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Reiserecht - Fragen und Antworten

 

von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz

 

Reiserecht-Broschüre:


 

1. Allgemein:

Das Gesetz definiert in den §§ 651a ff. BGB den Begriff „Pauschalreise" nicht. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um mehrere Leistungen (mindestens 2 Leistungen z.B. Flug und Hotelunterkunft), die zu einer Einheit (Pauschalreise) und einem einheitlichen Preis zusammengefasst wurden. Der Reiseveranstalter ist derjenige, der die zusammengefassten Leistungen in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt. Meist bedient sich der Reiseveranstalter hierzu mehrerer Leistungsträger. Auch das jeweilige Reisebüro kann ein Reiseveranstalter sein, wenn es bestimmte Teilleistungen, die vorher nicht aufeinander abgestimmt waren, in eigener Verantwortung zusammenstellt. Vermittelt das Reisebüro hingegen lediglich die Leistungen eines Dritten, so ist dieser der Reiseveranstalter.

 

2. Reisevertrag:

Der Reisevertrag kommt wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich gegenüber dem Reisenden, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Reisende verpflichtet sich im Gegenzug, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden nach Vertragsschluss unverzüglich eine Reisebestätigung bzw. einen schriftlichen Reisevertrag zur Verfügung stellen.

 

3. Reisepreiserhöhung:

Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nach Vertragsschluss lediglich erhöhen, wenn dies im Reisevertrag vereinbart war (z.B. wegen Erhöhung der Beförderungskosten, Hafen-/Flughafengebühren, Wechselkursänderungen). Reisepreiserhöhungen die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin gefordert werden sind nach § 651a Abs. 4 BGB unwirksam. Ab einer Reisepreiserhöhung von über 5 % oder bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Bei Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, muss dieser dem Reisenden die geleisteten Zahlungen zurückerstatten.

 

4. Reisevertragsübertragung/Kündigung:

Der Reisende kann den Reisevertrag bis zum Beginn der Reise auf einen Dritten übertragen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der ursprünglich Reisende und der Dritte dem Reiseveranstalter gegenüber für den Reisepreis und die etwaig entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag widersprechen, wenn dieser den Reiseerfordernissen (z.B. Tropentauglichkeit, Bergsteigererfahrung etc.) nicht entspricht oder notwendige Visa nicht mehr fristgerecht beantragt werden können. Vor dem Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Er muss dem Reiseveranstalter jedoch dann eine entsprechende Entschädigung zahlen. Sowohl der Reisende, als auch der Reiseveranstalter können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Kriegsgefahr, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen etc.) kündigen.

 

5. Reisemangel:

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise mangelfrei zu erbringen. Treten während der Reise Mängel auf, kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Abhilfe (Beseitigung) der Mängel verlangen. Die bloße Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter oder der örtlich zuständigen Reiseleitung reicht jedoch beim Abhilfeverlangen nicht aus. Der Reisende muss dem zuständigen Ansprechpartner hierzu eine kurze Frist setzen (z.B. 1 Tag), damit dieser die bestehenden Mängel beseitigen kann. Der Reiseveranstalter hat im übrigen dafür Sorge zu tragen, dass immer kurzfristig ein entsprechender Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung steht. Die Kosten für die Abhilfe (z.B. Telefonkosten, Taxikosten für Hotelumzug etc.) hat der Reiseveranstalter zu tragen. Beseitigt der Reiseveranstalter die bestehenden Mängel nicht fristgerecht, so kann der Reisende den Mangel selbst beseitigen. Einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung sich weigern, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Damit der Reisende seine Rechte auch vor Gericht durchsetzen kann, muss er beweisen, dass die gerügten Mängel auch tatsächlich vorgelegen haben. Der sicherste Weg ist, dass die Reiseleitung dem Reisenden vor Ort die bestehenden Mängel schriftlich bestätigt. Weiterhin ist es sinnvoll, die bestehenden Mängel zu fotografieren oder auf Video aufzunehmen. Ferner sollte man sich die vorhandenen Mängel durch Mitreisende schriftlich bestätigen lassen und zudem deren vollständige Anschriften notieren. Diese können in einem anschließenden Prozeß als Zeugen aussagen.

