Rentenversicherungspflicht - Befreiungsanspruch
Hessisches
Landessozialgericht
Az: L 1 KR
138/06
Urteil vom
29.03.2007
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Juli
2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Versicherungspflicht des
Klägers als selbstständiger Lehrbeauftragter in der gesetzlichen
Rentenversicherung bzw. um den Anspruch des Klägers auf Befreiung.
Der am 1944 geborene Kläger beantragte am 27. September 2001 bei der Beklagten
die Befreiung in der Rentenversicherung für Selbstständige. Er gab an, dass er
seit März 1993 neben seiner Haupttätigkeit als Richter u. a. an der
Fachhochschule A-Stadt und KZ.Universität A-Stadt als Lehrbeauftragter tätig
sei. Der Kläger legte dazu einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 vor.
Danach bezog er in dem betreffenden Jahr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in
Höhe von 5.000 DM sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 135.425 DM.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 lehnte die Beklagte die Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht für Selbstständige nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI ab. Die
Voraussetzungen der betreffenden Vorschrift für eine Befreiung lägen nicht vor,
da der Kläger am Stichtag, dem 31. Dezember 1998, keine versicherungspflichtige
selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die von ihm zu diesem Zeitpunkt
verrichtete selbstständige Tätigkeit sei nur in geringfügigem Umfang nach § 5
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 3 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch-Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -SGB IV
verrichtet worden, denn durch die selbstständige Tätigkeit sei 1/6 des
Gesamteinkommens nicht überschritten worden.
Gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2001 erhob der Kläger Widerspruch. In der
Folgezeit zog die Beklagte die Steuerbescheide des Klägers für die Jahre 1996
bis 2001 bei. Danach erzielte der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 10.332,00 DM bzw. 12.940,00 DM und in den
Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 15.463,00 DM bzw. 9.088,00 DM. Mit
Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2002, den Bescheiden vom 2. Oktober 2002 und 13.
November 2002 jeweils in Gestalt des Bescheides vom 6. Mai 2003 stellte die
Beklagte Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit ab dem 1. April 1999
fest. Für die Zeit 1. Januar 1996 bis 31. März 1999 bestehe
Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Tätigkeiten. Für die Jahre März
1993 bis Dezember 1995 seien die Beiträge verjährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück, soweit sie diesem nicht durch Bescheid vom 6. Mai 2003
abgeholfen hatte.
Der Kläger hat am 15. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Er
trägt wie im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen vor, es gebe keinen
sachlichen Grund, ihn anders zu behandeln als einen Lehrbeauftragten, der zu dem
in § 231 Abs. 6 SGB VI genannten Stichtag, dem 31. Dezember 1998,
versicherungspflichtig gewesen sei, aber fahrlässig keine Beiträge geleistet
habe und der - wie er selbst - vor dem maßgeblichen Jahr und danach eigentlich
versicherungspflichtig war und ist.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Juli 2004 abgewiesen und in
den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für
eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht ab dem 1. April
1999 nach § 231 Abs. 6 SGB VI lägen nicht vor. Eine verfassungsrechtlich zu
beanstandende Ungleichbehandlung des Klägers mit Antragstellern, die zum
Stichtag versicherungspflichtig gewesen seien und in Unkenntnis davon keine
Beiträge gezahlt hätten, sehe die Kammer nicht.
Gegen das ihm am 13. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.
