Restschuldversicherung – unwirksame Klausel hinsichtlich Vorerkrankung
OLG Dresden
Az: 4 U 232/05
Urteil vom
30.06.2005
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 09.06.2005 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom
07.01.2005 - Az.: 4 0 619/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt in Prozessstandschaft aus einem
Restschuldversicherungsvertrag Zahlung an die Erbengemeinschaft nach W H
(bestehend aus ihr und ihren beiden volljährigen Kindern) und Freistellung der
Erbengemeinschaft von den Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag zwischen dem
Erblasser und der CC-Bank AG aus M .
W H beantragte zur Finanzierung eines Teils des Kaufpreises für einen Neuwagen
am 18.03.2003 bei der CC-Bank ein Darlehen über 12 942,72 EUR, das in 35
monatlichen Raten à 360,00 EUR und einer ersten Rate à 342,72 EUR, fällig am
01.05.2003, zurückgezahlt werden sollte. Gleichzeitig beantragte er bei der
Beklagten den Abschluss einer Restschuldversicherung, Versicherungsbeginn:
24.03.2005. Am 08.05.2005 kamen sowohl der Kaufvertrag mit dem Autohaus, als
auch der Darlehensvertrag mit der Bank und der Versicherungsvertrag mit der
Beklagten zustande.
Unter VIII. des Darlehensvertrages (Antrag auf Restschuldversicherung) und § 7
der Versicherungsbedingungen ist folgende "Gesundheitserklärung" enthalten:
"Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person
bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z. B.
Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der
Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische
Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor
Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese
Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24
Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen
Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht."
Der Erblasser hatte seit 1992 an Diabetes mellitus und krankhaftem Alkoholismus
gelitten, der zur Leberzirrhose geführt hatte. Er befand sich deswegen in
ärztlicher Behandlung und bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Am 23.10.2003 stürzte er in seiner Wohnung und erlitt eine Oberarmfraktur rechts
mit Gefäß- und Nervenverletzungen. Versorgt wurden diese Verletzungen im
Kreiskrankenhaus G , wo er am 03.11.2003 verstarb.
Sowohl in den Todesfallberichten an die Beklagte als auch im vertraulichen Teil
der Todesbescheinigung gaben Hausarzt und Anästhesisten des Kreiskrankenhauses G
als Todesursache Pneumonie, Multiorganversagen, aber auch den schweren
chronischen Alkoholismus mit Leberzirrhose an. Die Anästhesisten sahen ferner im
Diabetes mellitus eine Todesursache.
Die Beklagte lehnte jede Zahlung ab, weil die versicherte Person infolge der
schon vor Vertragschluss bestehenden Alkohol- und Lebererkrankung verstorben
sei.
Das Landgericht hat die Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Erblasser sei auch infolge seiner bereits
vor Vertragsschluss bestehenden Vorerkrankungen verstorben; der
Versicherungsschutz sei durch § 7 der Versicherungsbedingungen wirksam
abgedungen worden. Wegen der näheren Begründung, des erstinstanzlichen Vortrags
der Parteien und ihrer Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung,
die Beklagte könne sich die o. g. Klausel gem. § 34a VVG nicht berufen, die
zudem gem. §§ 305 ff. BGB unwirksam sei.
Sie beantragt (klageerweiternd),
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach W H , bestehend
aus der Klägerin, M H und T H , 5 760,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 360,00 EUR seit dem
01.12.2003, 01.01.2004, 01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004,
01.06.2004, 01.07.2004, 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004,
01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005 und 01.03.2005 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erbengemeinschaft nach
W H von den weiteren Verbindlichkeiten gegenüber der CC-Bank AG aus dem
Darlehensvertrag Nr. vom 08.05.2003 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klageerweiterung im zweiten Rechtszug ist gem. § 264 ZPO zulässig und stellt
keine Klageänderung i.S.v. § 533 ZPO dar (BGHZ 158, 295).
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Todesfall nicht versichert
ist und den Erben, deren Ansprüche die Klägerin im eigenen Namen geltend machen
kann (§ 2039 BGB), daher kein Anspruch aus der Rechtsschuldversicherung zusteht.
§ 7 der Versicherungsbedingungen ist nach Ansicht des Senats wirksam (1.); seine
Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben (2.).
