Privatinsolvenz - Renten vor Aufrechnung nicht geschützt
Sozialgericht
Dortmund
Az.: S 26 R
320/06
Urteil vom
21.02.2008
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten
sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die
Aufrechnung einer wegen Überschreitung von Einkommensgrenzen überzahlten Rente
mit der laufenden Rentenzahlung bzw. einer Rentennachzahlung gemäß § 51 des
Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) im Insolvenzverfahren.
Die 19XX geborene Klägerin ist die Witwe des am 04.03.19XX verstorbenen XXX. Mit
Bescheid vom 16.09.1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente
ab dem 01.04.1993. Mit weiteren Folgebescheiden wurde die Rente der Klägerin neu
berechnet, unter anderem mit Bescheid vom 21.12.2000.
In einem weiteren bestandskräftigen Rentenbescheid vom 27.05.2004 stellte die
Beklagte die Witwenrente der Klägerin neu fest und traf ferner die Feststellung,
dass sich für die Zeit vom 01.07.2001 bis 31.05.2004 eine von der Klägerin zu
erstattende Überzahlung i.H.v. 8.038,61 Euro ergeben habe. Gleichzeitig hob die
Beklagte mit o.a. Bescheid den Rentenbescheid vom 21.12.2000 hinsichtlich der
Rentenhöhe ab 01.07.2001 gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungs-
verfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf, da die Klägerin rentenminderndes
Einkommen erzielt habe.
Mit weiterem Bescheid vom 16.08.2004 berechnete die Beklagte die Rente der
Klägerin neu und verrechnete den sich aus dem Bescheid ergebenden Nach-
zahlungsbetrag i.H.v. 324,47 Euro mit der im Bescheid vom 27.05.2004 fest-
gestellten Überzahlung, so dass sich ein restlicher Überzahlungsbetrag i.H.v.
7.714,14 Euro ergab.
Am 06.10.2004 wurde über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des
Amtsgerichts Arnsberg vom gleichen Tage das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Beklagte meldete daraufhin den überzahlten Rentenbetrag i.H v. 7.714,14 Euro
als Insolvenzforderung bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 der
Insolvenzordnung (InsO) an.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin
wiederum neu und stellte für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2005 eine Renten-
überzahlung i.H.v. 1.328,30 Euro fest. Die hieraus entstandene Rückzahlungs-
forderung wurde der Klägerin von der Beklagten zunächst gestundet.
Eine weitere Neuberechnung der Witwenrente der Klägerin erfolgte mit Bescheid
der Beklagten vom 03.01.2006. Dabei betrug der Rentenzahlbetrag für die Zeit ab
dem 01.03.2006 monatlich 894,37 Euro. Ferner ergab sich ein Nachzahlungsbetrag
von 661,84 Euro für die Zeit vom 01.11.2005 bis 28.02.2006, welcher - bis auf
einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 41,28 Euro - vorläufig
einbe- halten wurde.
Mit Schreiben vom 05.01.2006 und 10.02.2006 hörte die Beklagte die Klägerin zur
beabsichtigten Aufrechnung der Rückzahlungsforderungen aus den Bescheiden vom
27.05.2004 und 26.07.2005 mit der laufenden Rente an. Es sei beabsichtigt, zur
Tilgung der Restforderungen aus den o.a. Bescheiden (7.714,14 Euro bzw. 1.328,30
Euro) von der laufenden Rente monatlich 100,00 Euro gemäß § 51 Abs. 2 SGB I
aufzurechnen sowie zu diesem Zwecke von der Rentennachzahlung i.H.v. 661,84 Euro
aus dem Bescheid vom 03.01.2006 die Hälfte einzubehalten, also 330,92 Euro.
In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Insolvenzverwalters der
Klägerin vom 06.03.2006 wandte sich dieser gegen die beabsichtigte Aufrechnung
und vertrat die Auffassung, dass wegen § 96 InsO die Aufrechnung der Beklagten
aufgrund ihrer bereits zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderungen unzulässig
sei. Auch verbleibe der Klägerin durch die Aufrechnung im Ergebnis nur der
unpfändbare Teil des zusammengerechneten Einkommens. Dies habe zur Folge, dass
eine Aufrechnung wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht
erfolgen dürfe.
