Restschuldbefreiungsverfahren - Haftung von Treuhändern
Oberlandesgericht Celle
Az.: 16 U
29/07
Urteil vom
02.10.2007
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, Az.: 4 O 232/06
Leitsatz:
1. § 60 InsO
ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden;
es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht.
2. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende
Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet
sind.
In dem Rechtsstreit hat der 16.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20.
September 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin
gegen das am 31. Januar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der
4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten
auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. §
211 InsO war er zum Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt worden
(Beschluss des AG Celle v. 9. August 2000, Bl. 107 d. A.). Die Klägerin ist der
Ansicht, der Beklagte habe seine Pflichten als Treuhänder im
Restschuldbefreiungsverfahren verletzt. Dem liegt zugrunde, dass die
Arbeitgeberin der Klägerin aufgrund eines Berechnungsfehlers zu hohe
Vergütungsanteile (ab Januar 2000) an das von dem Beklagten geführte
Treuhandkonto abgeführt hat, die vom Beklagten anschließend an diverse Gläubiger
ausgekehrt worden sind.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen,
durch das die Klage abgewiesen worden ist. Für die Haftung des Beklagten als
Treuhänder könne § 60 InsO nicht entsprechend angewendet werden. Auch eine
Haftung nach allgemeinen Grundsätzen (wegen Verletzung des gesetzlichen
Treuhandverhältnisses) scheide aus, weil der Beklagte nicht verpflichtet sei zu
überprüfen, ob ihm vom Arbeitgeber des Schuldners zu viel überwiesen werde.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die
erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung von
5.094,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin hat
keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als
Treuhänder in der Wohlverhaltensphase verneint, weil es schon an einer
entsprechenden Pflichtverletzung fehlt.
1.
In der KommentarLiteratur zur
Insolvenzordnung ist streitig, ob für die Haftung des Treuhänders im
Restschuldbefreiungsverfahren eine entsprechende Anwendung des § 60 InsO
anzunehmen oder ob - so die wohl herrschende Meinung - auf allgemeine
Grundsätze, mithin die Regelungen der pVV bzw. jetzt § 280 BGB zurückzugreifen
ist (vgl. zum Diskussionsstand nur FKGrote, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 292
Rn. 29 ff.; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 292, Rn. 11; MKEhricke,
InsO, § 292 Rn. 70, 73, je mit weiteren Nachweisen). Soweit ersichtlich, hatte
sich die Rechtsprechung bisher noch nicht mit dieser Frage zu befassen.
Der Senat folgt derjenigen Auffassung, die die Haftungsgrundlagen in erster
Linie in einer positiven Forderungsverletzung des Treuhänders sieht. § 60 InsO
ist auf den Treuhänder nicht (entsprechend) anzuwenden. Das folgt schon daraus,
dass § 292 InsO - insbesondere Abs. 3 - eben gerade nicht auf diese Norm
verweist, was gegen das Vorliegen der für eine Analogie erforderlichen
unbewussten Regelungslücke sprechen dürfte (ebenso Ehricke a. a. O. Rn. 70;
Grote a. a. O. Rn. 29). Dabei ist auch der gegenüber einem Insolvenzverwalter
eingeschränkte Aufgaben und Verantwortungsbereich des Treuhänders zu
berücksichtigen. Grundlage für eine Haftung des Treuhänders ist folglich allein
die ihm vom Gericht übertragene Treuhandstellung in Bezug auf den Schuldner und
die Gläubiger (§ 291 Abs. 2 InsO). Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine
sog. doppelseitige Treuhand, aus der wegen der unterschiedlichen Aufgaben des
Treuhänders (Verwaltung und Überwachung) hinsichtlich der ihm obliegenden
Pflichten zu differenzieren ist (Grote a. a. O. Rn. 30 ff.; ebenso Ehricke a. a.
O. Rn. 72 ff.).
Letztlich wird aber in der Praxis die Frage der zutreffenden Anspruchsgrundlage
für einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den ein Treuhänder verursacht, nicht
entscheidend sein, weil man auch unter analoger Anwendung des § 60 InsO nicht zu
anderen Ergebnissen kommen dürfte.
