Reparaturkostenersatz: 6-Monatsfrist und Integritätsinteresse
Bundesgerichtshof
Az: VI ZB
22/08
Beschluss vom
18.11.2008
Leitsatz:
Lässt der
Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber
innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so
wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden
Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2008 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2007 - 3 O 123/07 - dahin abgeändert,
dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: bis 1.500,00 EUR
Gründe:
I.
Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahrzeug des
Klägers, Opel Astra 1.6, Erstzulassung 14. September 2000, beschädigt. Der
Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf
7.189,10 EUR, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 EUR und der Restwert auf
1.800,00 EUR beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger
ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007
vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er
reichte bei der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen
Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohauses vom
4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 EUR einschließlich Mehrwertsteuer ein.
Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 EUR), Mietwagenkosten (760,01
EUR) und einer Kostenpauschale (30,00 EUR) verlangte er von der Beklagten
ersetzt.
Die Beklagte zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den
Sachverständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00
EUR. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze
erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens
sechs Monate geführt werde.
Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen
Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den
Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in
der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das
Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene
Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in r+s 2008, 216 f. und
Schaden-Praxis 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem
Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Senat habe
es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begründung des
Anspruchs auf vollständigen Reparaturkostenersatz bis 130 % ausreichen lassen,
dass der Geschädigte im Zeitpunkt der vollständig und fachgerecht ausgeführten
Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es
für den Anspruch sogar unschädlich habe sein können, wenn der Geschädigte diese
Absicht noch während der Reparatur geändert habe.
Diese Rechtsprechung gebe der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf. Hiernach sei es grundsätzlich zum
Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der Geschädigte sein
Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten
regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen sei. Dies
betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. Teilreparatur, in denen der
Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liege und fiktiv abgerechnet
werde, als auch Fälle bei denen der - fiktiv abgerechnete - Fahrzeugschaden über
dem Wiederbeschaffungswert innerhalb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte
zwar bei konkreter Abrechnung eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden
Fahrzeugschadens; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen
Reparaturkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des
Fahrzeuges - ersetzt verlangt werden. Dieser Fall lasse sich jedoch nicht auf
die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. Vielmehr
gälten hierzu die insoweit vom Bundesgerichtshof zum fiktiv abgerechneten
Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grundsätze gleichermaßen.
Überstiegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, könne dem Schädiger
der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das
bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des
Geschädigten zugemutet werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte
Grundsatz sei in konsequenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im
Bereich der 130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender
Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier - trotz
konkreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur - die über
den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer
Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten
erfolgreich ersetzt verlangen können.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Lässt der
Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber
innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so
wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden
Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger
die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 -
VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. nicht abgedruckt). Ist
eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen,
so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch
§ 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache
Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der
Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der
Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit
festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt
oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden
müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung
seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den
Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der
fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287,
288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der
Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in
einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert
dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich
(später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die
Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden
einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat.
Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den
Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs.
1 VVG a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des
Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11
Rn. 2; Hasse, NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen,
weil der Kläger ersichtlich vor diesem Zeitpunkt weder Ersatz der streitigen
Positionen verlangt noch Klage erhoben hat.
b) Der Senat hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der
Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im
vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den vom
Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur
herangezogenen Senatsurteilen auch nichts zu entnehmen. Der Senat hat lediglich
entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall
verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt,
die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das
Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall
weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich
eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 %
übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter
Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall
sechs Monate weiter nutzt (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 -
VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135,
136).
Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte
Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung
als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet,
dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung
unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte
ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten
darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier
genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das
Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl.
Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). Ebenso ist, wenn der Schaden
den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, ein Ersatz, der über dem
Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegt, nur
dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten
besteht (Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - und vom 27.
November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO).
c) Den genannten Senatsurteilen kann entgegen der vom Beschwerdegericht sowie
teilweise in Rechtsprechung (LG Hagen, VersR 2007, 1265 f.; AG Essen, Urteil vom
2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nachweise bei Kallweit,
VersR 2008, 895) und Literatur (Kallweit, aaO; Mergner, VersR 2007, 1266; Staab,
NZV 2007, 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der
Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist fällig
wird. Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass
die Feststellung, ob ein Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen ist,
er also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat,
häufig schwierig ist. Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das
Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen
Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, nach Abwägung der beiderseitigen
Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin
beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber
auch ausreichend ist (Senatsurteil BGHZ 168, 43, 48; Senatsurteile vom 13.
November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO, S. 135, und vom 27. November 2007 - VI ZR
56/07 - aaO).
Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar.
Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs
Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein
ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen;
eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt
der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG
Bonn, Urteil vom 7. November 2007 - 1 O 214/07 - Juris Rn. 18 ff.; LG Duisburg,
Urteil vom 7. November 2007 - 5 S 63/07 - juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR
2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 S 76/08 - juris Rn. 9 ff.;
AG Trier, NJW-RR 2008, 185, 186 f.; AG Witten, Urteil vom 16. August 2007 - 2 C
561/07 - juris Rn. 10 ff.; Elsner, jurisPR-VerkR 1/2007 Anm. 6; Poppe,
jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch OLG
Celle, NJW 2008, 928).
Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon
deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich
aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB,
§ 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung
angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der
Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie
ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs
Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung
warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der
Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein
Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen
Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest
eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine
entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine
Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen
Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung
der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten
würde.
Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem
Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein
ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes
zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus
besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt
wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine
Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr
möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den
Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich
unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht
der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.
d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit
des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das
Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern
er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts
zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden
Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages
erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten
Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung zunächst ausreichend
belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag
bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der
Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen. Eine solche Beurteilung
der Umstände des Einzelfalls mag im Massengeschäft der Regulierungspraxis lästig
sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete
Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem
Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt
leisten.
e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte
bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des
Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das Fahrzeug
auch über einen Zeitraum von sechs Monaten genutzt und damit sein
Integritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten
Reparaturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des
Schreibens vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des
Differenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der
Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen Weiternutzung des
Fahrzeugs abhängig machte.
3. Da die Klage danach von Anfang an begründet war, kann der angefochtene
Beschluss keinen Bestand haben. Die gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts
gerichtete sofortige Beschwerde ist vielmehr zulässig (§§ 91a Abs. 2, 567 ff.
ZPO) und auch begründet. Denn es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 91a
Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Der
Beschluss des Landgerichts ist auf die sofortige Beschwerde dahin gehend
abzuändern. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine
tatsächlichen Fragen offen sind.