Mit Bescheid vom 24.05.2006 rechnete die Beklagte die Forderungen aus dem
Bescheid vom 27.05.2004 über 7.714,14 Euro und aus dem Bescheid vom 26.07.2005
über 1.328,30 Euro gemäß § 51 Abs. 2 SGB I ab dem 01.08.2006 mit monatlichen
Raten zu je 100,00 Euro und zusätzlich mit der einbehaltenen Rentennachzahlung
aus dem Bescheid vom 03.01.2006 i.H.v. 310,28 Euro nebst Zinsen von 4 % ab dem
01.06.2006 auf. Sozialhilfebedürftigkeit habe die Klägerin im Anhörungsverfahren
nicht nachgewiesen.
Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2006 als unbegründet zurück.
Mit ihrer fristgerecht am 22.11.2006 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin
weiterhin gegen die Aufrechnung durch die Beklagte.
Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen das Folgende geltend:
Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (06.10.2004) habe kein zur
Aufrechnung berechtigender Bescheid vorgelegen. Dieser sei erst am 24.05.2006
ergangen. Deshalb seien die Voraussetzungen des § 94 InsO nicht erfüllt. Denn
die Beklagte als Insolvenzgläubigerin sei zur Zeit der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens nur zu der Aufrechnung berechtigt gewesen, wenn ein wirksamer
Bescheid zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen
sei. Die Aufrechnung gegen die einbehaltene Rentennachzahlung i.H.v. 310,28 Euro
scheitere zudem an § 95 InsO, da im Zeitpunkt der Fälligkeit noch kein zur
Aufrechnung berechtigender Bescheid vorgelegen habe - dieser sei erst am
03.01.2006 ergangen -, so dass noch keine Aufrechnung habe erfolgen können.
Die darüber hinausgehende Aufrechnung scheitere an § 96 InsO, und zwar selbst
wenn man eine grundsätzliche Aufrechnungsmöglichkeit ohne Bescheid bejahen
würde. Die Beklagte sei durch die monatlichen Zahlungen der Rente an die
Klägerin etwas zur Masse schuldig geworden, d.h. nach Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens, was gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO von einer Aufrechnung
ausgeschlossen sei. Eine Aufrechnung mit Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung
entstanden seien, würde in jedem Fall ausscheiden.
Ferner mangele es den angefochtenen Bescheiden an der notwendigen Bestimmtheit.
Soweit die Beklagte im Übrigen geltend mache, dass die Aufrechnung
ausschließlich den unpfändbaren Teil der Rente betreffe und diese somit nicht
zum Insolvenzbeschlag gehöre, würde dies in letzter Konsequenz zu einer Umgehung
des in der Insolvenz- ordnung vorgesehenen Restschuldbefreiungsverfahrens für
natürliche Personen führen, da diese selbst nach Ablauf der sog.
Wohlverhaltensphase nicht schuldenfrei werden könnten. Ein solches Privileg von
Sozialleistungsträgern würde den Sinn und Zweck dieses Verfahrens sowie das
gesamte Insolvenzrecht grund- legend in Frage stellen.
Ferner macht die Klägerin geltend, dass der Aufrechnungsbescheid gegen den
Insolvenzverwalter hätte ergehen müssen, da sie mit dem Zeitpunkt der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht mehr verwaltungs- und verfügungsbefugt gewesen
sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten
vom 24.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom
23.10.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Möglichkeit einer Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 2
SGB I in den pfändungsfreien Teil der Rente auch während des laufenden
Insolvenz- verfahrens bestehe. Da die Aufrechnung - wie hier - in die
unpfändbare Rente erfolge, stehe diese der Insolvenzmasse nicht zur Verfügung.
Im Übrigen sei die Aufrechnungserklärung auch hinreichend bestimmt, da durch die
Benennung der Bescheide vom 27.05.2004 und 26.07.2005 die Reihenfolge der zur
Aufrechnung gestellten Rückzahlungsforderungen klar gestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Prozess- akte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese
Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber
unbegründet.
Die Klägerin ist nicht gemäß § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
beschwert, da sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.05.2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2006 als rechtmäßig erweist.
