Restschuldbefreiung – Versagung aufgrund von Falschangaben
Bundesgerichtshof
Az: IX ZB
189/06
Beschluss vom
20.12.2007
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 10. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 EUR.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Schuldners vom 14. Oktober 2003 wurde über sein Vermögen am 25.
November 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung
begehrt. Das durch das Finanzamt Naumburg vertretene beteiligte Land hat im
Schlusstermin am 6. März 2006 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung
zu versagen. Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Schuldner anlässlich einer
von der Finanzverwaltung gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung am 12. Februar
2001 ein in seinem Eigentum stehendes - bereits seinerzeit sowohl der
Zwangsversteigerung als auch der Zwangsverwaltung unterstelltes und inzwischen
von der Treuhänderin mangels eines zu erwartenden Erlöses freigegebenes -
Hausgrundstück verschwiegen hat.
Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zurückgewiesen; auf die Beschwerde des
Landes hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde
verfolgt der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung weiter.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1,
§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist begründet.
1. Das Landgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Anwendung von §
290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt, weil er das ihm gehörende Grundstück nicht als
Vermögenswert angegeben habe. Den Schuldner entlaste es nicht, dass die
Zwangsversteigerung über das Grundstück angeordnet worden sei, weil der
Gläubiger berechtigt gewesen sei, in diesem Verfahren seine Ansprüche
anzumelden. Ferner komme es nicht auf den Willen einer Gläubigerbenachteiligung
an.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
a) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde freilich, im Rahmen einer
Zwangsvollstreckung gemachte unrichtige Angaben seien nicht geeignet, den
Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 Variante 3 InsO auszulösen. Falls der von
dem subjektiven Tatbestand vorausgesetzte Zusammenhang, Leistungen an
öffentliche Kassen zu vermeiden, tatsächlich gegeben ist, erfüllen - wie der
Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM
2006, 1296 f) - auch unrichtige Angaben gegenüber den Vollstreckungsbeamten des
Finanzamts den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Ausführungen der
Rechtsbeschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Gesetzesauslegung
abzugehen.
b) Jedoch beeinträchtigt die angefochtene Entscheidung - wie die
Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - den Schuldner in seinem Verfahrensgrundrecht
aus Art. 103 Abs. 1 GG.
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich
wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der
Entscheidung nicht erwogen worden ist. Zwar muss das Gericht nicht jeden
Sachvortrag in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Wenn das Gericht aber
auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die
für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf
die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Beschl. v. 11. September
2007 - X ZB 15/06 Tz. 17 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschl. v. 21. Juli
2005 - IX ZB 80/04, NZI 2005, 687).
bb) So verhält es sich im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat
entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners, mit dem er auf den
Versagungsantrag des beteiligten Landes erwidert hat, ersichtlich nicht zur
Kenntnis genommen.
(1) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift durch, wenn der
Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder
unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um
einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder -
wie im Streitfall - Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Der
zweigliedrige subjektive Tatbestand erfordert, dass der Schuldner vorsätzlich
oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, um einen Kredit oder
öffentliche Leistungen zu erhalten. Neben vorsätzlich oder grob fahrlässig
gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wortlaut "um ...
zu" verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung, hier
einer Leistungsvermeidung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO; Braun/Lang, InsO
3. Aufl. § 290 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 20; FK-InsO/Ahrens,
InsO 4. Aufl. § 290 Rn. 24; Römermann in: Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 54).
Nach der eindeutigen Tatbestandsfassung des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann auch im
Fall grob fahrlässiger Falschangaben auf diesen - eher mit vorsätzlichem Handeln
korrespondierenden - finalen Zusammenhang nicht verzichtet werden (Döbereiner,
Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung 1997 S. 126; MünchKomm-InsO/Stephan,
§ 290 Rn. 40; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 13). Da sich die
Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend
manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den
tatbestandlich vorausgesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht,
ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel
tatsächlich erreicht hat (MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 41; FK-InsO/Ahrens,
aaO).
(2) Das Landgericht hat zu den subjektiven Anforderungen keine ausdrücklichen
Feststellungen getroffen. Seine konkludente Annahme, die subjektiven
Voraussetzungen seien erfüllt, lässt wesentliches Vorbringen des Schuldners
außer Betracht.
Der Schuldner hat zu dem Vorwurf, das Grundstück nicht angegeben zu haben,
ausgeführt, er habe sich wegen der angeordneten Zwangsverwaltung und
Zwangsversteigerung "wahrscheinlich davon leiten lassen", dass das Grundstück
für ihn nicht mehr "verfügbar" gewesen sei. Keinesfalls habe dadurch jemand
"geschädigt oder bevorteilt" werden sollen. Diese Äußerung lässt für sich
genommen keine sichere Schlussfolgerung darauf zu, ob der Schuldner vorsätzlich,
grob fahrlässig oder lediglich fahrlässig gehandelt hat. Überdies ging der
Schuldner nach dem Inhalt seines die fehlende Verfügbarkeit betonenden und jeden
Schädigungswillen in Abrede stellenden Vorbringens möglicherweise davon aus,
dass weitere Gläubiger in dem Zwangsvollstreckungsverfahren über das
Hausgrundstück - wie auch die Freigabe durch die Treuhänderin belegt - ohnehin
keinen Erlös erzielen würden. Hatte der Schuldner dieses Bewusstsein, deutet
dies darauf hin, dass mit den unrichtigen Angaben nicht der Zweck verfolgt
wurde, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Die Zurückweisung der
Sache gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, die übergangene Stellungnahme zu
würdigen und gegebenenfalls zu dem von dem Antragsteller nachzuweisenden
Versagungsgrund weitere Feststellungen zu treffen (vgl. BGHZ 156, 139, 147).