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Rentenpfändung (wg. Unterhaltszahlungen) – notwendiger Unterhalt muss verbleiben

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Az.: L 6 RA 82/00

Urteil vom 30.04.2002

Vorinstanz: SG Mainz


Das LSG Mainz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2002 für Recht erkannt:

1.      Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.6.2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1.7.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1998 aufgehoben.

2.      Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

T a t b e s t a n d

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte eine übergeleitete Forderung der Beigeladenen in Höhe von monatlich 230,00 DM bzw. in Höhe des entsprechenden EURO-Betrages mit der laufenden Rente des Klägers verrechnen darf.

Bei dem 1924 geborenen Kläger ist seit November 1995 ein Grad der Behinderung von 90, seit März 1999 mit den Nachteilsausgleichen aG und G vom Amt für Soziale Angelegenheiten Mainz anerkannt.

Die Ehe des 1924 geborenen Klägers mit O      B      wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 27.8.1986 geschieden. Maßgeblich für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau O      B      ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 3.6.1991 – 8 UF 523/90 -. Darin wurde der Kläger verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau für die Zeit ab dem 1.10.1987 einen monatlichen Elementarunterhalt von 846,67 DM und einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 149,57 DM, also insgesamt 996,24 DM zu zahlen. Auf Antrag der geschiedenen Ehefrau des Klägers erließ das Amtsgericht Mainz am 16.10.1991 wegen rückständiger Unterhaltsleistungen von 20.893,89 DM nebst Gebühren und Zinsen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den Rentenzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Die Beklagte erkannte zwar die Forderung an, teilte jedoch O      B      mit Schreiben vom 25.11.1991 mit, dass der Kläger nicht leistungsfähig sei. Mit Schreiben vom 4.3.1998 verzichtete sie auf die Pfändung der Rente des Klägers.

Die geschiedene Ehefrau des Klägers erhält seit 1.10.1989 von der Beigeladenen Hilfe zum Lebensunterhalt, weil der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam. Mit Bescheid vom 20.11.1989 leitete die Beklagte den Anspruch von O. B. auf sich über und zeigte dem Kläger die Überleitung des Unterhaltsanspruches an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 16.6.1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.9.1989 Altersruhegeld. Ab dem 1.9.1989 wurde dem Kläger eine monatliche Rente   von 769,92 DM gezahlt. Mit Schreiben vom 7.1.1998 wandte sich die Beigeladene an die Beklagte mit einem Verrechnungsersuchen gemäß §§ 52 ff. SGB I. Sie teilte mit, dass ab dem 1.10.1998 die Unterhaltsansprüche von O      B      in Höhe von 996,24 DM auf sie übergegangen seien. Der Unterhaltsrückstand betrage für die Zeit vom 1.10.1989 bis zum 30.11.1997 insgesamt 45.887,88 DM. Mit Schreiben vom 7.1.1998 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Auszahlung von laufenden Geldleistungen gemäß § 48 SGB I. Sie gewähre O      B      seit dem 1.10.1989 Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich zurzeit 1.105,69 DM. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er an Morbus Parkinson erkrankt sei und sich in einer wirtschaftlich schlechten Lage befinde. Sein Einkommen aus Rentenleistungen betrage 1.599,67 DM. Seine Miete belaufe sich seit dem 1.1.1998 auf 740,– DM einschließlich Nebenkosten. Als Vorauszahlung für die Stadtwerke Mainz müsse er 58,– DM bezahlen. Der jährliche Haftpflichtversicherungsbeitrag betrage 138,90 DM. Er habe Gebühren für das Versorgungsamt in Höhe von 120,– DM zu zahlen. Die Telefonkosten lägen bei rund 40,– DM. Für die Gebühren für Rundfunk/Fernsehen müsse er 24,25 DM aufbringen. Ihm würden aufgrund seiner Parkinsonerkrankung zusätzliche Kosten für die Ernährung in Höhe von 40,– DM monatlich für zusätzliche Rezepte für Vitamin E usw. entstehen. Er sei auf Telefon und Fernsehen angewiesen, da er nur eingeschränkt am öffentlichen Leben teilnehmen könne. Er legte ein Schreiben des Sozialamtes der Stadt Mainz vom 27.5.1998 vor, in dem ausgeführt wurde, dass bei einer Pfändung in Höhe von 259,70 DM ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt von 26,83 DM bestehe. Berechnungsgrundlage seien eine Miethöhe von 740,– DM und Renteneinnahmen insgesamt (unter Berücksichtigung der beabsichtigten Pfändung) von 1.339,97 DM. Zu prüfen sei, ob der Kläger einen Anspruch auf Wohngeld habe.

