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Pkw-Kaufvertrag – Rücktritt – 1 Jahr
Reparaturfreiheit
Landgericht Hof
Az: 32 O 713/02
Urteil vom 13.08.2003
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hof erlässt aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 23. Juli 2003 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung des
Kaufpreises nach Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag geltend.
Im Februar 2002 wurde die Klägerin durch eine Anzeige im Internet auf einen Pkw
aufmerksam, den die Beklagte dort zum Kauf anbot. Das Fahrzeug wurde u. a. damit
beworben, dass eine Ausstattung elektrische Fensterheber, eine Klimaanlage, eine
Anhängerkupplung, eine Sitzheizung, eine Standheizung und ein Tempomat gehörten.
Am 28.02.2002 fuhr die Klägerin zusammen mit dem Zeugen … zum Betriebsgelände
der Beklagten in Hof, um sich den Pkw anzusehen. An dem Pkw der Marke Opel
Omega-Caravan war ein Schild angebracht, auf dem wiederum die
Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs, die bereits im Internet angepriesen worden
waren, enthalten waren.
Noch am selben Tag unterzeichnete die Klägerin einen Kaufvertrag über den
gebrauchten Pkw der Marke Opel Omega-Caravan, Fahrgestellnummer W für einen
Kaufpreis von 7.150,-- Euro. Beiden Parteien war bekannt, dass das Fahrzeug acht
Jahre alt war und bereits eine Fahrleistung von 130.000 km aufwies. Zur Zahlung
des Kaufpreises gab die Klägerin einen anderen Pkw in Zahlung, der mit 500,--
Euro auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Der Restkaufpreis sollte über die Opel
Bank finanziert werden.
Der Pkw wurde schließlich am 11.03.2002 auf dem Betriebsgeländer der Beklagten
an die Klägerin übergeben. Die Klägerin übereignete das Fahrzeug sodann zur
Sicherheit an die Opel Bank, die die Klägerin aber später ermächtigte, etwaige
Ansprüche gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 21.03.2002 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten mehre
Mängel an dem Pkw und forderte diese auf, die Mängel kostenlos zu beheben. In
der Folgezeit kam die Beklagte dieser Aufforderung teilweise nach. Nicht behoben
wurden Mängel am Tempomaten sowie an der Sitzheizung des Fahrersitzes.
Am 06.05.2002 lief am Kühler des Pkw Kühlwasser aus, woraufhin die Klägerin den
Pkw zur Reparatur zur Firma … in … gab. Dort fielen Kosten in Höhe von 119,03
Euro an.
Am 18.07.2002 zeigte der Bordcomputer des Pkw einen Fehler am Automatikgetriebe
an. Wiederum wurde das Fahrzeug zur Reparatur zur Firma … gebracht, wo
Reparaturkosten in Höhe von 158,71 Euro anfielen. Der Schaden am Getriebe konnte
aber nicht behoben werden.
Anlässlich der Reparatur wurde festgestellt, dass die Spur des Pkw Opel Omega
verstellt und daher die Reifen abgefahren waren. Am 25. und nochmals am
30.07.2002 fuhr die Klägerin zur Beklagten, um die Fehler beheben zu lassen.
Durch die Beklagte wurde die Reparatur an dem Getriebe durchgeführt und hierfür
der Klägerin 369,53 Euro in Rechnung gestellt. Das Einstellen der Spur und
Auswechseln der Reifen wurde von Seiten der Beklagten abgelehnt, da die Klägerin
nicht bereit war, dies zu bezahlen.
Die Klägerin ließ daraufhin am 28.08.2002 durch die Firma … die Spur neu
einstellen und zwei gebrauchte Reifen montieren, wodurch Kosten in Höhe von
352,95 Euro entstanden.
Nachdem erneut ein Fehler am Automatikgetriebe auftrat, forderte die Klägerin
mit Schreiben vom 04.09.2002 die Beklagte auf, den Fehler am Getriebe bis
spätestens 05.10.2002 zu beheben. Dies wurde mit Schreiben der Beklagten vom
10.09.2002 abgelehnt.
Am 17.09.2002 brachte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zu der
Beklagten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2002 forderte
die Klägerin die Beklagte nochmals zur Beseitigung der Mängel an der
Sitzheizung, am Tempomaten und am Getriebe auf. Dies wurde mit Schreiben der
Beklagten vom 22.10.2002 erneut abgelehnt. Daraufhin erklärte die Klägerin mit
Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2002 den Rücktritt vom
Kaufvertrag.
