Versicherungsvertrag – Obliegenheitsverletzung – Relevanztheorie -
Kaskoversicherung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 U 27/06
Urteil vom
31.05.2006
Gründe:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden
Vollkaskoversicherung geltend wegen eines Unfalles vom 22.12.2003 gegen 19.40
Uhr auf der BAB ... von O1 in Richtung O2; wegen des Spurwechsels eines
vorausfahrenden Fahrzeuges bremste die Klägerin ihr Fahrzeug ab, dieses kam
infolge Eisglätte ins Rutschen und prallte ohne Kollision mit einem anderen
Fahrzeug gegen eine Leitplanke, wodurch der Pkw der Klägerin erheblich
beschädigt wurde und an der Leitplanke ein Schaden von ca. 500,00 € entstand.
Wegen der Fahrbahnglätte ereigneten sich in diesem Autobahnbereich mehrere
Verkehrsunfälle. Ca. 10 bis 15 Minuten nach dem Unfall fuhr die Klägerin zur
nächsten Ausfahrt und verließ die Autobahn. Am 23.12.2003 um 08.30 Uhr meldete
die Klägerin über ihre Mutter der Polizeiautobahnstation Langenselbold den
Unfall. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren nach § 142 StGB wurde
später gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Das Landgericht hat nach einer teilweisen Klagerücknahme (300,00 €) der Klägerin
die noch verlangten 6.822,16 € zugesprochen; es hat ausgeführt, der Anspruch
ergebe sich aus § 12 AKB; die Beklagte sei wegen des Verlassens der Unfallstelle
durch die Klägerin nicht gemäß § 7 V, 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege nicht vor, da es am subjektiven
Tatbestand des § 142 StGB fehle; die Klägerin könne sich nämlich auf den
Entschuldigungsgrund des § 35 StGB berufen. Auch wenn die Klägerin die
Gefahrenlage möglicherweise durch unangebrachte Geschwindigkeit selbst
geschaffen habe, so habe ihr ein längeres Zuwarten an der Unfallstelle über 10
bis 15 Minuten hinaus nicht zugemutet werden können, weil sie wegen der
vorliegenden Gefahrensituation (ungesichertes Fahrzeug auf eisglatter Fahrbahn,
Dunkelheit) anderenfalls sich und nachfolgende Verkehrsteilnehmer gefährdet
hätte. Der Anruf bei der Polizei am nächsten Morgen sei noch "unverzüglich" im
Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten: Zwar habe sich die Klägerin mit
nur geringer Schuld von der Unfallstelle entfernt, gleichwohl liege jedoch eine
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die nach dem
"Alles-oder-Nichts-Prinzip" zum Verlust des Versicherungsschutzes führen müsse.
Unter Berücksichtigung der polizeilichen Vermerke in der beigezogenen Strafakte
könne nicht von einem entschuldigenden Notstand im Sinne des § 35 StGB
ausgegangen werden. Denn danach seien alle verunfallten Fahrzeugführer an der
Unfallstelle geblieben; nur die Klägerin habe die Unfallstelle verlassen und
habe nur mit Hilfe des festgehaltenen Kennzeichens sowie durch den Bericht eines
Polizeibeamten ermittelt werden können.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie verweist darauf, dass sie
10 bis 15 Minuten an der Unfallstelle gewartet habe; sie sei auch nicht etwa
losgefahren, als die Polizeifahrzeuge erschienen seien. Das Landgericht habe zu
Recht die Voraussetzungen des § 35 StGB bejaht.
Die Berufung der Beklagten hat nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand
keine Aussicht auf Erfolg.