Dabei ist das Vorgehen der Beklagten nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die
vorgenommene Aufrechnung in Bescheidform und damit als Verwaltungsakt i.S.d. §
31 SGB X ergangen ist. Nach Auffassung der Kammer stellt eine Aufrechnung nach §
51 Abs. 2 SGB I nicht nur die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts
gemäß den §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar, sondern auch eine
hoheitliche Maßnahme im Sinne einer Regelung nach § 31 SGB X (BSG 25.03.1982,
SozR 1200 § 52 Nr. 6). Bei § 51 Abs. 2 SGB I handelt es sich nicht bloß um eine
deklaratorische Regelung, die ein bereits nach den §§ 387 ff. BGB bestehendes
Aufrechnungsrecht des Sozialleistungsträgers bestätigt, sondern um eine diese
Aufrechnungsbefugnis modifizierende Regelung, da die Aufrechnung gegen Ansprüche
auf laufende Geldleistungen (Hauptforderung) nur bis zu deren Hälfte sowie (bei
entsprechendem Nachweis) bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB
II bzw. SGB XII zulässig ist. Aus diesen den Besonderheiten des Sozialrechts
entnommenen Modifikationen leitet sich nach Auffassung der Kammer auch eine
entsprechende Verwaltungsaktsbefugnis der Sozialleistungsträger mit allen auch
den Rechtsschutz des Leistungsberechtigten betreffenden rechtlichen Konsequenzen
her. Deswegen vermag sich die Kammer auch der gegenteiligen Auffassung des 4.
Senats des BSG (Urteil vom 24.07.2003, SozR 4 - 1200 § 52 Nr. 1), nach der die
Auf- bzw. Verrechnung lediglich eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung,
jedoch keinen Verwaltungsakt darstelle bzw. eine entsprechende
Verwaltungsaktsbefugnis nicht bestehe, nicht anzuschließen.
Der angegriffene Bescheid der Beklagten erweist sich auch als materiell
rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I vorliegen.
Danach kann der zuständige Leistungsträger u.a. mit Ansprüchen auf Erstattung zu
Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen
bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist,
dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches
über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch wird.
Hiernach hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 24.05.2006 eine wirksame
Aufrechnungserklärung i.S.d. §§ 387 ff., 389 BGB i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I
abgegeben. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.05.2004 hat die Beklagte unter
Aufhebung des Rentenbescheides vom 21.12.2000 gemäß § 48 SGB X eine
Rentenüberzahlung i.H.v. zunächst 8.038,61 Euro für die Zeit vom 01.07.2001 bis
31.08.2004 festgestellt und von der Klägerin entsprechend zurückgefordert. Aus
dem weiteren bestandskräftigen Bescheid vom 16.08.2004, in welchem im Rahmen
einer Neufeststellung der Witwenrente ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 324,47 Euro
zur Verrechnung gelangte, resultierte die endgültige Rückforderung i.H.v.
7.714,14 Euro. Endlich hat die Beklagte mit weiterem bestandskräftigen Bescheid
vom 26.07.2005 eine Rentenüberzahlung i.H.v. 1.328,30 Euro für den Zeitraum
01.01.2005 bis 31.08.2005 sowie eine daraus resultierende Rückzahlungspflicht
der Klägerin festgestellt. Mit diesen Gegenforderungen hat die Beklagte im
angegriffenen Bescheid vom 24.05.2006 mit der laufenden Rentenleistung der
Klägerin (Hauptforderung) und somit im Verhältnis der Gleichartigkeit und
Gegenseitigkeit i.S.d § 387 BGB die Aufrechnung erklärt (§ 388 BGB). Mit der
Aufrechnung ab dem 01.08.2006 mit monatlichen Raten zu je 100,00 Euro und
zusätzlich mit der einbehaltenen Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom
03.01.2006 i.H.v. 310,28 Euro hat die Beklagte zudem mit weniger als der Hälfte
der laufenden Rentenansprüche der Klägerin (894,37 Euro monatlich seit dem
01.03.2006) aufgerechnet.
Ferner ist die im Bescheid vom 24.05.2006 enthaltene rechtsgestaltende
Aufrechnungserklärung der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin auch
hinreichend bestimmt, da in dieser (sowie in den Anhörungsschreiben der
Beklagten vom 05.01.2006 und 10.02.2006) nicht nur die überzahlten Rentenbeträge
bezeichnet sind, sondern auch die diese Überzahlungen feststellenden
bestandskräftigen Bescheide vom 24.05.2004 sowie 26.07.2005. Hiermit konnte die
Klägerin zweifelsfrei erkennen, um welche Forderungen es sich handelt und wie
sie im Einzelnen zusammengesetzt sind.
Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass sich durch die von der Beklagten
vorgenommene Aufrechnung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII bei
ihr ergibt. Die hierfür gemäß § 51 Abs. 2 SGB I nachweispflichtige Klägerin hat
insbesondere keine Bedarfsbescheinigung des für sie zuständigen Trägers der
Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfeträgers vorgelegt. Auch die
Tatsache der Eröffnung bzw. des weiteren Bestehens des Insolvenzverfahrens
reicht für sich genommen nicht aus, Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw.