September 2004 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt wie in dem Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vor, §
231 Abs. 6 SGB VI könne verfassungskonform nur so ausgelegt werden, dass ein
Beamter oder Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht zu befreien sei, sofern
er zum Stichtag bereits eine sichere Anwartschaft auf eine Pension/Rente aus
seiner Hauptbeschäftigung erlangt habe. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob
der Betroffene am Stichtag aufgrund seiner Nebentätigkeit versicherungspflichtig
gewesen sei und aus Unkenntnis keine Beiträge geleistet habe oder aber zum
Stichtag aufgrund seiner Nebentätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sei
und nicht eingezahlt habe. Von der Versorgungslage her betrachtet liege nämlich
in beiden Konstellationen der gleiche Sachverhalt vor, da die Betroffenen
aufgrund ihrer Haupttätigkeit einen Versorgungsanspruch hätten. Im Ergebnis
könne nicht derjenige, der - versehentlich - Beiträge nicht geleistet habe, zu
denen er verpflichtet gewesen sei, besser gestellt werden als derjenige, der
nicht beitragspflichtig gewesen sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass ihm eine
eventuelle Rente in voller Höhe von seiner zu erwartenden Pension abgezogen
werde und er somit "de facto" für seine Beiträge keine Gegenleistung erhalten
würde. Dieses Ergebnis widerspräche ebenfalls dem Grundgesetz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Juli 2004 und die Bescheide der
Beklagten vom 18. Oktober 2001 und vom 6. Mai 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihn gemäß seinem Antrag vom 29. September 2001 von der
Rentenversicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die zum Verfahren beigezogen
worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist zu
Recht ergangen. Zutreffend hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden
Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem
1. April 1999 festgestellt und den Antrag des Klägers auf Befreiung abgelehnt.
Der Kläger gehört aufgrund seiner nebenberuflich verrichteten selbstständigen
Dozententätigkeit zum versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
Nach dieser Vorschrift sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher
versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Für den Kläger besteht keine Versicherungsfreiheit aufgrund der Tatsache, dass
er im Hauptberuf Richter und in diesem Beruf nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
versicherungsfrei ist. Die Versicherungsfreiheit ist beschäftigungsbezogen und
erstreckt sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse, die neben dem
Dienstverhältnis unterhalten werden (BSG, Urteil vom 23. September 1980 ? 12 RK
41/79 ? juris), es sei denn, der Dienstherr spricht mit einer
Gewährleistungsentscheidung die Ausdehnung der mit dem Beamtenverhältnis
verbundenen Versorgungsanwartschaft auf das weitere Beschäftigungsverhältnis
aus. Letzteres ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch ersichtlich.
Seit dem 1. April 1999 besteht für den Kläger auch nicht (mehr)
Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit der
Nebentätigkeit. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB IV in der ab dem 1.
April 1999 bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung liegt eine geringfügige
Beschäftigung beziehungsweise geringfügige selbstständige Tätigkeit vor, wenn
die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in
der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche
Mark nicht übersteigt. Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen
Urteil festgestellt, dass das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers
aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit in dem Jahre 1999 deutlich über der in
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bestimmten Einkommensgrenze gelegen hat.
Zu Recht hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung
liegen nach der hier allein in Betracht kommenden Befreiungsnorm des § 231 Abs.
6 SGB VI nicht vor. Nach dieser durch Art. 2 Buchst. b des Ersten Gesetzes zur
Änderung des SGB IV vom 3. April 2001 mit Wirkung vom 7. April 2001 (Art. 3
a.a.O.) in das SGB VI eingefügten Vorschrift (BGBl. I, S. 467) werden Personen,
die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229 a Abs. 1
SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf
Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn diese
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der
Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und 2. vor dem 2. Januar 1949
geboren sind oder 3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im
Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 für den Fall der
Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im
Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und
Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni
2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom
Eintritt der Versicherungspflicht an.
Der Kläger gehört bereits nicht zum Adressatenkreis des § 231 Abs. 6 SGB VI.
