG. Die
Vorbereitung könne auf dem Schriftwege oder telefonisch nur begrenzt
durchgeführt werden. Deshalb sei es erforderlich, dass der Antragsteller für
mindestens drei Tage nach Deutschland komme und anschließend wieder zurückkehren
könne, da er in Deutschland keine Lebensgrundlage besitze. Das
Hauptsacheverfahren zur Passversagung könne er nicht abwarten, weshalb ihm für
die beantragte einstweilige Anordnung ein Anordnungsgrund zur Seite stehe. Er
habe vom Finanzgericht Köln eine erneute Ladung für den 17. September 2007
erhalten und wolle dieser Ladung folgen.
(e) Die Passversagung sei vor allem ungeeignet, einen eventuellen Steueranspruch
durchzusetzen, da der Antragsteller, wie sein Vermögensverzeichnis zeige,
mittellos sei. Daher könne sein Aufenthalt im Inland nicht zur Erfüllung von
Zahlungspflichten führen. Das wisse auch die Finanzverwaltung, da er das
Vermögensverzeichnis auch ihr eingereicht habe. Gleichwohl versuche sie, die
Steuerforderung in T vollstrecken zu lassen (Hinweis auf das Schreiben der
Steueragentur T, Abt. Steuererhebung vom 26. Mai 2006, Bl. 102 - 107 GA).
Schließlich verstoße die Passversagung gegen höherrangiges Recht, weil für eine
ungeeignete Vollstreckungsmaßnahme das EU-Bürgerrecht der Freizügigkeit nicht
eingeschränkt werden dürfe. Überdies könne es nicht strafbar sein, wenn ein
EU-Bürger die Grenze zwischen Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ohne
Reisepass überschreite, denn die betroffenen Mitgliedstaaten Frankreich und
Spanien hätten auf einen Pass als Ausweisdokument verzichtet.
2. Dieses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Vorbringen führt
nicht zu einer anderen Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes.
(a) Als deutscher Staatsangehöriger hat der Antragsteller nur dann einen
Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, wenn ein Passversagungsgrund nicht
vorliegt. Entgegen seiner Auffassung setzt das in § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG
genannte Merkmal der „steuerlichen Verpflichtungen" nicht deren Bestandskraft
oder rechtskräftige Feststellung voraus, weil der Wortlaut der Vorschrift einen
solchen Zusatz nicht enthält und es mit ihrem Zweck nicht vereinbar wäre, die
Möglichkeit zu eröffnen, sich mit der Einlegung von Rechtsbehelfen der
Durchsetzung der Steuerpflicht längerfristig zu entziehen. Eine steuerliche
Verpflichtung im Sinne der Vorschrift besteht deshalb schon dann, wenn ein
vollziehbarer, nicht offensichtlich rechtswidriger Steuerbescheid ergangen ist
(ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 1988, NJW 1990, 660 [661]; VGH
München, Urteil vom 26. Juli 1995, BayVBl. 1996, 50 [51]; OVG Münster, Beschluss
vom 2. Januar 1996, DVBl. 1996, 576; OVG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2002 -
OVG 5 S 13.02 -). Ein gegenteiliges rechtliches Ergebnis kann der Antragsteller
nicht allein daraus ableiten, dass eine entsprechende höchstrichterliche Klärung
noch nicht vorliegt. Gegen diese Auslegung lässt sich auch nicht einwenden, ein
wie der Antragsteller im Ausland lebender Steuerbürger sei dadurch an der
effektiven Mitwirkung am finanzgerichtlichen Verfahren gehindert. Auch wenn
gemäß § 7 Abs. 1 PassG ein Pass für die Ein- und Ausreise versagt werden muss,
steht ihm nach § 7 Abs. 4 PassG jedenfalls ein Pass für die Einreise nach
Deutschland zu. Wie er sodann neben der Mitwirkung am Prozess seinen Aufenthalt
in Deutschland gestaltet, obliegt seiner eigenen Vorsorge, auch und gerade, wenn
er in Deutschland keine Wohnung mehr haben sollte.
(b) Den vom Antragsgegner angenommenen Steuerfluchtwillen kann der Antragsteller
nicht mit der Angabe in Abrede stellen, er halte sich schon seit 1993
überwiegend in T auf. Wie die von ihm selbst eingereichte Auskunft vom 19. Juni
2007 aus dem Melderegister (Bl. 100 - 101 GA) zeigt, war er vom
8. Dezember 1993 bis 22. April 1997 sowie vom 25. Juli 2001 bis 15. Juni 2006 in
B, gemeldet und konnte zumindest während dieser Zeit im Inland steuerpflichtige
Tatbestände erfüllen, sich aber auch durch den Aufenthalt in Spanien dem Zugriff
der Steuerbehörde entziehen. Ob die Entziehungsabsicht bereits bei Erzielung des
steuerpflichtigen Einkommens bestand oder erst später hinzutrat, ist rechtlich
unerheblich, da jedenfalls zur Zeit der Ablehnung des Passantrags bestimmte
Tatsachen die Annahme begründeten, er wolle sich durch weiteren Verbleib im
Ausland dem Zugriff der Steuerbehörde entziehen. Dafür sprechen die erhebliche
Höhe der vollziehbaren Steuerforderung - hier rund 228 000 € -, die nach der
Rechtsprechung des Senats ein maßgebliches Indiz darstellt (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - OVG 5 S 51.05 - S. 3, 6;
ferner OVG Berlin, Beschlüsse vom 11. August 2003 - OVG 5 S 25.03 - und vom 20.