 Mit Bescheid vom 1.7.1998 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass zur Tilgung der Forderung des Sozialamtes Gelsenkirchen auf Zahlung rückständigen Unterhaltes für O      B      ab 1.8.1998 monatlich 230,– DM gegen die Rente des Klägers verrechnet werden. Der Kläger habe einen Bedarfssatz von 1.366,80 DM. Bei der Verrechnung von monatlich 230,– DM würden ihm einschließlich seiner weiteren Einkünfte  1.369,12 DM verbleiben.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger dar, dass sich sein Gesamtbedarf im Monat auf 1.474,25 DM belaufe. Für ihn sei ein Mehrbedarf von mindestens 20 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand bei der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Der Kläger legte einen  Bescheid der Stadt Mainz vom 27.8.1998 vor, mit dem die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt worden war. Darin wurde dargelegt, dass sich der sozialhilferechtliche Bedarf derzeit auf 1.368,– DM belaufe (540,– DM Regelsatz Haushaltsvorstand, 108,– DM Mehrbedarf wegen Alters/Behinderung zuzüglich Miete und Heizung von 720,– DM). Der Kläger verfüge über ein monatliches Einkommen von 1.609,12 DM (Rente 935,42 DM, Einkünfte aus Kapitalversicherung monatlich 673,70 DM). Das Einkommen des Klägers übersteige den Sozialhilfebedarf um 241,12 DM. Ab August 1998 erhielt der Kläger Wohngeld in Höhe von 143,– DM.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Selbst auf der Grundlage der Angaben des Klägers, dass sein Bedarf sich auf monatlich 1.474,25 DM belaufe, würden seine Gesamteinkünfte aus Renten und Wohngeld von 1.742,37 DM den angegebenen Bedarf um 268,12 DM überschreiten. Eine Verrechnung von monatlich 230,– DM führe damit nicht zu einer Sozialhilfebedürftigkeit. Es sei weder Ermessen missbraucht noch seien die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewendet worden.

Im Klageverfahren hat der Kläger bei dem Sozialgericht Mainz (SG) vorgetragen, dass er lediglich monatliche Einkünfte von 1.674,12 DM habe. Er erhalte eine Rente der Beklagten von 935,42 DM sowie der Deutschen Ringversicherung von 91,90 DM und 581,80 DM. Der Mietzuschuss betrage 65,– DM. Bei ihm seien wegen seiner Erkrankung zusätzlich zum Existenzminimum  zumindest 200,– DM monatlich zu berücksichtigen.

Durch Urteil vom 14.6.2000 hat das SG die Klage abgewiesen.  Rechtsgrundlage für die Verrechnung sei § 52 i.V.m. § 51 Abs. 1 SGB I sei. Es handele sich nicht um eine zu Unrecht erbrachte Sozialleistung. Unbeachtlich sei es, dass die Beklagte die unzutreffende Rechtsvorschrift des § 52 Abs. 2 SGB I angewendet habe. Maßgeblich sei für die gerichtliche Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen und hierbei sei allein entscheidungserheblich, ob bei dem Kläger Hilfebedürftigkeit nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eintrete. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Für den Kläger ergebe sich ein monatlicher Gesamtbedarf von 1.368,– DM. Dem stehe ein monatliches Einkommen von 1.742,67 DM gegenüber. Die Entscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte die Verrechnung nicht in der Höhe vorgenommen habe, in der sie vornehmbar gewesen wäre. Bereits hieraus folge, dass die Ermessensausübung nicht zu beanstanden sei.

Gegen das am 13.7.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.8.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass er wegen seiner Parkinsonerkrankung einen sozialhilferechtlich relevanten höheren Mehrbedarf habe. Für Medikamente und Nahrungsergänzungsstoffe müsse er monatlich rund 115,– DM aufbringen. Zusätzlich sei eine spezielle neurophysiologische Therapie notwendig. Er sei auf die Kommunikation durch Telefon und Rundfunk angewiesen. Er habe auch einen zusätzlichen Bedarf an Kleidung. Lediglich sehr kurzfristig habe er Wohngeld in Höhe von 143,– DM erhalten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.6.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 1.7.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,  die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. Soweit der Kläger einen erhöhten Bedarf geltend mache, seien hierfür Bescheinigungen erforderlich. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass ein Zuschlag  von 108,– DM nach § 23 BSHG zutreffend berücksichtigt sei und im Übrigen der Ansatz für den Regelbedarf weitere Kosten mit abdecke.