1. Der Versicherungsschutz ist durch § 7 der Versicherungsbedingungen wirksam
ausgeschlossen, da die Klausel weder § 34a VVG noch den §§ 305 ff. BGB
unterfällt.
1.1. Die Restschuldversicherung auf den Todesfall ist eine Sonderform der
Risikolebensversicherung. Sie sichert die Rückzahlung eines Darlehens gegen das
Risiko des vorzeitigen Todes des Kreditnehmers ab. Sie entspringt einem
verbreiteten Bedürfnis des Marktes und hat sich besonders in der Kfz-Branche zum
Massengeschäft entwickelt. Dies führt dazu, dass Vermittler eines solchen
Vertrages nicht nur der Mitarbeiter der finanzierenden Bank sein kann, sondern
beispielweise auch der Kfz-Händler selber. Der Vertrag wird zusammen mit dem
Darlehensvertrag und sogar auf derselben Vertragsurkunde abgeschlossen. Ein
gesonderter Versicherungsschein wird nicht ausgestellt, er wird vielmehr durch
den Antrag sowie die dem Darlehensnehmer überlassenen Versicherungsbedingungen
und Verbraucherinformationen ersetzt. Der Abschluss einer zusätzlichen
Kreditlebensversicherung ist häufig Voraussetzung für das Zustandekommen des
Kreditvertrages. Der Darlehensnehmer hat vielfach ein elementares Interesse an
der möglichst schnellen Kreditgewährung. Diese Besonderheit bedingt es, dass der
Antrag auf Abschluss einer Kreditlebensversicherung von dem Versicherer oft
bereits mit einer vorweg genommenen Annahmeerklärung versehen ist. Es bedarf
dann auf Seiten des Versicherungsnehmers nur noch der Abgabe eines wirksamen
Angebots, das sich in der Regel in dem Ankreuzen des dafür vorgesehenen
Kästchens erschöpft. Im Unterschied zur üblichen Risikolebensversicherung wird
der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten bei
Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages nicht geprüft (vgl. Krämer VersR
2004, 713).
Um trotz der unterlassenen Gesundheitsprüfung vor Abschluss des
Versicherungsvertrages das Risiko überschaubar zu halten, versuchen die
Versicherer durch Ausschlussklauseln den Versicherungsschutz zu beschränken.
Verschiedene solcher Ausschlussklauseln haben in der Vergangenheit der
Überprüfung durch die Rechtsprechung nicht standgehalten.
So hat der Bundesgerichtshof (NJW 1996, 1409) entschieden, dass sich der
Versicherer nach § 34a VVG auf folgende Klausel nicht berufen könne: "Ferner
erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Gesundheitsstörungen, die die
versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des
Versicherungsschutzes hatte, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten
24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen
Gesundheitsstörungen in ursächlichem Zusammenhang steht." Zur Begründung führt
der BGH aus: In den Fällen, in denen der Versicherer von der Möglichkeit einer
Risikoprüfung Gebrauch gemacht habe, könne er Leistungsfreiheit nur in Anspruch
nehmen, wenn ein dem Versicherungsnehmer bekannter Gefahrenumstand ihm - gefragt
oder ungefragt - nicht mitgeteilt worden sei. Demgegenüber sei die beanstandete
Klausel gerade nicht auf die dem Antrag der Versicherungsnehmer bei
Antragstellung schon bekannten und bewussten Gefahrumstände beschränkt. Hinzu
komme, dass der Versicherer den Zweck der Risikoprüfung verfehle. Er übernehme
das ihm angetragene Risiko zunächst unbesehen, um erst nach Eintritt eines
Versicherungsfalles zu prüfen und zu entscheiden, ob er zurücktritt und sich auf
Leistungsfreiheit beruft. Das aber verwehre ihm § 34a VVG. Die gesetzliche
Regelung gebe diese Rechte nur demjenigen Versicherer, der bei Abschluss des
Vertrages versucht habe, einen seinen praktizierten Risikoprüfungsgrundsätzen
entsprechenden und damit für den korrekt handelnden Versicherungsnehmer
voraussehbar bestandskräftigen Versicherungsschutz zu begründen, den der
Versicherungsnehmer schließlich bezahlen müsse.
Auf diese Entscheidung reagierten die Versicherer mit einer angepassten Klausel,
die den Ausschluss an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der
Gesundheitsstörung knüpft.
