Rentenversicherungsbeitrage - Erstattungsfrist
Hessisches
Landessozialgericht
Az: L 2 R
142/07
Urteil vom
19.06.2007
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Frankfurt am Main vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EURO auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur
gesetzlichen Rentenversicherung.
Für den 1961 geborenen Kläger wurden im Zeitraum vom 1. Mai 1979 bis 31. März
1998 Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet.
Mit Schreiben am 31. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Auszahlung der
eingezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von jeweils 23.815,23
Euro.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2005 ab, weil die
Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe die allgemeine
Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt und ihm stehe das Recht zur
freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu;
unerheblichen sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt worden
seien.
Der Kläger erhob am 22. Dezember 2005 Widerspruch und machte Schadensersatz
wegen ihm entgangener Gewinne durch die Nichtauszahlung der Beiträge zum 11.
November 2005 geltend. Er sei selbstständig und unterliege nicht mehr der
Versicherungspflicht, seit seinem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht seien
24 Kalendermonate abgelaufen.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 4. November 2006 auf die
Erstattungsvoraussetzungen der Vorschrift des § 210 Abs. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI
hin, die vom Kläger nicht erfüllt würden. Ein Anspruch auf Beitragserstattung
bestehe nicht, da der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Der
Kläger bestand auf einer Auszahlung.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur
freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Dieses Recht bestehe für Zeiten nach
Vollendung des 16. Lebensjahres für alle nicht versicherungspflichtigen
Deutschen im In- und Ausland sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz oder nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Kläger
sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt und ein Anspruch auf
Beitragserstattung bestehe deswegen nicht. Seit dem 19. Oktober 1972 seien nur
noch bestimmte Personen, z. B. versicherungsfreie Beamte und ihnen
gleichgestellte Personen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt, die die
allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllten. Der Bescheid wurde an den
Kläger am 9. März 2006 nochmals übersandt.
Der Kläger bestand mit bei der Beklagten am 28. März 2006 und 20. April 2006
eingegangenem Schreiben auf einer Auszahlung der von ihm eingezahlten
Arbeitnehmerbeiträge.
Die Beklagte gab die Schreiben an das Sozialgericht als Klage weiter.
Das Sozialgericht informierte die Beteiligten von seiner Absicht, den
Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gab Gelegenheit zur
Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 12. August 2006 und 31.
Oktober 2006.
Durch Gerichtsbescheid vom 13. März 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab.
Diese sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung der
von ihm eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Das Gericht folgte der von der
Beklagten im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung. Dem Begehren des Klägers
könne mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht entsprochen
werden, denn der Kläger sei zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt.
Mit Schreiben vom 17. April 2007 hat sich der Kläger gegen den ihm am 22. März
2007 zugestellten Gerichtsbescheid gewandt. Er besteht auf einer Auszahlung der
von ihm eingezahlten Beträge, weil er das Geld selbst anlegen wolle und selbst
mehr daraus machen könne. Ohnehin werde zukünftig jeder für sich selbst Vorsorge
treffen müssen; die Riesterrente sei ein Übergang zur Selbstvorsorge.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2007
aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2005
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 zu verurteilen, die
von ihm eingezahlten Rentenbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zuzuweisen.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Eine rechtliche
Grundlage für die vom Kläger gewünschte Beitragserstattung gebe es nicht.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm
nach Maßgabe des § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen Fortführung eines
aussichtslosen Verfahrens Verschuldenskosten auferlegt werden können.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Gerichts- und Beklagtenakte Bezug genommen, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend
entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 rechtmäßig ist. Dem Kläger steht
ein Anspruch auf Beitragserstattung gegen die Beklagte nicht zu.
Rechtsgrundlage für eine Beitragserstattung sind §§ 210 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und
3 SGB VI. Danach ist einem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit
nach dem 20. Juni 1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn er nicht
versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat
sowie seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate
abgelaufen sind und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten
ist. Der Kläger hat den Antrag nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt und war
nach seinen Angaben nicht mehr versicherungspflichtig. Dem Anspruch auf eine
Beitragserstattung steht aber entgegen, dass der Kläger nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB
VI berechtigt ist, sich freiwillig zu versichern, denn er hat die allgemeine
Wartezeit von fünf Jahren für eine Regelaltersrente mit Vollendung des 65.
Lebensjahres erfüllt.
Durch den Ausschluss oder Beitragserstattung ist der Kläger nicht in seinem
Eigentum verletzt. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie des
Grundrechts des Artikel 14 ist allein schon deshalb fraglich, weil der
Beitragserstattungsanspruch im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht für die
existenzielle Sicherung des Einzelnen bestimmt ist und keine
Unterhaltsersatzfunktion hat, wie dies vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für
den Schutz durch das Grundrecht auf Eigentum gefordert wird. Darüber hinaus wird
dem Kläger durch die Ablehnung der Beitragserstattung die von ihm erworbene
Rentenanwartschaft gerade nicht entzogen, so dass deshalb auch keine Verletzung
der Eigentumsgarantie eingetreten sein kann (siehe BVerfGE 100, 1 ff.; 75, 78
ff.). Vielmehr wird mit diesem Grundrecht der Wert der gezahlten Beiträge im
System der gesetzlichen Rentenversicherung selbst geschützt (ausführlich BSG,
Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98). Der Hinweis des Klägers, dass er sich
mit dem Auszahlungsbetrag selbst absichern wolle, ist in diesem Zusammenhang
unerheblich. Ob sich der Gesetzgeber zu der vom Kläger erwarteten Aufgabe des
Systems der Rentenversicherung entschließen wird, ist persönliche politische
Spekulation des Klägers. Die aktuelle Rechtslage ist eindeutig und sie wurde dem
Kläger wiederholt dargelegt.
Nachdem der Kläger mit Verfügung vom 10. Mai 2007 auf die Aussichtslosigkeit
seiner Berufung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des
Rechtsstreits hingewiesen worden war, er aber trotzdem das Verfahren fortgesetzt
hat und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden musste, hat der Senat dem
Kläger 225,- Euro als Verschuldenskosten (Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG)
auferlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.