2.
Entscheidend ist vielmehr
vorliegend die Frage, welche Pflichten der Treuhänder in Bezug auf die
Verwaltung und Verteilung der von ihm einzuziehenden Gelder gegenüber dem
Schuldner hat.
Dabei hat er freilich als Verwalter fremden Vermögens die Pflicht zur
„ordentlichen Verwaltung" (vgl. schon BGHZ 24, 393). Was dazu gehört, ist
allerdings erst aus dem gesetzlichen Pflichtenkreis zu entwickeln, den der
Treuhänder im Rahmen des § 292 InsO zu erfüllen hat.
Nach Absatz 1 dieser Norm hat er zunächst den zur Zahlung der Bezüge
verpflichteten Arbeitgeber über die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO zu
unterrichten, die durch Abtretung erlangten Gelder einzuziehen, auf einem
Treuhandkonto zu verwalten und sie schließlich nach Maßgabe dieser Vorschrift an
die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Dagegen ist der Treuhänder grundsätzlich
nicht zur Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners verpflichtet. Anderes
gilt nur dann, wenn ihm die Gläubigerversammlung diese Aufgabe zusätzlich
überträgt.
Welche konkreten Pflichten der Treuhänder bei der Einziehung der ihm
abgetretenen Forderungen hat, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das gilt
insbesondere auch für die hier maßgebliche Frage, ob er eingehende Beträge zu
überprüfen oder von der Abtretung erfasste Bezüge notfalls klageweise geltend zu
machen hat (vgl. Grote a. a. O. Rn. 6; Ehricke a. a. O. Rn. 19). Die genannten
Autoren bejahen dies unter Hinweis auf die Stellung des Treuhänders als
Sachwalter des der Restschuldbefreiung dienenden Sondervermögens (ebenso im
Ergebnis Uhlenbruck/Vallender a. a. O. Rn. 24). Daraus wird gefolgert, er habe
auch darauf zu achten, dass der Arbeitgeber die pfändbaren Beträge an ihn
abführt und die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO beachtet. Ob dies im weiteren
Sinne auch zugunsten des Schuldners zu gelten hat, ist der Kommentierung nicht
sicher zu entnehmen. Das Problem der Überzahlung durch den Arbeitgeber wird -
soweit ersichtlich - nirgends problematisiert oder auch nur im Hinblick auf eine
etwaige Haftung des Treuhänders gesehen.
Nach Auffassung des Senats kann indessen nicht ohne weiteres gefolgert werden,
der Beklagte müsse als Treuhänder in jedem Falle die monatlichen
Bezügeabrechnungen und die darauf erfolgende Zahlung seitens des Arbeitgebers im
Sinne einer Betreuung für den Schuldner auf seine Richtigkeit hin überprüfen.
Das wäre eine Überspannung der Anforderungen an den Treuhänder, der im Rahmen
der Restschuldbefreiung in erster Linie bei dem Forderungseinzug zugunsten der
Insolvenzgläubiger tätig wird und daher in deren Interesse darauf zu achten hat,
dass die Forderungen - soweit an ihn abgetreten - erfüllt werden. Maßgebend
dabei ist, dass der Treuhänder aufgrund der Abtretung (§ 287 Abs. 2 InsO) durch
den Schuldner nur insoweit Forderungsberechtigter wird, als ihm die pfändbaren
Forderungen abgetreten sind. Für darüber hinausgehende Anteile verbleiben die
Ansprüche auf Lohn und Bezüge mithin beim Schuldner, der sie im eigenen
Interesse gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen hat. Umgekehrt wird der
Arbeitgeber auch durch eine fehlerhafte Überzahlung an den Treuhänder nicht von
seiner Leistung gegenüber dem Arbeitnehmer frei. Daraus muss dann aber auch
geschlossen werden, dass es grundsätzlich nicht Sache und Pflicht des
Treuhänders sein kann, zugunsten des Schuldners im Einzelnen und noch dazu etwa
monatlich die zutreffende Berechnung der abgetretenen Anteile zu überprüfen und
etwa Überzahlungen zu erstatten.
