Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeit
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 19 U 57/07
Urteil vom
15.11.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 08. November 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom
20.04.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien besteht - obwohl die Urkunden das Gegenteil belegen (K1) -
unstreitig eine Restschuldlebensversicherung mit
Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung.
Die Klägerin, die von ihrem Hausarzt am 14.02.2005 erstmals arbeitsunfähig krank
geschrieben worden war, behauptet, an einer schwerwiegenden psychischen
Erkrankung zu leiden, aufgrund derer sie auf absehbare Zeit außer Stande sei,
ihrer Tätigkeit als selbständige Versicherungsmaklerin nachzugehen. Für den Fall
einer solchen Krankheit sei die Beklagte leistungspflichtig und könne eine
Deckung insbesondere nicht durch den einschlägigen Leistungsausschluss versagen,
da dieser unwirksam sei.
Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf den in § 6 f der
Versicherungsbedingungen niedergelegten Leistungsausschluss, hilfsweise darauf,
dass die Klägerin nicht andauernd arbeitsunfähig gewesen sei und im Übrigen ihre
Obliegenheit aus § 7 Abs. 2 b AVB verletzt habe, da sie seit dem 30.05.2005
keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe.
Für den ansonsten maßgeblichen Sachverhalt und die tatsächlichen Feststellungen
erster Instanz wird im Übrigen auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klausel wirksam sei und weder
gem. § 305 c I BGB überraschend noch unangemessen benachteiligend gem. § 307
Abs. 2 Nr. 2 BGB sei.
Dagegen wendet sich die Berufung und macht vor allem geltend, angesichts der
Häufigkeit psychischer Erkrankungen im Bereich der EU-Rente, die bei 40 % (unter
den berenteten Frauen) liege, sei die Klausel überraschend und höhle den
Vertragszweck weitestgehend aus. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer
erwarte angesichts der Häufigkeit dieser Erkrankungen Versicherungsschutz auch
bei psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit.
Gründe:
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S.
1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da die landgerichtliche
Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht noch die in der
Berufungsinstanz zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen eine
abweichende Entscheidung rechtfertigen.
1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage, die lediglich im Hinblick auf ein
Feststellungsinteresse der Klägerin zweifelhaft ist, kann wegen offensichtlicher
Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs ausnahmsweise dahinstehen
(Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 253 Rn. 10).
2. Ansprüche der Klägerin auf Leistungen aus der mit der Beklagten geschlossenen
Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung bestehen nicht. Da die Klägerin
ausdrücklich geltend macht, aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig
zu sein, greift der unter Ziff. 6 f. der maßgeblichen Versicherungsbedingungen
vereinbarte Leistungsausschluss, in dem es heißt: " Der Versicherer leistet
nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist [...] durch eine
Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung".
Die streitige Klausel ist wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen (§ 305
c Abs. 1 BGB als negative Einbeziehungsvoraussetzung; vgl. Palandt-Heinrichs,
BGB, 66. Auflage, § 305c Rn. 1f.) und benachteiligt den Versicherungsnehmer
nicht unangemessen (§ 307 BGB).
a. Überraschend ist eine Klausel grundsätzlich, wenn sie objektiv ungewöhnlich
und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden nicht zu
erwarten ist (Palandt-Heinrichs a.a.O. Rn. 3, 4). Auch die Umstände im konkreten
Fall der Klägerin als Versicherungsmaklerin rechtfertigen keine abweichende
Beurteilung.
Die Klausel ist schon deshalb nicht objektiv ungewöhnlich, da sie in anderen
Versicherungszweigen (§ 2 AUB 88 und AUB 94) seit geraumer Zeit Anwendung findet
und für die Unfallversicherung höchstrichterlich (BGH NJW 2004, 2589) für
wirksam erachtet worden ist, so dass sie sowohl von einem durchschnittlichen
Kunden als auch insbesondere von einer im Bezug auf Versicherungen versierten
Versicherungsmaklerin zu erwarten ist. Das Erscheinungsbild des Vertrages und
die Tatsache, dass der streitgegenständliche Ausschluss in die Klauseln der
Ausschlüsse wegen Risikoerhöhung eingereiht ist, rechtfertigt angesichts der
unmissverständlichen Formulierung keine andere Beurteilung.
b. Die Inhaltskontrolle der Klausel, die, weil leistungsbeschränkend, nicht nach
§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen ist (BGH VersR 2002, 1546; BGH Z 141, 137;
142, 103), führt zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingt die Leistungsbeschränkung keine
Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich genießt
ein Versicherer nämlich Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung seiner
Leistungen, solange über den Umfang des Versicherungsschutzes keine falschen
Vorstellungen erweckt werden (Palandt-Heinrichs a.a.O., § 307 Rn. 32; BGH NJW
2004, 2589). Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist deshalb erst anzunehmen,
wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug
auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Dies ist nicht der Fall.