 

6. Reisepreisminderung:

Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende über den Zeitraum des Bestehens des Mangels den Reisepreis mindern (hinsichtlich der prozentualen Minderungshöhe sei auf den Auszug der Frankfurter Tabelle verwiesen). Dem Reisenden steht kein Minderungsrecht zu, wenn er es schuldhaft unterlässt den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung anzuzeigen. Der Minderungsanteil errechnet sich aus dem Reisepreis und der mangelhaften Reiseleistung. Die Minderung kann bis zu 100 % des Reisepreises betragen, wenn die Reise wertlos war.

 

7. Reisevertragskündigung:

Der Reisende kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden sodann auf seine Kosten zurückzubefördern (z.B. per Linienflug).

 

8. Schadensersatz:

Der Reisende kann neben der Reisepreisminderung und der fristlosen Kündigung des Vertrages auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Reiseveranstalter verlangen. Er kann vom Reiseveranstalter in diesem Zusammenhang auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag, oder die Reise praktisch nicht mehr durchgeführt werden konnte.

 

9. Geltendmachung der Ansprüche:

Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von 1 Monat (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Hierbei ist es wichtig, dass die Mängel so genau wie möglich unter Ort- und Zeitangabe beschrieben werden. Nach dem Ablauf der Monatsfrist kann der Reisende nur noch Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von 2 Jahren (Verjährungsfrist). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag an zu laufen, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) oder Individualvereinbarung kann der Reiseveranstalter die 2 Jahresfrist auf 1 Jahr verkürzen! Beachten Sie daher die diesbezüglichen Regelungen in den AGB des Reisevertrags! Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag unterliegen der Verjährungsfrist.

 

10. Insolvenzabsicherung des Reiseveranstalters:

Der Reiseveranstalter muss für den Reisenden eine Versicherung gegen Insolvenz bzw. Zahlungsfähigkeit abschließen. Es werden in dieser der Reisepreis und die notwendigen Aufwendungen des Reisenden abgesichert.

 

11. Auszug aus der Frankfurter Tabelle:

Auszug aus der Frankfurter Tabelle:

(Die Frankfurter Tabelle ist eine Liste zur Abschätzung von berechtigten Reisepreisminderungen)

Minderung in %

I. Mängel bei der Unterkunft:

 

1. Abweichung vom gebuchten Objekt

10-25

2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5-15

3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk)

5-10

4. Abweichende Art der Zimmerbelegung

20-30

5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers

 

a) zu kleine Fläche

5-10

b) fehlender Balkon

5-10

c) fehlender Meerblick

5-10

d) fehlendes (eigenes) Bad/WC

15-25

e) fehlende Klimaanlage

10-20

f) fehlendes Radio/TV

5

g) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)

10-50

h) Ungeziefer

10-50

6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen

 

a) Toilette/Bad/Warmwasserboiler

15

b) Stromausfall/Gasausfall

10-20

c) Wasser

10

d) Klimaanlage

10-20

7. Service

 

a) vollkommener Ausfall

25

b) schlechte Reinigung

10-20

c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher)

5-10

8. sonstige Beeinträchtigungen

 

a) Lärm am Tage

5-25

b) Lärm in der Nacht

10-40

c) Gerüche

5-15

9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen)

20-40

II. Mängel in der Verpflegung:

 

1. Vollkommener Ausfall

50

2. Inhaltliche Mängel

 

a) eintöniger Speisenzettel

5

b) nicht genügend warme Speisen

10

c) verdorbene (ungenießbare) Speisen

20-30

3. Service

 

a) Selbstbedienung (statt Kellner)

10-15

b) lange Wartezeiten

5-10

c) Essen in Schichten

10

d) verschmutzte Tische

5-10

e) verschmutztes Geschirr, Besteck

10-15

4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal

5-10

III. Sonstige Mängel:

 

1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool

10-20

2. Fehlendes Hallenbad

 

a) bei vorhandenem Swimmingpool

10

b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool

20

3. Fehlende Kinderbetreuung

5-10

4. Unmöglichkeit des Badens im Meer

10-20

5. Verschmutzter Strand

10-20

6. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme

5-10

7. Fehlende Snack- oder Strandbar

0-5

8. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt

 

a) bei Hotelverpflegung

0-5

b) bei Selbstverpflegung

10-20

9. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure)

5-15

IV. Mängel beim Transport:

 

1. zeitlich verschobener Abflug über 4 Std. hinaus

5

2. Ausstattungsmängel

5-15

3. Service

5


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

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Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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