Reparaturkostenersatz bis zum Wiederbeschaffungswert bei Verkehrsunfall
BGH
Az: VI ZR
77/06
Urteil vom
05.12.2006
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2006 im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 30. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des
Landgerichts Dresden vom 7. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem
Verkehrsunfall vom 16. Dezember 2003, für den die Beklagte als
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.
Mit Gutachten vom 16. Dezember 2003 hat ein Kfz-Sachverständiger für das
klägerische Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 10.650 EUR und einen
Restwert von 3.000 EUR angegeben. Für eine Reparatur prognostizierte er Kosten
in Höhe von 8.879,15 EUR brutto mit einer verbleibenden Wertminderung von 500
EUR.
Der Kläger beauftragte am 18. Dezember 2003 eine Fachwerkstatt mit der
Durchführung der Reparatur. Am 9. Januar 2004 holte er das fachgerecht instand
gesetzte Fahrzeug ab. Am 12. Januar 2004 berechnete die Fachwerkstatt ihre
Arbeiten mit 9.262,45 EUR brutto. Am 13. Januar 2004 veräußerte der Kläger das
Fahrzeug an den Reparaturbetrieb und kaufte bei diesem einen anderen Wagen. Die
Entscheidung für den Erwerb eines Neufahrzeugs hatte er während der Reparatur
getroffen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der tatsächlich angefallenen
Reparaturkosten sowie den merkantilen Minderwert. Die Beklagte hat lediglich den
Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.650 EUR ausgeglichen.
Das Amtsgericht hat die auf den Differenzbetrag in Höhe von 2.112,45 EUR
gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Klägers
auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beschränkt, weil er den beschädigten
Pkw nach der Reparatur nicht weiter genutzt hat. Wegen des
Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots könne der Geschädigte zum
Ausgleich seines Fahrzeugschadens die Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts nur verlangen, wenn er das
Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse und weiterhin benutze. In diesem Fall
stelle nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar,
den der Geschädigte nicht realisiere und der sich daher in der Schadensbilanz
nicht niederschlagen dürfe.
Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch seinen Zahlungsanspruch nicht mit
einem bestehenden Integritätsinteresse begründen. Insoweit sei zwischen den
Parteien streitig, ob es für das Integritätsinteresse allein auf den Willen des
Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags oder auch auf sein späteres
Verhalten ankomme. Nach der Rechtsprechung komme es nicht auf den Nutzungswillen
des Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrags, sondern auf die
tatsächliche Nutzung nach der durchgeführten Reparatur an. Da der Kläger das
Fahrzeug nach der Reparatur nicht mehr genutzt habe, habe er sein
Integritätsinteresse nicht ausreichend dargetan.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397
ff.; 162, 161, 164 f.; 163, 180, 184 jeweils m. w. N.) dem Unfallgeschädigten
für die Berechnung eines Kfz-Schadens im Allgemeinen zwei Wege der
Naturalrestitution zur Verfügung stehen: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder
die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Verfehlt ist jedoch
seine Auffassung, der Kläger könne nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen,
weil er das Fahrzeug nach der Reparatur nicht weiter benutzt und deshalb kein
Integritätsinteresse zum Ausdruck gebracht habe. Darauf kommt es bei der
vorliegenden Fallgestaltung nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann
der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich
Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert
nicht übersteigen. Das Vorliegen eines Integritätsinteresses kann insoweit nur
dann eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob der Geschädigte unter dem
Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf,
wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sog. 30 % Grenze, vgl.
Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 154, 395, 399 f.; 162, 161, 163 ff.; 162,
170, 172 ff.). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
2. Verfehlt ist auch der Abzug des Restwerts, mit dem das Berufungsgericht den
Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzen will. Das
könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine
Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver
Reparaturkosten abrechnen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 170, 174).
Vorliegend hat der Kläger jedoch das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und
kann deshalb Ersatz der hierdurch konkret entstandenen Reparaturkosten
verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Hat sich also der
Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen
lassen, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes
Fahrzeug erwirbt. Ein solcher Vorgang stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht
als "Ersatzbeschaffung" anstelle einer Reparatur dar, die ja im Streitfall
bereits tatsächlich erfolgt war. Soweit das Berufungsgericht aus früheren
Senatsurteilen etwas anderes ableiten will, übersieht es, dass es sich dabei um
Fälle der fiktiven Schadensabrechnung gehandelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ
154, 395 ff.; 162, 161, 162 ff.; 162, 170 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 -
VersR 2006, 989 f.).
III.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ergänzend zur
Schadenshöhe vorzutragen.