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Reklametafel (beleuchtete) -
Entfernungsanspruch
OLG Köln
Az: 16 Wx 11/06
Beschluss vom 31.05.2006
In der Wohnungseigentumssache hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
am 31.05.2006 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 29.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.11.2005 - 29 T 253/02 - wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ergeht nicht.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin ist Sondereigentümerin von Geschäftsräumen im Erdgeschoss
der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Nachdem ihr Mieter unter
einem Fenster des in der 1. Etage gelegenen Sondereigentums des Antragstellers
eine beleuchtete Reklametafel angebracht hatte, hat der Antragsteller die
Entfernung der Tafel verlangt. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf
die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht nach Einnahme
des richterlichen Augenscheins den Antrag zurückgewiesen und einem im
Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Duldung der Werbetafel stattgegeben.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen weiteren
Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Auf das Rechtsmittel war zunächst das Rubrum des angefochtenen Beschlusses zu
berichtigen. Die Verwalterin ist bei einem Streit zwischen Wohnungseigentümern
nicht selbst am Verfahren beteiligt, sondern nur Zustellvertreterin der zu
beteiligenden übrigen Wohnungseigentümer (§ 43 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 4
Ziff. 1 WEG). So ist die Beteiligung zutreffend in der Entscheidung des
Amtsgerichts bezeichnet und so ist zutreffend die Ladung zur mündlichen
Verhandlung des Landgerichts erfolgt (GA 95).
2.
Es ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens
sein können (§ 27 FGG i. V. m. § 546 ZPO), nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht in dem Anbringen der Reklametafel nebst Beleuchtung keine
zustimmungspflichtige bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG gesehen und
deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt und den Gegenantrag, dessen
Zulassung durch das Landgericht für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht
bindend ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 45 Rdn 60), stattgegeben
hat.
Bei der beleuchteten Reklametafel handelt es sich zwar zweifelsfrei um eine
bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich der Zustimmung
der übrigen Miteigentümer bedarf, es sei denn, sie werden durch die Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus
beeinträchtigt. Danach sind Beeinträchtigungen hinzunehmen, die bei einem
zweckbestimmten Gebrauch eines Wohnungs- oder Sondereigentums unvermeidlich
sind. Wird Sondereigentum in zulässiger Weise gewerblich genutzt, dann muss von
den übrigen Wohnungseigentümern nicht nur diese Nutzung, sondern auch die
Anbringung von Werbeanlagen zur ortsüblichen und angemessenen Werbung für das
betreffende Gewerbe geduldet werden (BayObLG WuM 2000, 686; Bärmann/Pick/Merle
a. a. O. § 22 Rdn. 241). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem
Antragsteller angeführten Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 21. 11. 2002 - 3
W 179/02 (FGPrax 2003, 60), die gerade keine Werbeanlage betrifft, sondern sich
auf eine sonstige bauliche Veränderung der Fassade bezieht.
Die Feststellung, ob die bauliche Veränderung hinzunehmen ist, ob es sich also
um eine ortsübliche und angemessene Werbung handelt, liegt grundsätzlich auf
tatrichterlichem Gebiet und kann daher vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf
etwaige Rechtsfehler überprüft werden (vgl. z. B. Senat OLGReport Köln 2003,
147; BayObLG ZWE 2002, 75 u. 358), also nur darauf, ob das Landgericht den
Begriff der Beeinträchtigung i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG ,
ob es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), alle
wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche
Auslegungs- oder Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verstoßen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Sternal, FGG 15. Auflage, § 27 Rdn. 46).
Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Das Landgericht ist aufgrund des durchgeführten Augenscheins zu dem Ergebnis
gelangt, dass es sich bei der Reklametafel um eine ortsübliche Werbemaßnahme
handelt, durch die der Antragsteller nicht über das nach § 14 Nr. 1 WEG
hinausgehende Maß beeinträchtigt wird. Diese tatrichterliche Würdigung ist für
den Senat bindend. Das Landgericht hat ergänzend zu den vorgelegten Lichtbildern
die erforderlichen Feststellungen an Ort und Stelle getroffen, und zwar wegen
der Lichtverhältnisse auch abends und die für die Beurteilung relevanten
Umstände herangezogen. Es hat die Verhältnisse in der Umgebung der U-Straße
gewürdigt, keinen merklichen Lichteinfall in sowie keine erhebliche
Einschränkung der Aussicht aus dem Arbeitszimmer des Antragstellers
festgestellt. Dem Ablauf der Ortstermine - jeweils in Anwesenheit des
Antragstellers - ist auch zu entnehmen, dass es bei der Feststellung der nur
marginalen Sichtbeeinträchtigung auch der Körperbehinderung des Antragstellers
Rechnung getragen hat.
Das Landgericht musste sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die
Verlängerung einer ohnehin schon 35 m langen Werbung in die Seitenstraße hinein
zweckmäßig und erforderlich erscheint. Denn diese Kriterien sind nicht
Beurteilungsmaßstab. Entscheidend ist lediglich, ob das Maß des § 14 Nr. 1 WEG
überschritten ist, was nach den - wegen der Fotos auch aus der Umgebung -
durchaus nachvollziehbaren Feststellungen des Landgerichts wegen der
Ortsüblichkeit der Werbemaßnahme gerade nicht der Fall ist.
Unbeachtlich ist der Vortrag des Antragstellers, die derzeitige Mieterin über
ihr Gewerbe nicht mehr aus. Abgesehen davon, dass es sich um - grundsätzlich
unzulässigen - neuen Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren handelt,
kommt es schon wegen des Gegenantrags auf das im Moment betriebene Gewerbe nicht
an. Der Antragsteller kann nicht die Beseitigung einer Werbetafel verlangen,
deren erneute Anbringung - wenn auch mit anderer graphischer Gestaltung - er
dulden müsste.
Nicht durchgreifend ist schließlich das Argument des Antragstellers, ihm sei die
Möglichkeit genommen, seinerseits an besagter Stelle Werbung zu betreiben.
Abgesehen, dass neben der hier streitigen Tafel durchaus noch eine freie
Wandfläche vorhanden ist, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht nachvollziehbar,
welche gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten in seinem Sondereigentum erlaubt sowie
möglich sind und wie üblicherweise für die entsprechenden Gewerbe geworben wird.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 47 S. 1 WEG. Anlass für
eine Erstattungsanordnung wegen der außergerichtlichen Kosten bestand nicht.
Die Geschäftswertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der
unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Landgerichts.
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