Zwar hat er am 31. Dezember 1998 als Lehrbeauftragter/Dozent eine selbstständige
Tätigkeit ausgeübt. Jedoch unterlag diese Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt wegen
Geringfügigkeit nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Gemäß § 8
Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der im Jahre 1998 geltenden Fassung vom 18. Juni 1994 bis
zum 31. März 1999 lag eine geringfügige Beschäftigung dann vor, wenn die
Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und
das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18),
bei höherem Arbeitsentgelt 1/6 des Gesamteinkommens nicht überstieg. Zutreffend
hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der Kläger
unter Zugrundelegung des Einkommenssteuerbescheides 1998 aus der selbstständigen
Tätigkeit weit weniger als 1/6 des Gesamteinkommens erzielt hatte. Zur
Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 231 Abs. 6 SGB VI nach seinem Sinn
und Zweck, seiner Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang der
Norm nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sein Adressatenkreis
auch diejenigen selbstständig Tätigen erfasst, die am 31. Dezember 1998 zwar
nicht tatsächlich versicherungspflichtig waren, aber eine dem Grunde nach
versicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet haben. Insbesondere kann der Kläger
nicht zu seinen Gunsten anführen, er verfüge wie die von der Vorschrift
Begünstigten über eine Altersvorsorge, da er aufgrund seines Hauptberufes als
Richter abgesichert sei. Die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung erfüllt
allein nicht die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI. Von der
Versicherungsfreiheit als Beamter/Richter wird, wie oben ausgeführt, gemäß § 5
Abs. 1 SGB VI nur die Beamtentätigkeit bzw. die Tätigkeit als Richter erfasst.
Eine daneben ausgeübte Tätigkeit unterliegt der Rentenversicherungspflicht unter
den üblichen Voraussetzungen. Der die Sozialversicherung beherrschende Grundsatz
der Solidarität aller abhängig Beschäftigten schließt es aus, die
Versicherungspflicht von einem individuellen Schutzbedürfnis abhängig zu machen
(vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1975 - 3/12 RK 6/74 - Juris).
§ 231 Abs. 6 SGB VI ist nach seinem Sinn und Zweck als eine Härteregelung für
Gutgläubige zu verstehen; die Vorschrift dient der nach Ansicht des Gesetzgebers
gebotenen Bereinigung einer Problemlage, die aus einem unvollkommenen früheren
Gesetzesvollzug der Rentenversicherungsträger entstanden ist (vgl. BSG, Urteil
vom 23. November 2005 ? B 12 RA 13/04 R - juris). Im Zusammenhang mit den durch
das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der
Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I, S. 3843) und durch das Gesetz
zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2)
am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Neuregelungen zur Bekämpfung der
Scheinselbstständigkeit und zur Einführung einer Rentenversicherungspflicht für
so genannte Selbstständige mit einem Auftraggeber haben nämlich auch zahlreiche
hiervon nicht betroffene Selbstständige erstmals von ihrer - nach anderen
Vorschriften bestehenden - Rentenversicherungspflicht erfahren. Sie wurden durch
die Forderung der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für einige
Jahre rückwirkend überrascht und hatten zum Teil in Unkenntnis über das
Vorliegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
bereits eine private Altersvorsorge getroffen. Diesem Personenkreis eröffnet §
231 Abs. 6 SGB VI zeitlich befristet die Möglichkeit, von der
Nachzahlungspflicht zur Rentenversicherung ausgenommen und für die Zukunft von
der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen befreit zu werden (vgl.
BT-Drucksache 14/5095).
Gegen die Ausdehnung des berechtigten Personenkreises über den Wortlaut des §
231 Abs. 6 SGB VI hinaus spricht nicht nur die Tatsache, dass die Vorschrift als
Befreiungsnorm eine Ausnahme mit eng umgrenzten Anwendungsbereich ist. Darüber
hinaus stellt sie auch innerhalb der Befreiungsnormen des SGB VI einen
Sonderfall dar, denn sie räumt ausnahmsweise und abweichend vom Prinzip der
formellen Publizität von Gesetzesrecht, demzufolge Gesetze mit ihrer Verkündung
im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten unabhängig davon als bekannt gelten,
ob und wann diese tatsächlich Kenntnis erlangt haben, ein Befreiungsrecht auch
in Fällen glaubhaft gemachter Unkenntnis bei gleichzeitig fehlendem
Gesetzesvollzug durch die Verwaltung ein. § 231 Abs. 6 SGB VI grenzt den Kreis
der durch die Befreiungsmöglichkeit privilegierten Versicherungspflichtigen
dadurch ein, dass er Versicherungspflicht nach seinem Wortlaut nur und gerade am
31. Dezember 1998 verlangt. Zum Adressatenkreis der Befreiungsnorm gehört
demnach nur, wer sich aufgrund einer auf diesen Tag bezogenen Beurteilung nach
einer Stichprobe als versicherungspflichtig erweist (vgl. BSG, Urteil vom 23.