Die Beigeladene hat  keinen Antrag gestellt.

Sie schließt sich den Ausführungen im Urteil des SG und denen der Beklagten an.

Mit Schreiben vom 20.9.2001 hat die Stadt Mainz mitgeteilt, dass der Kläger keine Leistungen nach dem BSHG erhalte. Der Kläger hat einen Bescheid der Stadt Mainz vom 19.1.2001 über die Gewährung von Wohngeld für die Zeit vom 1.1.2001 bis zum 30.6.2001 vorgelegt. Darin wird dem Kläger für diesen Zeitraum ein monatliches Wohngeld von 37,12 DM (19 EUR) bewilligt. Der Kläger hat einen weiteren Wohngeldbescheid vom 9.1.2001 vorgelegt. Darin wurde für die Zeit von Juli bis Dezember 2000 ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Wohngeld abgelehnt.

Der Kläger hat eine ärztliche Bescheinigung von Dr. W       , Arzt/Sportmedizin, B        , vom 29.8.2000 eingereicht. Darin wird dargelegt, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung erheblicher Aufwendungen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes bedarf. Es gehe hierbei um homöopathische Medikamente, die von der Krankenkasse nicht erstattet würden, und eine neurophysiologische Therapie. In einer weiteren Bescheinigung vom 18.9.2000 hat Dr. W        ausgeführt, dass sich die Kosten für homöopathische Medikamente auf ca. 25,– DM beliefen und für die Nahrungsergänzungsstoffe, Vitamin B-Komplex-Präparate sowie Flüssignahrung auf monatlich ca. 90,– DM. In einer Berechnung der Praxis für neurophysiologische Therapie, US , W, vom 23.5.2000 sind dem Kläger für sechs neurophysiologische Behandlungen 480,– DM in Rechnung gestellt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Verwaltungsakte der Stadt Mainz – Sozialamt -. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten sind aufzuheben. Die Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da sie an einem im Verfahren nicht behebbaren Ermessensfehler leiden.

Rechtsgrundlage für die Verrechnung sind § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 und 4 i.V.m. §§ 850c, 850d, 850f Zivilprozessordnung (ZPO).

Gemäß §  52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Beklagte hat mit Ermächtigung der Beigeladenen deren Ansprüche aus Überleitung von Unterhaltsansprüchen nach § 91 BSHG gegen den Kläger mit der Rente des Klägers verrechnet. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Unzutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass vorliegend § 51 Abs. 2 SGB I anwendbar sei.

Danach kann ein Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zur Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des BSHG wird. Bei dem Anspruch der Beigeladenen handelt es sich aber nicht um einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen. Die Beigeladene macht Ansprüche aus einem übergeleiteten Unterhaltsanspruch nach § 91 BSHG geltend. Hierbei handelt es sich um einen titulierten Unterhaltsanspruch (Urteil des OLG Hamm vom 3.6.1991) der geschiedenen Ehefrau des Klägers, der rechtskräftig festgestellt ist. Die Beigeladene hat mit Bescheid vom 20.11.1989 den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gemäß § 91 BSG auf sich übergeleitet. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. § 51 Abs. 2 SGB I sieht als Pfändungsgrenzen allein die Sozialhilfebedürftigkeit. § 51 Abs. 1 SGB I verweist hingegen auf § 54 Abs. 2 und 4 SGB I.

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§ 54 Abs. 2 SGB I betrifft einmalige Geldleistungen, was hier nicht der Fall ist, da es um eine Rentenleistung des Klägers geht.

§ 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. § 850c ZPO regelt den Umfang der Unpfändbarkeit, wobei hier ein Betrag von monatlich 1.209,– DM angegeben wird. Bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen sieht § 850d ZPO vor, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist, als er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Nach § 850f ZPO besteht die Möglichkeit der Änderung des unpfändbaren Betrages, wobei § 850 Abs. 1 Buchst. a ZPO vorsieht, dass dem Schuldner das zu belassen ist, was er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne des BSHG benötigt. Nach § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO kann dem Schuldner ein Teil seines pfändbaren Arbeitseinkommens belassen werden, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Zu den persönlichen Bedürfnissen sind insbesondere solche wegen Krankheit zu rechnen. Dieser Fall liegt hier vor. Der Kläger leidet an Morbus Parkinson.