Im Ergebnis dürften daher die Insolvenzgläubiger (anteilig) durch die erfolgte
Auszahlung unberechtigt (ohne rechtlichen Grund) Gelder erhalten haben.
Gleichzeitig ist aber auch der Arbeitgeber als Drittschuldner in Höhe der
fehlerhaften Überzahlung an den Treuhänder nicht von seiner Leistung gegenüber
der Klägerin frei geworden. Diese Überlegung zeigt, dass es in diesem Verhältnis
auch an einem Schaden fehlen könnte, weil die Klägerin weiterhin ihren
Vergütungsanspruch in Höhe der den unpfändbaren Betrag (und damit nach § 400 BGB
nicht abtretbaren) übersteigenden Anteile behielt. Wenn sie diesen nunmehr nicht
mehr geltend machen kann, weil insoweit inzwischen Verjährung eingetreten ist,
vermag dieser Umstand dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden.
Letztlich mag ein weiteres Argument gegen eine weitergehende Haftung des
Treuhänders sprechen: Eine ständige Überprüfung der eingehenden Gelder würde
einen erheblichen Arbeits und Prüfungsumfang bedeuten, dem der Treuhänder, der
beispielsweise - wie hier als Rechtsanwalt - zahlreiche
Verbraucherinsolvenzverfahren betreut - in der Praxis kaum kostendeckend
nachkommen könnte. Schon die auch nur auf Stichproben beschränkte Überprüfung
der überwiesenen Beträge würde einen Kostenaufwand durch zumindest angestellte
Mitarbeiter erfordern, die noch zudem auch kontrolliert werden müssten, der
vielfach die nach Ablauf von fünf Jahren der Wohlverhaltensphase verdiente
Vergütung des Treuhänders weitgehend aufzehren oder gar übersteigen dürfte. Das
zeigt auch der Blick auf die hier entstandene Vergütung des Treuhänders, die für
fünf Jahre durch das Amtsgericht auf netto rund 1.100 EUR festgesetzt worden ist
(Beiakte 35 IK 63/99 AG Celle, Bl. 214).
Nach alledem folgt der Senat der Entscheidung des Landgerichts, das bereits mit
zutreffender Begründung eine objektive Pflichtverletzung durch den Beklagten
verneint hat.
3.
Wenn man der vorstehenden
Auffassung nicht folgen und statt dessen eine Pflicht des Beklagten zur
Überprüfung der jeweiligen Zahlungen aufgrund der Abtretung im Interesse auch
des Schuldners annehmen wollte, müsste jedenfalls von einem Ersatzanspruch der
Klägerin eine Quote wegen ihres nach § 254 BGB anzurechnenden Mitverschuldens
abgezogen werden. Dass die Klägerin als Gärtnerin selbst nicht in der Lage
gewesen wäre, die Gehaltsabrechnungen zu überprüfen, kann sie nicht ausreichend
entlasten, weil sie sich professioneller Hilfe dazu hätte bedienen können, etwa
durch ihren Rechtsanwalt, der sie auch schon im Insolvenzverfahren vertreten
hatte.
Wie oben schon ausgeführt, oblag es im ureigenen Interesse der Klägerin selbst,
die ihr nach der Abtretung verbleibenden Ansprüche auf Lohn, weil unpfändbar und
nicht abtretbar, gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen. Das impliziert
eine eigene Obliegenheit der Überprüfung der geleisteten Zahlungen. Dieser
Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen. Das bedarf aber letztlich keiner
Entscheidung.
4.
Ob und in welchem Umfang ein
Ersatzanspruch daneben auch der Verjährung unterliegen könnte, ist nicht mehr zu
entscheiden.
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf
§§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen des
in erster Instanz kurzfristig aufgehobenen Termins vom 6. Dezember 2006 kommt
nicht in Betracht, weil es allein um Parteikosten geht.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Haftung des
Treuhänders nach § 292 InsO zugelassen, weil dazu bisher Rechtsprechung nicht
ergangen ist.