Die Klägerin behauptet, dass ihr seitens der Mitarbeiter der Beklagten für den
Pkw der Marke Opel Omega-Caravan eine Jahr Reparaturfreiheit zugesichert worden
sei. Bereits bei Übergabe des Pkw seien aber u. a. der Tempomat, die Sitzheizung
des Fahrersitzes, die Standheizung sowie das Getriebe defekt gewesen. Darüber
hinaus sei auch die Spur falsch eingestellt gewesen. Nachdem sich die Beklagte
geweigert habe, die Mängel zu beheben, sei die Klägerin berechtigt, vom
Kaufvertrag zurückzutreten. Die Kosten, die die Klägerin für Reparaturen
aufgewendet habe, überstiegen auch den Wert, den sie durch die Nutzung des
Fahrzeugs gezogen habe.
Die Klägerin beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an die …, unter der Darlehensvertragsnummer
7.150,-- Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Opel
Omega-Caravan, Fahrgestellnummer W.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe in
einem altersgemäß ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Irgendwelche
Zusicherungen, insbesondere ein Jahr Reparaturfreiheit, seien nicht gegeben
worden. Die aufgetretenen Mängel seien normale Abnutzungs- und
Verschleißerscheinungen und kein Sachmangel im Sinne des Gesetzes. Zum Zeitpunkt
der Übergabe des Pkw seien der Tempomat, die Sitzheizung, die Standheizung und
das Getriebe voll funktionsfähig gewesen.
Die Umkehrung der Beweislast gemäß § 476 BGB gelte im vorliegenden Fall nicht,
da es sich um einen gebrauchten Pkw handle.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen …, … und
….
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die durch die Parteien
gewechselten Schriftsätze, die übergebenen Unterlagen sowie auf die
Sitzungsniederschriften vom 22.05.2003 und vom 23.07.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Marke Opel Omega gemäß §§ 433 Abs.
1, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB.
1. Der Klägerin ist der Nachweis, dass an dem Pkw, den sie mit Kaufvertrag vom
28.02.2002 von der Beklagten erwarb, zum Zeitpunkt der Übergabe am 11.03.2002
Mängel vorlagen, die sie zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigten, nicht
gelungen.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass Ende März 2002 die Sitzheizung, die
Standheizung und der Tempomat nicht funktionierten. Unstreitig ist auch, dass
Ende Juli 2002 die Spur verstellt war und im Laufe des Juli 2002 Fehler am
Automatikgetriebe auftraten, die nicht behoben wurden.
Die Klägerin behauptet, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des
Fahrzeugs am 11.03.2002 neben anderen, nicht streitgegenständlichen, da
behobenen, Mängel vorhanden waren. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von
Mängeln zum Zeitpunkt der Gefahrübergabe.
a) Hinsichtlich der falsch eingestellten Spur liegt ein Sachmangel im Sinne des
§ 434 BGB bereits nicht vor. Ein Sachmangel wäre insoweit nur gegeben, wenn eine
Abweichung von dem üblicherweise zu erwartenden Zustand gegeben wäre.
Verschleiß, Abnutzung und Alterung sind natürliche Vorgänge, denen ein Fahrzeug
vom ersten Tag bei der Inbetriebnahme zwangsläufig ausgesetzt ist. Handelt es
sich bei einem aufgetretenen Fehler wie hier lediglich um eine solche
Abnutzungs- oder Verschleißerscheinung, so ist ein Mangel im Sinne des § 434
Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht gegeben (Reinking-Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl.,
RdNr. 1239 ff.).
Bei dem Getriebeschaden handelt es sich hingegen um einen Mangel im Sinne des §
434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da auch bei einem gebrauchten Pkw erwartet werden
darf, dass das Getriebe in Ordnung ist.
Hinsichtlich der Defekte an der Sitzheizung, an der Standheizung und am
Tempomaten handelt es sich um Sachmängel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2,
S. 3 BGB. Das Fahrzeug, das die Beklagte an die Klägerin veräußerte, wurde im
Internet und auch mit dem an dem Pkw angebrachten Verkaufsschild mit der
umfangreichen Sonderausstattung, zu der auch Sitzheizung, Standheizung und
Tempomat gehörten, beworben. Es handelt sich dabei um eine Beschaffenheitsangabe
im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB (Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 434 RdNr.
31 - 37).
b) Dass die vorgenannten Mängel aber bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw
an die Klägerin vorlagen, konnte diese nicht beweisen.