Das OLG Frankfurt (VersR 2000, 1135) hat Zweifel angemeldet, ob diese Klausel §§
16, 34a VVG bzw. § 307 BGB standhält. Auch bei ihr bleibe der Umfang des
Versicherungsschutzes schwer abgrenzbar, wohingegen bei Anwendung des
gesetzlichen Modells ggf. genau bezeichnete Ausschlüsse in den Vertrag
aufgenommen würden, was die Nachteile der Klausel im Vergleich zur gesetzlichen
Regelung zeige. Die Frage, ob demgegenüber bei bestimmten Versicherungen ein
anerkennenswertes Interesse der Versicherer an einem Verzicht auf die
Risikoprüfung deshalb zu bejahen sei, weil die in den §§ 16 ff. VVG
vorausgesetzte Risikoprüfung zu mangelnder Praktikabilität führen und die
Versicherung dadurch auch für den Versicherungsnehmer uninteressant würde, hat
das OLG offen gelassen.
Das OLG Hamm (OLGR 1999, 307) meint, die obige Klausel weiche von den
Vorschriften der §§ 16 ff. VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab. Auch
beim Ausschluss bekannter Gesundheitsstörungen werde der Zweck der Risikoprüfung
zu Ungunsten des Versicherten verfehlt. Sinn und Zweck des § 16 VVG sei es u.a.,
bei Vertragsschluss zu klären, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der
wahrheitsgemäß antwortende Versicherungsnehmer Versicherungsschutz erhalte. Der
Versicherer sei gehalten, entsprechend seinen Risikoprüfungsgrundsätzen das ihm
angetragene Risiko zu überprüfen und dann den Antrag entweder anzunehmen,
abzulehnen oder aber mit Risikozuschlag bzw. teilweisem Ausschluss
Versicherungsschutz zu bieten. Dies werde durch die Ausschlussklausel schon vom
Ansatz her nicht gewährleistet. Der Versicherungsschutz bleibe zunächst in der
Schwebe. Statt einer Risikoprüfung nehme die Versicherung einen Risikoausschluss
vor. Das sei nicht interessengerecht. Trete beispielsweise der Versicherungsfall
aufgrund einer dem Versicherungsnehmer bekannten Gesundheitsstörung ein, die der
Versicherer bei entsprechender Risikoprüfung für unerheblich gehalten hätte,
habe der Versicherte auf der Grundlage der Klausel gleichwohl keinen
Versicherungsschutz, den er nach den §§ 16 f. VVG erhalten hätte. Auch der
entgegengesetzte Fall benachteilige den Versicherungsnehmer. Leide er an einer
erheblichen Gesundheitsstörung, die nach § 16 VVG zur Ablehnung des
Versicherungsschutzes führen würde, dann hätte ihn dieser Umstand möglicherweise
dazu bewogen, überhaupt keine Darlehensverpflichtung einzugehen. Die Klausel
gebe dem Versicherungsnehmer keine Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz und
das Risiko der damit einhergehenden Kreditaufnahme verlässlich zu beurteilen.
Das OLG Düsseldorf (VersR 2000, 1093) hält eine ähnliche Klausel (wegen
Verstoßes gegen das Transparenzgebot) für unwirksam. Aus der Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers lasse sie nämlich nicht hinreichend
deutlich erkennen, in welchem Umfang Versicherungsschutz bestehe. Zwar sei es
unter Beachtung der bereits genannten BGH-Entscheidung nicht zu beanstanden, die
herkömmliche Gesundheitsprüfung durch die Verwendung einer Ausschlussklausel zu
ersetzen, doch seien besonders hohe Anforderungen an die Ausgestaltung des
Verfahrens zu stellen. Die Formulierung einer solchen Ausschlussklausel müsste
nicht nur klar erkennen lassen, wann die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt
seien, sondern auch, dass die dadurch geschaffene Rechtslage im Einzelfall nicht
zu Lasten des Versicherungsnehmers vom gesetzlichen Leitbild des
Versicherungsvertrages abweiche. Die zu beurteilende Klausel erwecke beim
durchschnittlichen Kunden den Eindruck, als seien sämtliche ihm einmal bekannt
gewordenen Erkrankungen maßgeblich, unabhängig davon, ob er sich bei gehöriger
Gedächtnisanstrengung an sie erinnern könne oder nicht, auch eröffne der nicht
näher erläuterte Begriff "Gesundheitsstörungen" dem Versicherer die Möglichkeit,
sich gegenüber dem Versicherungsnehmer auf ein über die gesetzliche Regelung der
§§ 16 ff. VVG hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht zu berufen.