In diesem Zusammenhang ist schon der Rückschluss der Klägerin von der Anzahl der
Personen mit psychisch vermittelter Erwerbsunfähigkeit auf den Bereich der
Arbeitsunfähigkeitsversicherung unzulässig, da sich schon die Voraussetzungen
der Erwerbsunfähigkeit von denjenigen der Arbeitsunfähigkeit wesentlich
unterscheiden. Darüber hinaus deckt sich der Kreis derjenigen, die Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitsrente haben, mit dem Kundenkreis der
Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung (im Rahmen einer Restschuldversicherung)
nicht.
Doch selbst wenn man unterstellte, dass 40 % der Versicherungsnehmer einer
Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung aufgrund psychischer Erkrankungen
zeitweise arbeitsunfähig werden, hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand. Es
erscheint bereits fraglich, ob bei einer Quote von 40 % eine Aushöhlung des
Vertragszwecks vorliegt. Bei dieser Betrachtung ist nämlich nicht lediglich auf
die Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung, sondern auf den Gesamtvertrag
abzustellen (BGHZ 106, 263; BGHZ 136, 27), der nicht nur für den Fall der
Arbeitsunfähigkeit, sondern auch und gerade für den Todesfall
Versicherungsschutz gewährt.
Darüber hinaus schließt die Erfüllung des Sondertatbestandes der
Inhaltskontrolle in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als Zweifelsregel eine Gesamtabwägung
der Interessen von Versicherer und Versicherungsnehmer zur Beurteilung der
Unangemessenheit nicht aus (Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs, AGB-Recht, 10. Auflage,
§ 307 Rn. 196; a.A.: Stoffels, ABG-Recht 2003, § 307 Rn. 500), sondern erlaubt
eine Gesamtwürdigung des Versicherungsvertrages. Diese an
objektiv-generalisierenden Maßstäben auszurichtende Betrachtung (Ulmer/Brandner/Hensen-Fuchs
a.a.O. Rn. 194) führt für den vorliegenden Fall einer
Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung dazu, von
dem in § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB formulierten Regelfall abzuweichen und eine
unangemessene Benachteiligung zu verneinen.
Der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient
nämlich nicht lediglich den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen
der Versicherungsnehmer. Insoweit lassen sich die für den Leistungsausschluss in
der Unfallversicherung herangezogenen Argumente ohne weiteres (und erst recht)
auch für die Fälle der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung heranziehen. Das
Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst
unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen, dient der
auch den Versicherungsnehmern zu Gute kommenden zuverlässigen Tarifkalkulation
und gewährleistet eine - mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende -
Entscheidung über die Versicherungsleistungen. Bei Einbeziehung auch psychischer
Erkrankungen, die schwer oder jedenfalls aufwendig zu verifizieren sind, weil es
häufig an objektiv feststellbaren Parametern fehlt, ließe sich eine möglichst
günstige Tarifkalkulation, die gerade für den Bereich der Restschuldversicherung
für die Versicherungsnehmer von besonderer Bedeutung sein dürfte, nicht
gewährleisten.
Da es damit - auch wenn man die Richtigkeit der klägerischen Behauptung
unterstellt - an einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer
durch den Leistungsausschluss fehlt, bedarf es einer sachverständigen
Begutachtung zur Häufigkeit psychisch vermittelter Arbeitsunfähigkeit in der
Restschuldversicherung nicht.
c. Schließlich hält die Klausel auch einer Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs.
1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB stand. Die Klausel ist aus der Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers klar und verständlich formuliert sowie
hinreichend konkret. Einem Versicherungsnehmer wird klar vor Augen geführt, dass
er nur für den Fall einer physischen Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit
Versicherungsschutz erhält. Dass sich im Einzelfall (medizinische)
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können (vor allem, wenn physische und dadurch
eventuell vermittelte psychische Erkrankungen zusammentreffen) macht die Klausel
nicht intransparent. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gebietet nämlich nicht einen solchen
Grad der Konkretisierung, der sämtliche Eventualitäten und Zweifelsfälle
erfasst, sondern erlaubt generalisierende Regelungen, sofern dem Adressaten
(hier also dem Versicherungsnehmer) die wirtschaftlichen Nachteile der Regelung
hinreichend deutlich werden. Dies ist - abweichend von der in der mündlichen
Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters - auch ohne eine
detaillierte Definition psychischer Erkrankungen der Fall. Zumal ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer kaum mit den ICD-Klassifikationen von
Krankheiten vertraut sein dürfte und mit Hilfe dieser Klassifikationen die
Klausel im Streitfall ohne weiteres auszufüllen wäre.
Eine unangemessene Benachteiligung ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des
Transparenzgebots zu verneinen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die
Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).