Reparaturaufwand 130 % - Integritätsinteresse bejaht nach 6monatiger
Weiternutzung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
89/07
Urteil vom
13.11.2007
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28.
Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.
April 2005, bei dem sein PKW VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung Juli 1991, im
Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin
und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer
Streit. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige C. schätzte die
Reparaturkosten auf 3.093,58 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, den
Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer und den
Restwert auf 500,00 EUR. Am 16. Juni 2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an
einen Kaufinteressenten in Hamburg.
Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai
2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens
ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Reparatur habe er nicht
die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am 16. Juni 2005
auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe
ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und
verständig handelnder Mensch angenommen habe.
Der Kläger verlangt Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen
ermittelten Netto-Reparaturkosten nebst einer Nutzungsausfallentschädigung von
215,00 EUR, Sachverständigenkosten von 443,12 EUR, einer Kostenpauschale von
25,00 EUR sowie den Kosten für eine Nachbegutachtung in Höhe von 76,56 EUR
(insgesamt 3.853,26 EUR). Die Beklagte zu 2 hat auf der Basis eines
wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und den Wiederbeschaffungswert
abzüglich des Restwertes (2.500,00 EUR), die Kosten der Erstbegutachtung sowie
die Kostenpauschale ersetzt (insgesamt 2.968,12 EUR).
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages von 885,14 EUR
gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein Begehren
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Ersatzanspruch nur in Höhe des
Wiederbeschaffungsaufwands zu. Es führt aus, nach einem Verkehrsunfall mit
wirtschaftlichem Totalschaden könne der Geschädigte zwar grundsätzlich Ersatz
des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes des
Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt
werde. Der sogenannte Integritätszuschlag von 30% sei jedoch nur dann
gerechtfertigt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur auch
tatsächlich weiter benutzen wolle, nicht dagegen, wenn er von vornherein die
Absicht habe, es danach alsbald zu veräußern. Die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass der Wille zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs bei Reparaturbeginn
vorgelegen habe, trage der Geschädigte. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger
seinen PKW schon etwa vier Wochen nach der Reparatur verkauft habe, hätte es im
Streitfall näheren Vortrags dazu bedurft, wie es zu dem von ihm behaupteten
"Sinneswandel" gekommen sei. Daran fehle es hier, da der Kläger den Inhalt des
behaupteten Kaufangebots nicht mitgeteilt habe. Zudem sei der Vortrag dazu auch
verspätet und deshalb nicht zuzulassen. Die beantragte Parteivernehmung des
Klägers sei nicht zulässig, da die Beklagten ihr widersprochen hätten und es
auch an dem erforderlichen Anfangsbeweis dafür fehle, dass der Kläger das
Kaufangebot erst nach der Reparatur erhalten habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand.
1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs
fachgerecht und in einem Umgang durchgeführt worden ist, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Von diesem
Sachverhalt ist für das Revisionsverfahren auszugehen.
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte
in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des
Reparaturaufwandes bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs
verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom 8. Dezember 1998
- VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO;
vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973,
211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den schadensrechtlichen Grundsätzen des
Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil
BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grundsätzlich vereinbar, dass dem Geschädigten,
der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt,
Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis
zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigentümer eines
Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst
behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche
Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines
Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben
(vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein
wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines
Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl.
Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO).
3. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert
übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot
aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor
dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu
nutzen. Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes
Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum
Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum
nutzt. Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später
aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf
Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des
Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate
nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der
Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse
hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art
grundsätzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum
von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere
Beurteilung rechtfertigen.
4. Solche besonderen Umstände sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen vorliegend nicht gegeben.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, den Kläger treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allgemeinen
Grundsätzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen
Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur
Schadenshöhe rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR
126/05 - VersR 2006, 669, 670; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im
Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wiederherstellung
im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist, trägt mithin der Geschädigte (vgl.
Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987,
668; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 4. April 2006
- VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - III
ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 und vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - NJW-RR
1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem
Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs
übersteigenden Reparaturaufwands, muss er im Rechtsstreit gegebenenfalls den
Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf
Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese Möglichkeit bei einem
wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm
vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wiederherstellt, um dieses
Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er dafür darlegungs- und
beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG Düsseldorf, VersR
2004, 1620, 1622).
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe angesichts der
Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp vier Wochen nach Abschluss der
Reparatur veräußert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht gehabt
habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den Nachweis des
Weiterbenutzungswillens, für den das Beweismaß von § 287 ZPO gilt, nur maßvolle
Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 1620, 1622; OLG
Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416). Dass das Berufungsgericht dies
verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht
geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kläger habe substanziiert dargelegt, dass
er entgegen seiner ursprünglichen Absicht der Weiterbenutzung des Fahrzeugs
dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren Kaufangebots veräußert habe, verkennt
sie, dass der Kläger, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, keine
näheren Angaben zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat.
Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm
in Anspruch genommenen Integritätsinteresse nicht nachzugehen, zumal es dafür
auch an einem zulässigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen für die vom
Kläger beantragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausführt, nicht vor (§§ 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf
Zeugenvernehmung des Kaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen
werden, weil der Kläger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst - durch
Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages - mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf
der ihm gewährten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz
mitgeteilt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.