November 2005 - B 12 RA 13/04 R - Juris).
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 231 Abs. 6 SGB VI nicht gegen
Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Der Kläger wird gegenüber der Gruppe, die der Gesetzgeber durch die Möglichkeit
der Befreiung begünstigen wollte, nicht unzulässig ungleich behandelt. Vielmehr
liegt für die nach der Vorschrift Begünstigten im Vergleich zum Kläger ein
sachlicher Differenzierungsgrund vor, der die andere Behandlung rechtfertigt.
Anders als der Kläger wussten die Begünstigten nichts von ihrer
Versicherungspflicht und konnten ihr privates Vorsorgeverhalten nicht an der
gesetzlichen Versicherungspflicht ausrichten. Ohne die in § 231 Abs. 1 SGB VI
eingeräumte Befreiungsmöglichkeit wären sie möglicherweise mit auch in die
Vergangenheit zurückreichenden Beitragsforderungen belastet, welche ihre
wirtschaftliche Existenz und Lebensplanung zu Fall bringen könnten. Der Kläger
konnte indes von Anfang an sein privates Vorsorgeverhalten auf die ihm bekannte
Versicherungspflicht beziehungsweise die Versicherungsfreiheit wegen
Geringfügigkeit einstellen und ist nicht durch eine unerwartete
Versicherungspflicht bei gleichzeitig eingegangenen privaten Verpflichtungen für
Vorsorgemaßnahmen gefährdet. Aus der Tatsache der Absicherung im Alter durch den
Hauptberuf kann der Kläger auch im Rahmen des Artikel 3 GG keine für ihn
günstigen Schlüsse ableiten, denn, wie oben ausgeführt, ist die
versicherungspflichtige Nebentätigkeit als Lehrbeauftragter unabhängig von der
Tätigkeit als Richter zu betrachten.
Im Übrigen verstößt auch die in § 231 Abs. 1 SGB VI getroffene Stichtagsregelung
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz hindert den
Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
grundsätzlich nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse
Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation
derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur
geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese
Voraussetzungen fehlen. Der Gesetzgeber muss den ihm hierbei zustehenden
Spielraum jedoch in sachgerechter Weise genutzt, d. h. die Einführung des
Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt
orientiert haben (vgl. die Rechtsprechungshinweise in BVerfG, Beschluss vom 13.
Januar 2003 - 2 BvL 9/00 - FamRZ 2003, 834).
Das Bundessozialgericht hat im Hinblick auf § 231 Abs. 6 SGB VI ausgeführt (BSG,
Urteile vom 23. November 2005 a.a.O.), dass die vom Bundesverfassungsgericht
hinsichtlich eines Stichtages geforderten Vorgaben eingehalten seien. Die
Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine Stichtagsregelung dem mit der
Befreiungsnorm verfolgten Ziel entspreche, sei sachgerecht und die Auswahl des
Stichtags unter den in Betracht kommenden Möglichkeiten sachlich vertretbar.
Auch der Zeitpunkt selbst sei am gegebenen Sachverhalt orientiert. Der Senat
hält die Ausführungen des Bundessozialgerichts für zutreffend und macht sie sich
zu Eigen.
Auch die Argumentation des Klägers, seine Heranziehung zu
Rentenversicherungsbeiträgen sei verfassungswidrig, da "eine eventuelle Rente in
voller Höhe von seiner zu erwartenden Pension abgezogen würde", ist nicht
zutreffend. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
30. September 1987 ? 2 BvR 933/82 ? juris) kann sich der Dienstherr von der ihm
nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass
er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen
Kasse - wie den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - verweist, die
ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigen zu dienen bestimmt
sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.