Sie ist insoweit beweispflichtig. Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB gilt im
vorliegenden Fall nicht, da die Vermutung hier mit der Art der Sache unvereinbar
wäre. Grundlage der Beweisvermutung ist nämlich der allgemeine Erfahrungssatz,
dass eine bewegliche Kaufsache, die sechs Monate nicht „hält", schon bei
Übergabe mangelhaft war. Bei gebrauchten Sachen, so der Gesetzgeber, gelte ein
entsprechender allgemeiner Lebenserfahrungssatz nicht (Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 8. Aufl., RdNr. 1342). Dies insbesondere wegen des sehr
unterschiedlichen Grades der Abnutzung gebrauchter Sachen. Je intensiver die
Abnutzung vor der Übergabe an den Käufer war, desto eher lässt sich eine
Erklärung für die Entstehung von Defekten in der gebrauchsbedingten Abnutzung in
Verbindung mit dem Alter der Sache finden. Auch im vorliegenden Fall ist
angesichts des Alters des Fahrzeugs von acht Jahren bei Übergabe sowie der hohen
Fahrleistung von ca. 130.000 km eine Vermutung dahingehend, dass nach
Gefahrübergang aufgetretene Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen, nicht
zulässig. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz, wonach derjenige der sich auf
einen Mangel beruft, beweisen muss, dass dieser Mangel bereist zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
Diesen Beweis ist die Klägerin aber schuldig geblieben. Der von der Klägerin
benannte Zeuge … war bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht dabei. Er konnte damit
auch nicht bezeugen, ob die aufgetretenen Mängel bereist bei Übergabe des
Fahrzeugs an die Klägerin vorlagen. Die Zeugin … gab bei ihrer Vernehmung an,
dass sie zu den Mängeln an der Sitzheizung und an der Standheizung nichts sagen
können. Nachdem sie mit ihrer Tochter, der Klägerin, am 11.03.2002 den Pkw Opel
Omega bei der Beklagten abgeholt hatte, habe ihre Tochter auf der Autobahn
versucht, den Tempomaten einzuschalten. Dies sei aber nicht gelungen. Die
Klägerin habe bis auf 120 km/h hoch beschleunigt und dann den Tempomaten
eingestellt. Das Auto habe dann Geschwindigkeit verloren. Der Tempomat habe
nicht funktioniert. Die Zeugin konnte aber nicht angeben, welche Knöpfe oder
Schalter die Klägerin zum Einschalten des Tempomaten betätigt hatte. Es ist
daher nicht auszuschließen, dass insoweit ein Bedienungsfehler der Klägerin
vorlag. Dies umso mehr deshalb, weil nach Angabe der Zeugin … die Klägerin
lediglich einmal versuchte, den Tempomaten einzuschalten.
Nachdem von der Klägerin nicht bewiesen werden konnte, dass die Mängel bereist
zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlagen, steht ihr ein Rücktrittsrecht
nicht zu.
2. Die Klägerin ist auch nicht deswegen zum Rücktritt vom Kaufvertrag
berechtigt, weil ihr bei Abschluss des Kaufvertrages ein Jahr Reparaturfreiheit
zugesichert worden war. Dies behauptet die Klägerin, wird aber von der Beklagten
bestritten. Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen
… und …
Der Zeuge … gab an, dass der Mitarbeiter der Beklagten … zugesagt habe, dass das
Fahrzeug technisch in einem einwandfreien Zustand sei und auch noch einmal in
der Werkstatt überprüft werde. Herr … habe auch gesagt, dass an dem Fahrzeug
keine Mängel vorlägen und dass für dieses die gesetzliche Gewährleistung gelte.
Über einen konkreten Zeitraum, in dem an dem Fahrzeug keine Reparaturen anfallen
sollten, sei indes nicht gesprochen worden. Den Vertrag selbst habe nicht Herr …
sondern der Automobilverkäufer … gemacht.
Der Zeuge … gab an, dass er der Klägerin nicht zugesagt habe, dass das Fahrzeug
ein Jahr reparaturfrei sein würde. So etwas könne er nicht einmal bei einem
Neuwagen zusichern, geschweige denn bei einem Fahrzeug, das bereits acht Jahre
alt war und ca. 130.000 km auf dem Tacho hatte. Auch Herr … habe ihm nichts
darüber gesagt, dass er der Klägerin Mangelfreiheit oder Reparaturfreiheit
zugesagt habe.
Aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen ergibt sich nicht, dass
tatsächlich ein Jahr Reparaturfreiheit zugesichert wurde. Die Behauptung der
Klägerin ist damit widerlegt.
Die Klage war daher abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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