Februar 2004 - OVG 5 S 35.03 -), die Nichtzahlung von Teilbeträgen der
Steuerschuld und die Verdunkelung der Vermögensverhältnisse, insbesondere der
unklare Verbleib der erzielten erheblichen Gewinne. Die Zahlung von Teilbeträgen
war insbesondere dann zu erwarten, wenn die Steuerforderung nicht dem Grunde
nach, sondern - wie der Antragsteller andeutet - nur der Höhe nach im Streit war
und ist.
Keine für sich günstigen Schlüsse kann der Antragsteller daraus ziehen, dass er
die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung nicht beantragt habe.
Denn das Finanzgericht soll gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
Satz 2 FGO die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Eine
Sicherheitsleistung des Steuerpflichtigen ist dafür nicht ohne weiteres
vorausgesetzt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO). Sah der
Antragsteller von einem Aussetzungsantrag ab oder blieb dieser ohne Erfolg, so
spricht dies nicht nur für die Rechtmäßigkeit der Steuerforderung, sondern auch
für eine erhöhte Wahr-scheinlichkeit, dass die Klage vor dem Finanzgericht
abgewiesen wird. Dies ergibt ein nicht nur kurzfristiges Motiv für den
Antragsteller, sich der Durchsetzung der Steuerforderung zu entziehen.
Sein Steuerfluchtwille wird schließlich durch die Angaben bestätigt, die er in
seinem Vermögensverzeichnis gemacht hat: In der Verneinung vorhandener
Vermögenswerte geht der Antragsteller so weit, sogar das Fehlen eigener Möbel
und jeglicher Spar-, Giro- und Geschäftskonten zu behaupten (Abschnitte A Ziffer
3 a und B Ziffer 14). Das ist wenig wahrscheinlich, vor allem auch mit Blick auf
die von ihm erzielten Gewinne, die eine Steuerschuld von rund 228 000 € ergaben
und über deren Verbleib er nichts hat verlauten lassen.
(c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Passversagung nicht
gegen supranationales Recht. Nach Artikel 18 Abs. 1 EG-Vertrag hat jeder
Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich
der im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Beschränkungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Beschränkungen sieht der
EG-Vertrag zu Gunsten der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vor.
Sie finden sich in Artikel 39 Abs. 3 und 46 Abs. 1 EG-Vertrag (Freizügigkeit der
Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit) sowie in den Bestimmungen des
sekundären Gemeinschaftsrechts, die das Freizügigkeitsrecht konkretisieren
(siehe Auflistung in BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, E 110,
40 [58]). Als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsprinzips gilt dieser Vorbehalt
auch für Artikel 18 Abs. 1 EG-Vertrag, wobei die Regelungen, die das
Freizügigkeitsrecht beschränken, auch dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten
angehören können (EuGH, Urteil vom 17. September 2002, EuGRZ 2002, 596 [602 f.,
RdNr. 84 - 87, 90 - 91; die vom Antragsteller fälschlich genannte Fundstelle „EuGRZ
29, 552" = EuGRZ 2002, 552 betrifft nicht eine Entscheidung des EuGH). Zu den
Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehört auch die
Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG, weil sie der Durchsetzung der
Steuerpflicht dient. Ohne Einhaltung der Steuerpflicht könnte die Rechts- und
Staatsordnung nicht aufrechterhalten und könnten staatliche Aufgaben nicht
effizient erfüllt werden. Dies rechtfertigt es, eine Person durch pass- und
ausweisrechtliche Maßnahmen daran zu hindern, sich der Steuerpflicht zu
entziehen (OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 1996, DVBl. 1996, 576 [577]; OVG
Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2004 - OVG 5 S 35.03 - S. 5 BA; OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2006 - OVG 5 S 51.05 - S. 4 BA).
Für die effektive Durchsetzung der Maßnahmen erscheint deshalb auch eine
strafrechtliche Sanktionierung, wie sie in § 24 Abs. 1 Nr. 1 PassG im Falle
einer Ausreise trotz Passversagung vorgesehen ist, erforderlich und angemessen.
(d) Die Passversagung ist weder gemeinschaftsrechtlich noch im Sinne des § 7
Abs. 2 Satz 1 PassG unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, erforderlich und
angemessen. Die Passversagung ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte
Erfolg, den Passbewerber zur Rückkehr in die Bundesrepublik und zur Bezahlung
der Steuer- und Abgabenrückstände zu veranlassen, gefördert werden kann (BVerwG,
Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110.89 -, NVwZ 1990, 369 [370]). Durch die
mit der Passversagung bezweckte Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland ist
er dem Zugriff der deutschen Steuerverwaltung ausgesetzt. Den Steuerbehörden
wird die Möglichkeit eröffnet, den Antragsteller mit
zwangsvollstreckungsrechtlichen Mitteln zu veranlassen, seine Vermögens- und
Einkommenslage rückhaltlos offen zu legen und Zahlung auf die vollziehbaren
Steuerforderungen zu leisten. Die Passversagung ist auch erforderlich. Die in §
7 Abs. 2 Satz 1 PassG vorgesehene Beschränkung der Geltungsdauer und des
Geltungsbereichs des Passes als mildere Maßnahme ist nicht gleichermaßen
geeignet, da allein die Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland den
vollstreckungsrechtlichen Zugriff uneingeschränkt ermöglicht. Die Passversagung
ist auch angemessen. Die für den Antragsteller damit verbundenen Belastungen -
zumindest einstweilige Beendigung seines Aufenthalts in Spanien - stehen nicht
außer Verhältnis zum angestrebten Ziel, den staatlichen Steueranspruch
durchzusetzen. Derartige Nachteile muss jeder im Ausland lebende Steuerflüchtige
hinnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).