Es kann dahinstehen, ob sich die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten bereits daraus ergibt, dass die Beklagte allein auf die Vorschriften des BSHG abgestellt hat. Jedenfalls erweisen sich die Bescheide der Beklagten als rechtswidrig, da sie die besonderen Bedürfnisse des Klägers nicht berücksichtigen und deshalb ermessensfehlerhaft sind.

Nach § 52 SGB I steht die Verrechnung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers, der um Verrechnung ersucht wird. Im Rahmen des Ermessens sind die Interessen des Berechtigten bei einer Entscheidung umfassend und sachgemäß mit einzubeziehen. Die Beklagte hat allein darauf abgestellt, ob der Kläger sozialhilfebedürftig wird. Den Bedarf, der dem Kläger aufgrund seiner Parkinsonerkrankung erwächst, hat die Beklagte allein auf den Gesichtspunkt des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit beschränkt. Höhere Kosten, die dem Kläger aufgrund Behandlung, Medikation oder sonstiger Umstände krankheitsbedingt entstehen, hat die Beklagte im Rahmen der Ermessenserwägung nicht beachtet. Die Beklagte geht davon aus, dass der krankheitsbedingte Mehrbedarf des Klägers bereits aufgrund des Zuschlages in Höhe von 108,– DM abgegolten sei. Dies entspricht in dieser Allgemeinheit nicht der gesetzlichen Regelung.

Nach § 23 Abs. 1 BSHG ist für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz – nunmehr  SGB IX – mit dem Merkzeichen G besitzen, ein Mehrbedarf von 20 v.H. des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Bereits hieraus wird erkennbar, dass es sich nicht um eine starre Regelung handelt, sondern im Einzelfall weitere Kosten zu berücksichtigen sind. Dies gilt umso mehr, als nach § 23 Abs. 4 BSHG für Kranke und Behinderte, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt werden kann. Auch die Regelung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO trägt den besonderen persönlichen Bedürfnissen eines Schuldners Rechnung. Ist dies aber bereits auf der Tatbestandsseite möglich, müssen die Bedürfnisse eines kranken und behinderten Menschen jedenfalls bei der Entscheidung über die Höhe des festzusetzenden Verrechnungsbetrages bei den Ermessenserwägungen berücksichtigt werden. Hierbei kann es auch keine Rolle spielen, ob bestimmte Medikamente, Behandlungen und Ergänzungsernährungsprodukte vollständig von einer Krankenkasse übernommen werden. Denn gerade die Ermessensentscheidung soll es im Einzelfall ermöglichen, den besonderen Umständen eines betroffenen Schuldners gerecht zu werden. Dies hat die Beklagte ganz offensichtlich verkannt. Damit liegt der Fall einer Ermessensunterschreitung vor.

Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger selbst seinen sozialhilferechtlichen Bedarf auf 1.474,25 DM beziffert hat. Letztlich sind die sozialhilferechtlichen Beträge für die Ermessensausübung nicht allein maßgeblich. Die Beklagte hat sich gerade nicht mit den besonderen Bedürfnissen des Klägers auseinander gesetzt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sie von einem Verrechnungsbetrag in Höhe von 268,12 DM ausgegangen ist und gleichwohl nur 230,– DM verrechnet hat. Im Ursprungsbescheid ist die Beklagte noch davon ausgegangen, dass bei einer höheren Verrechnung möglicherweise ein Sozialhilfeanspruch des Klägers entsteht.

Die fehlende Ermessensausübung kann nicht geheilt werden. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die  den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nicht nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Die Begründung kann bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 2 SGB X). Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2001 und ist vorliegend, da die Bescheide der Beklagten noch nicht bestandskräftig geworden sind, an sich zwar anwendbar. Sie bezieht sich jedoch nur auf verfahrensrechtliche Fehler. Liegen neben (heilbaren) Verfahrensfehlern auch materiell-rechtliche Fehler vor, die das Gericht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes verpflichten, ist die Nachholung der Begründung ausgeschlossen. Hier liegt ein materiell-rechtlicher Fehler vor. Die Beklagte hat ihren Ermessensspielraum nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, da sie davon ausgegangen ist, dass nur sozialhilferechtlich relevante Tatbestände zu berücksichtigen sind. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs. 2 S. 2 SGG kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht nur um einen Verfahrens- oder Formfehler handelt (vgl. hierzu bei unterbliebener Anhörung Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.2.2001 – L 1 AR 247/98 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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