Restschuldbefreiung - Versagungsgründe
Bundesgerichtshof
Az: IX ZB
158/08
Beschluss vom
12.02.2009
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Halle vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag eines Gläubigers, des weiteren Beteiligten zu 1, zu dem ein
Eigenantrag des Schuldners verbunden worden ist, wurde über das Vermögen des
Schuldners am 10. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er
Restschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 und der weitere
Beteiligte zu 2 haben im Schlusstermin durch Einreichung jeweils voneinander
unabhängiger Schreiben beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu
versagen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat seinen Antrag darauf gestützt, der
Schuldner habe mehrere Lebensversicherungen und ein Sparkonto bei einer
Direktbank, aus deren Verwertung der Masse insgesamt 1.423,51 EUR zugeflossen
seien, nicht angegeben. Der weitere Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, der
Schuldner habe die Abwicklung mehrerer Insolvenzverfahren, an denen er als
Gesellschafter dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen sei,
behindert. Er habe versucht, Masse beiseite zu schaffen. Außerdem habe er
mutwillig eine Marmorabdeckplatte in der Küche seines zwangsversteigerten
Wohnhauses beschädigt.
Das Insolvenzgericht hat den Versagungsanträgen stattgegeben, weil der Schuldner
seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe. Auf die
Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Entscheidung geändert und
die Versagungsanträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der
weitere Beteiligte zu 2 sein Begehren auf Versagung der Restschuldbefreiung
weiter.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1,
§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts.
1.
Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit Versagungsgründen gehört werden, die
er in seinem im Schlusstermin gestellten Versagungsantrag nicht geltend gemacht
hat. Wer als Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu
versagen, macht sich nicht ohne weiteres hilfsweise auch die von anderen
Versagungsantragstellern vorgebrachten Gründe zu eigen.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse der von der
Rechtsprechung entwickelte Grundsatz Anwendung finden, dass sich eine Partei die
bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Position zu
stützen geeignet sind, jedenfalls hilfsweise zu eigen macht (BGH, Urt. v. 8.
Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; v. 3. April 2001 - VI ZR
203/00, NJW 2001, 2177, 2178; v. 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, NJW 2006, 63, 65).
Im vorliegenden Fall geht es nicht um Beweisergebnisse, sondern um Vorbringen
eines anderen Verfahrensbeteiligten.
Das Nachschieben einer Begründung ist - auch wenn der Antragsteller erst nach
dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt hat - unzulässig.
Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gründe stützen,
als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGHZ 156, 139, 142 f ; BGH, Beschl.
v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597; BGH, Beschl. v. 18. Mai
2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX
ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323; BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03,
ZInsO 2007, 1221; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008,
1272 Rn. 9).
2.
Hinsichtlich der von dem weiteren Beteiligten zu 2 dem Schuldner zur Last
gelegten Zerstörung von Kücheninventar, die als Verschleuderung von Vermögen im
Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstanden werden könnte, ist das
Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, dass ein solches Verhalten nur
erheblich ist, wenn die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger
beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Erheblicher Vortrag des
Antragstellers zu diesem Merkmal fehlt. Grundsatzfragen stellen sich nicht.
3.
Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nur erfolgen, wenn sich die
Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf das eigene
Insolvenzverfahren des Schuldners ausgewirkt hat (vgl. AG Hamburg ZVI 2007, 209,
210 f; Hess, InsO 2007 § 290 Rn. 112; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO §
290 Rn. 20). Gegenteilige Stimmen werden von der Rechtsbeschwerde nicht
nachgewiesen und sind auch nicht ersichtlich. Dass die Verhaltensweisen des
Schuldners, die der weitere Beteiligte zu 2 außerdem zum Anlass für seinen
Versagungsantrag genommen hat, nicht nur die Gesellschaftsinsolvenzen, sondern
auch das vorliegende Verfahren betroffen haben, ist nicht dargetan.