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Tischreservierung - Schadensersatzpflicht? Landgericht Kiel Az.: 8 S 160/97 Vorinstanz: AG Kiel - Az.: 117 C 12/97
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.1997 für R e c h t erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. April 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Abgekürzter Tatbestand und Entscheidungsgründe ( § 543 ZPO ). Die Klägerin, die ein Restaurant in Hannover betreibt, begehrt Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn, weil die Beklagte anläßlich der Cebit-Messe in der Zeit vom 14.03. - 20.03.1996 einen Tisch für 5-6 Personen für jeden Abend ab 19.30 Uhr reserviert hatte, ohne daß von Seiten der Beklagten jemand erschienen war.
Die Klägerin berechnete der Beklagten durch Schreiben vom
20.03.1997 für die Reservierung für vier Tage für 5 Personen, d.h. insgesamt
20 Personen den durchschnittlichen Restaurantumsatz pro Person von angeblich
203,46 DM abzüglich 30 % ersparter Aufwendungen, insgesamt also 2.848,44 DM. Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Tischreservierung
sei zwischen den Parteien ein bindender Vertrag zustande gekommen, der die
Beklagte verpflichte, ihr den entgangenen Gewinn zu erstatten. Dazu behauptet
sie, sie habe den Tisch an den entsprechenden Abenden nicht anderweit besetzen
können und dadurch den geltend gemachten Verlust erlitten. Die Beklagte ist der Auffassung, bei der Reservierung habe es
sich um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis gehandelt, das für keine der
beiden Seiten Schadensersatzverpflichtungen auslösen könne. Weder hätten
Gäste zu erscheinen brauchen, noch hätten sie etwas verzehren müssen. Im
übrigen könne es sich allenfalls um Ersatz des Vertrauensschadens handeln.
Weder habe die Klägerin vergebliche konkrete Aufwendungen dargelegt, noch sei
anzunehmen, daß sie wegen der Reservierung andere Gäste habe abweisen müssen.
Sie habe entweder andere freie Plätze gehabt oder aber den reservierten Tisch
alsbald anderweitig vergeben. Ferner bestreitet die Beklagte die Höhe des
Schadens. Der Umsatz pro Gast sei allein für den Abend zu hoch angegeben, und
es dürfe die Mehrwertsteuer nicht angesetzt werden. Die ersparten Aufwendungen
seien höher. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die
Tischreservierung ein unverbindlicher Service der Klägerin gewesen sei. Dies
gelte jedenfalls in diesem Fall, in dem von der Klägerin weder besondere
Vorbereitungen hätten getroffen werden müssen, noch besondere Räume hätten
zur Verfügung gehalten oder Aufwendungen getätigt werden müssen. Mit der Berufung greift die Klägerin das amtsgerichtliche
Urteil aus Rechtsgründen an. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Allerdings steht der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde
nach ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in
contrahendo, § 242 BGB) zu, jedoch scheitert die Klage daran, daß die Beklagte
aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Klägerin nur für den
"Vertrauensschaden" haftet und ein solcher nicht festgestellt werden
kann. Zwischen den Parteien sind im Sinne des Faxschreibens der
Klägerin vom 23. Februar 1996 Vertragsverhandlungen geführt worden, die zum
Ziele hatten, daß die Beklagte bzw. ihre Gäste während der CeBIT-Messe 1996
die Gaststätte der Beklagten aufsuchen sollten und dort Bewirtungsverträge
abschließen sollten. Die Klägerin sollte dies durch entsprechende
Tischreservierungen ermöglichen. Während die Klägerin ihrerseits die
vereinbarten Voraussetzungen für den Abschluß von konkreten
Bewirtungsverträgen geschaffen hat, hat die Beklagte grundlos diese
Vertragsvorbereitungen abgebrochen und die Gaststätte weder zum Abschluß der
Verträge aufgesucht noch der Klägerin rechtzeitig ihren Sinneswandel
mitgeteilt. Mit Rücksicht auf die in dem Faxschreiben festgelegte
Verhandlungsgrundlage, die der Beklagten deutlich machte, daß die Klägerin
sich auf das Erscheinen der Gäste einrichtete und eventuell sogar
Vorbereitungen dafür traf, erscheint es grundsätzlich gerechtfertigt, der
Klägerin nach § 242 BGB einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens
zuzubilligen, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie auf das Erscheinen der
Gäste vertraut hat und deshalb für eine angemessene Zeit Tische reserviert
hat. Jedoch ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt nur ein
Ersatzanspruch in Höhe des Vertrauensschadens (negativen Interesses) und nicht
ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse (zur Abgrenzung vgl. z.B. Palandt,
BGB, 57. Aufl. 1998, Vorbem 16 und 17 vor § 249 BGB). Es ist nicht
feststellbar, daß der Klägerin ein solcher Schaden entstanden wäre. Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, daß die Klägerin trotz der Vereinbarung über die Tischreservierung nicht gehindert war, bereits am ersten Tag der Reservierungszeit den reservierten Tisch nach Ablauf von ca. einer Stunde anderweit zu nutzen. Da die Beklagte sich auch weder schriftlich noch mündlich meldete, konnte die Klägerin an den Folgetagen von einer Tischreservierung überhaupt absehen. Das ergibt sich aus den bei derartigen Tischreservierungen üblichen Regeln, wonach der Gast nur für begrenzte Zeit mit der Aufrechterhaltung einer Reservierung rechnen kann. Etwas anderes ist auch dem Faxschreiben nicht zu entnehmen. Auch während der begrenzten Zeit der Tischreservierung wäre allerdings ein Schaden denkbar, wenn die Klägerin andere Gäste hätte abweisen müssen (entgangener Gewinn, § 252 BGB). Das legt sie aber selbst nicht dar. Im Gegenteil trägt sie im Schriftsatz vom 19. Juni 1997 auf Seite 64 (Bl. 64 d.A.) selber vor, daß es selbst in Messezeiten keineswegs ungewöhnlich sei, daß einzelne Tische frei bleiben. Es ist demgemäß nicht ersichtlich, daß die Klägerin etwa wegen der Tischreservierung für die Beklagte keine freien Kapazitäten mehr gehabt hätte und andere Verdienstmöglichkeiten deshalb eingebüßt hätte. Desgleichen trägt die Klägerin nichts dazu vor - und es liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor - daß sie wegen der aufgrund des Faxschreibens vom 23.02.1996 zu erwartenden Gäste besondere Aufwendungen gehabt hätte, etwa durch Bereitstellung besonderer Speisen, Tischschmuck, Einstellung von zusätzlichem Personal oder ähnlichem. Irgendwelche Vorbereitungskosten oder sonstige zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tischreservierung sind nicht substantiiert. Die Klägerin macht mit der Klage der Höhe nach den Betrag geltend, den sie angeblich verdient hätte, wenn die Gäste erschienen wären und im üblichen Umfang Bewirtungsverträge abgeschlossen hätten. Dabei handelt es sich jedoch um das Erfüllungsinteresse beim Abschluß entsprechender Bewirtungsverträge, zu denen es gerade nicht gekommen ist. Die Beklagte war auch aufgrund der Reservierungsvereinbarung nicht verpflichtet, derartige Bewirtungsverträge abzuschließen. Soweit aus amtsgerichtlicher Rechtsprechung etwa etwas anders herausgelesen werden könnte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen (vgl. hierzu AG Siegburg, NJW 1991, 1305; AG Düsseldorf, MDR 1985, 408; AG Hamburg, NJW 1973, 2253). Es handelt sich hier auch nicht darum, ein Gefälligkeitsverhältnis von einem rechtlich bindenden Vertrag abzugrenzen (vgl. hierzu BGHZ 88, 373,382). Denn die Reservierungsvereinbarung diente lediglich der Anbahnung noch auszuhandelnder und eventuell abzuschließender Bewirtungsverträge. Der Inhalt der beabsichtigten Verträge war noch gänzlich unbestimmt sowohl hinsichtlich der Aufenthaltsdauer als auch der Speisen und Getränke in Art und Menge. Daraus ergibt sich zugleich, daß es sich bei der Reservierungsvereinbarung nicht um einen Vorvertrag handelt, mit dem sich die Beklagte etwa zum Abschluß bestimmter Hauptverträge verpflichtet hätte. Mit Recht hat auch das Amtsgericht insoweit ausgeführt, daß sich die Beklagte durch die Tischreservierung die Chance eröffnen wollte, mit den erwarteten Gästen Umsätze zu tätigen, ohne daß diese Umsätze damit schon konkret vereinbart waren. Auch die in diesem Fall gewählte Schriftform durch das Fax vom 21.02.1996 führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern vermag nur den anfangs dargestellten, aber mangels Schadens nicht zielführenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Der Klägerin hätte es offengestanden, mit der Beklagten eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, wenn sie sich einen bestimmten "Garantiebetrag" hätte sichern wollen. Das hat sie jedoch unterlassen. Desgleichen hat es die Klägerin unterlassen, für die Tischreservierung als solche ein mietähnliches Entgelt zu vereinbaren, was ebenfalls möglich gewesen wäre, auch wenn es unüblich ist. Die Vereinbarung in dem Fax vom 17. 03. 1996 enthält jedoch keine derartige entgeltliche Vereinbarung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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