Was den Sachverhalt betrifft, so bestreitet die Beklagte nicht, dass die
Klägerin nach der Kollision mit der Leitplanke ca. 10 bis 15 Minuten an der
Unfallstelle gewartet hat, bevor sie diese verließ. Entgegenstehendes ergibt
sich auch nicht aus den polizeilichen Vermerken in der Ermittlungsakte, wonach
die Klägerin mit ihrem Fahrzeug eine gewisse Zeitspanne - die die Polizeibeamten
nicht näher bestimmen konnten - im Leitplankenbereich gestanden hat; während
dieser Zeit wurden nach dem polizeilichen Vermerk Bl. 10 der Strafakte von den
Polizeibeamten zunächst zahlreiche andere Unfallbeteiligte "abgefertigt", was
offenbar eine nicht unerhebliche Zeit gedauert hat. In dieser Situation verließ
die Klägerin, deren Kfz-Zeichen ein Polizeibeamter zuvor bereits notiert hatte,
die Unfallstelle.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass es an einer Leistungsfreiheit
der Beklagten fehlt, auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin den
objektiven und den subjektiven Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat und auch
die Voraussetzungen des § 35 StGB nicht zu bejahen sind.
Allerdings ist bei einem Verstoß gegen § 142 StGB regelmäßig auch die
versicherungsrechtliche Aufklärungspflicht verletzt; dies gilt grundsätzlich
auch für die Kaskoversicherung, wenn ein Fremdschaden entstanden ist, der nicht
völlig unerheblich ist; bei einem Leitplankenschaden von ca. 500,00 € ist eine
solche völlige Unerheblichkeit zu verneinen (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., § 7
AKB, Rn. 24, 25). Bei der Kaskoversicherung gilt jedoch, anders als bei der
Kfz-Haftpflichtversicherung, die Verweisung auf § 6 Abs. 3 VVG (siehe § 7 V 4
AKB). Im Rahmen von § 6 Abs. 3 VVG sind aber nicht strafrechtliche, sondern
versicherungsrechtliche Maßstäbe heranzuziehen.
Die Berufungsbegründung geht von einer vorsätzlichen Verletzung der
Aufklärungspflicht durch die Klägerin aus. Dies kann im Folgenden unterstellt
werden. Es handelt sich dann um eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die
folgenlos geblieben ist. Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzung gilt aber die von der Rechtsprechung entwickelte
"Relevanztheorie", und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung (BGH VersR 1984,
228). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, die völlige
Leistungsfreiheit des Versicherers und damit das Alles-oder-Nichts-Prinzip sei
bei vorsätzlichen, folgenlosen Obliegenheitsverletzungen in bestimmten Fällen
eine zu harte "Strafe" für den Versicherungsnehmer; der letztgenannte
Gesichtspunkt wird übrigens in der Berufungsbegründung ausdrücklich für den
vorliegenden Fall bejaht.
Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende
Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht
generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden
und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden
trifft (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6, Rn. 51 und 82).
Beide Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Die Handlungsweise der
Klägerin war nicht generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden.
Da vorliegend die Polizei das Kennzeichen der Klägerin bereits notiert hatte und
auch die Einzelheiten der Kollision mit der Leitplanke von der Polizei auch ohne
Mitwirkung der Klägerin an der Unfallstelle bereits festgestellt waren (siehe Bl.
10 und 16 Strafakte) und da die Klägerin zudem den Unfall bereits am nächsten
Morgen der Polizei gemeldet hat, war das Aufklärungsinteresse der Beklagten
durch das Verlassen der Unfallstelle nicht tangiert; insbesondere gibt es im
vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten dadurch der
Einwand auf eine etwaige Trunkenheit am Steuer oder auf § 61 VVG abgeschnitten
worden sein könnte.
Es ist zudem auch nicht von einem erheblichen Verschulden der Klägerin
auszugehen, was übrigens auch die Beklagte gemäß S. 2 der Berufungsbegründung so
sieht. Dafür sprechen vorliegend der nur relativ geringe Fremdschaden an einer
Leitplanke sowie die Tatsache, dass die Klägerin immerhin 10 bis 15 Minuten an
der Unfallstelle verweilt hat, während die Polizei die Unfallaufnahme bei
zahlreichen anderen Unfallbeteiligten durchgeführt hat. Zudem hat die Klägerin
den Unfall bereits am nächsten Morgen über ihre Mutter der Polizei mitgeteilt.
Dem entsprechend verneint die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ein
erhebliches Verschulden, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist und der
Versicherungsnehmer zwar verspätet, aber noch aus eigenem Antrieb seiner
Aufklärungsobliegenheit nachgekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 99;
Römer/Langheid, a.a.O., § 6, Rn. 82; Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB, Rn. 18).