SGB XII zu belegen.
Endlich ist die im angegriffenen Bescheid vom 24.05.2006 enthaltene
Aufrechnungs- erklärung der Beklagten nicht deswegen unwirksam, weil über das
Vermögen der Klägerin am 06.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
und bis heute im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß §§ 286 ff. InsO
fortdauert.
Die Aufrechnung der Beklagten ist insbesondere nicht nach § 114 Abs. 1, Abs. 2
i.V.m. §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam. Diese Vorschriften
finden im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Entscheidend hierfür ist, dass die im Aufrechnungsbescheid der Beklagten zur
Aufrechnung gelangten Beträge (100,00 Euro monatlich von der laufenden Rente
sowie i.H.v. 310,28 Euro aus der einbehaltenen Rentennachzahlung) lediglich den
unpfändbaren Teil des Rentenauszahlungsanspruchs des Versicherten betreffen (s.
§§ 850 ff., 850c der Zivilprozessordnung [ZPO] ). Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO
gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur
Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs.1 Satz 2 InsO gilt u.a. § 850c ZPO entsprechend.
Daraus folgt, dass die Beklagte Forderungsgegenstände aufrechnet, die von
vorneherein nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen und somit dem Zugriff
sonstiger Insolvenz- gläubiger entzogen sind. Konsequenterweise bedeutet dies,
dass die Vorschriften über die Einschränkung einer während des
Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechnung (§§ 95, 96 InsO), insbesondere was die
zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen nach § 114 Abs. 1
InsO anbelangt, keine Anwendung finden.
Aus dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 10.12.2003 (SozR 4 - 1200 § 52 Nr. 2)
ergibt sich nichts anderes. Im Unterschied zum vorliegenden Fall wurde dort eine
Auf- bzw. Verrechnung der Rente des dortigen Versicherten mit dem pfändbaren
Anteil des Rentenauszahlungsanspruchs vorgenommen, welcher damit Teil der
Insolvenz- masse geworden ist. Die aus der Insolvenzordnung hieraus
resultierenden Beschränkungen für eine Auf- bzw. Verrechnung nach den §§ 51 Abs.
2, 52 SGB I, welche im o.a. Urteil des BSG, insbesondere hinsichtlich § 114 Abs.
1 InsO, aufgeführt sind, können somit auf den vorliegenden Fall nicht übertragen
werden.
Gegen die Möglichkeit eines Sozialleistungsträgers, auch mit dem unpfändbaren
Teil der Sozialleistung während des Insolvenzverfahrens aufzurechnen, bestehen
auch keinen grundlegenden, systematischen Bedenken.
Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I enthält eine dem allgemeinen Zivilrecht
bzw. Zivilprozessrecht unbekannte Privilegierung von Sozialleistungsträgern,
welchen die Möglichkeit eingeräumt ist, auch mit dem unpfändbaren Teil der
Sozialleistung zur Hälfte der Ansprüche auf laufende Geldleistungen sowie bis
zur Grenze der nach- gewiesenen Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB
XII aufzurechnen. Wie sich aus § 54 Abs. 4 SGB I, welcher die Pfändung von
Sozialleistungen nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren §§ 850 ff. ZPO
ermöglicht, ergibt, hat der Gesetzgeber dieses Privileg, auch dann noch
aufrechnen zu können, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung
ausgeschlossen ist, im Interesse der Versichertengemeinschaft bewusst
vorgesehen. Wenn aber die Möglichkeit der Aufrechnung auch dort noch besteht, wo
die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, kann
nichts anderes gelten, wenn über das Vermögen des Versicherten das
Insolvenzverfahren eröffnet ist und unpfändbare Gegenstände nach § 36 Abs. 1
InsO nicht Teil der Insolvenzmasse werden, mithin neben der Einzel-, auch die
Gesamtvollstreckung ausgeschlossen ist. Diese von den zivilprozessualen Regeln
abweichende Privilegierung ist als Grundentscheidung des Gesetzgebers auch bei
einem laufenden Insolvenzverfahren hinzunehmen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich im vorliegenden Fall
um ein Insolvenzverfahren der Klägerin, mithin einer natürlichen Person, handelt
und deshalb die speziellen Vorschriften der Insolvenzordnung über die
Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) eingreifen.
Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die auch im Insolvenzverfahren ver-
bliebene Möglichkeit der Beklagten, mit dem unpfändbaren Teil des Rentenaus-
zahlungsanspruchs nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen zu können, zu
Friktionen mit dem Restschuldbefreiungsverfahren der §§ 286 ff. InsO führen
kann. So zielt das Restschuldbefreiungsverfahren nach Ablauf der sog.
Wohlverhaltensphase gegenüber den Insolvenzgläubigern nach §§ 286, 301 InsO auf
eine vollständige Befreiung des Schuldners von den bis dato nicht erfüllten
Verbindlichkeiten ab. Auch ist die Beklagte als Insolvenzgläubigerin in dieses
Restschuldbefreiungsverfahren miteinbezogen, da sie ihre Rückzahlungsforderungen
gegenüber der Klägerin zur Tabelle nach § 174 InsO angemeldet hat. Mit der
bestehenden Möglichkeit einer Aufrechnung in den unpfändbaren Teil der Rente
gemäß § 51 Abs. 2 SGB I ist ihr dennoch die Möglichkeit verblieben, ihre gegen
die Schuldnerin bestehenden Forderungen auch dann noch durch
Aufrechnungserklärung zu tilgen, wenn die Schuldnerin von allen anderen
Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO befreit worden ist. Die
Kammer erkennt sehr wohl an, dass hier ein vom Gesetzgeber nicht geregelter
Zielkonflikt zwischen dem Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff. InsO und
der Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Teil des
Rentenauszahlungsanspruchs durch einen Sozialleistungsträger besteht. Mit § 51
Abs. 2 SGB I hat der Gesetzgeber jedoch die Grundsatzentscheidung getroffen,
dass er Sozialleistungsträger gegenüber anderen Gläubigern, denen durch die
Unpfändbarkeit die Möglichkeit versperrt ist, ihre Forderungen im Wege der
Einzel- oder Gesamtvollstreckung zu realisieren, privilegieren will. Mit Blick
auf § 36 Abs. 1 InsO, der für alle Arten des Insolvenzverfahrens gilt, ist es
deshalb folgerichtig, dass auch das besondere Restschuldbefreiungsverfahren in
der sog. Privatinsolvenz einen Sozialleistungsträger nicht daran hindern kann,
unpfändbare Zahlbeträge zur Aufrechnung zu bringen. Ein Grundsatz dergestalt,
dass die Besonderheiten der Insolvenz gerade einer natürlichen Person einer
Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I unter Verweis auf die Besonderheiten des
Restschuldbefreiungsverfahrens entgegenstehen, existiert jedenfalls nicht.
Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass die besonderen sozialrechtlichen
Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I auch hier eingreifen. Wäre dies nicht der Fall,
gibt die Kammer zu bedenken, dass Sozialleistungsträgern im Falle einer
Privatinsolvenz des Versicherten bzw. Schuldners stets die Möglichkeit versperrt
wäre, auch den unpfändbaren Teil der Ansprüche auf laufende Geldleistungen
aufrechnen zu können. Damit wären die Grenzen zwischen Aufrechnung nach § 51
Abs. 2 SGB I und Pfändung nach § 54 SGB I verwischt und das hiermit verbundene
Privileg des aufrechnenden Sozialleistungsträgers in der Privatinsolvenz des
Versicherten komplett aufgehoben, da es insoweit, d.h. außerhalb des
eigentlichen Insolvenzverfahrens, nur ein "Alles-oder-Nichts" geben könnte.
Diese überschießende Konsequenz ist von Seiten des Sozialrechts nicht gewollt
und würde die Privilegierung der Sozialleistungsträger in ihr Gegenteil
verkehren.
Endlich ist der angegriffene Bescheid der Beklagten auch rechtmäßig, soweit er
der Klägerin selbst und nicht dem Insolvenzverwalter zugegangen ist. Zwar geht
nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 35 InsO erfasst das
Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt
(Insolvenzmasse). Da nach § 36 Abs. 1 InsO unpfändbare Gegenstände jedoch nicht
zur Insolvenzmasse gehören, hat auch der Insolvenzverwalter nicht die rechtliche
Befugnis, über diesen Teil des Vermögens des Schuldners zu verfügen und es zu
verwalten. Deshalb hat er es im Insolvenzverfahren auch unverzüglich an den
Schuldner auszukehren. Da die Klägerin insoweit Berechtigte mit Verfügungs-
befugnis bleibt, ist sie auch taugliche Adressatin i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB
X eines die Erklärung der Aufrechnung mit dem unpfändbaren Teil des
Rentenauszahlungsanspruchs beinhaltenden Verwaltungsaktes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.