1.2. Die vorliegende Klausel unterscheidet sich von den von der Rechtsprechung
behandelten Klauseln in wesentlichen Punkten. Sie stellt zum einen klar, dass
der Versicherungsschutz nur bei Erkrankungen eingeschränkt ist, die dem
Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person bei Vertragsschluss bekannt
sind. Zum anderen wird der Versicherungsschutz nur bei ernstlichen Erkrankungen
beschränkt, die beispielshaft beschrieben werden: Erkrankungen des Herzens und
des Kreislaufes, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs,
HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen. Hierdurch
wird deutlich, dass die Ausschlussklausel nur eingreifen soll, wenn es sich um
eine Gesundheitsstörung handelt, deretwegen der Versicherer den Vertrag im Falle
der Risikoprüfung vor Vertragsschluss nicht oder nur mit erheblichen
Risikozuschlägen geschlossen hätte. Mithin ist sichergestellt, dass der
Versicherungsschutz nur versagt wird, wenn bei Offenbarung der Krankheit vor
Vertragsschluss ebenfalls kein oder nur ein mit Zuschlägen versehener
Versicherungsschutz gewährt worden und bei Verschweigen Leistungsfreiheit nach §
16 VVG eingetreten wäre.
Dies gilt für sämtliche namentlich aufgezählten Erkrankungen, auch für die
chronischen Erkrankungen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel erschließt sich
dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. zur Auslegung Langheid
in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. Vor § 1 Rdn. 15 f.), dass auch hier nicht jedwede
chronische Erkrankung gemeint ist, sondern nur eine solche von erheblichem
Gewicht, die geeignet ist, Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls zu
haben.
1.3. Die Entbindung von der vorvertraglichen Risikoprüfung allein führt entgegen
der Ansicht der Klägerin und des OLG Hamm zu keiner Abweichung vom gesetzlichen
Leitbild des Versicherungsvertrages. Dies verhindert die Kopplung des
Ausschlusses an - beispielhaft aufgeführte - ernstliche und bekannte
Erkrankungen, die nach dem gesetzlichen Leitbild ebenfalls zur Versagung des
Versicherungsschutzes führen. Bei positiver Risikoprüfung kommt es hier von
vornherein nicht zum Vertragsschluss; bei Verschweigen der Erkrankung tritt
nachträglich Leistungsfreiheit ein. Die Klausel formuliert also nur einen -
generalisierenden - Ausschluss für diejenigen eng begrenzten Fälle, in denen
auch nach dem gesetzlichen Leitbild keine Leistungspflicht bestünde (vgl. Krämer
VersR 2004, 713; Teslau in van Bühren Handbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 13
Rn. 167; Prölss in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. §§ 16, 17 Rn. 45; Prölss VersR
1994, 1216; Langheid in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. §§ 16, 17 Rn. 53 ff.; a.A.
Knappmann in Beckmann/Matuschek-Beckmann Versicherungsrechtshandbuch § 14 Rn.
95).
Ein Verstoß gegen § 34a S. 1 VVG liegt nur vor, wenn die Würdigung der Klausel
im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile ergibt,
dass sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den §§ 16 ff. VVG abweicht.
Bei dieser Prüfung ist eine abstrakte Gesamtwürdigung ohne Rücksicht auf den
Einzelfall vorzunehmen (vgl. Knappmann aaO. § 14 Rn. 88). Diese Gesamtwürdigung
von § 7 der Vertragsbedingungen ergibt, dass die Vorteile für den
Versicherungsnehmer abstrakt gesehen im Ergebnis überwiegen.
Die Klausel hat der vorherigen Risikoprüfung gegenüber keine nennenswerten
Nachteile in Bezug auf die Disposition des Kreditsuchenden (so aber OLG Hamm aaO.;
Knappmann aaO.). Sie ist verhältnismäßig gut verständlich abgefasst und führt
damit dem erkrankten Interessenten die Gefahren des Kreditengagements deutlich
vor Augen. Damit kann er die Grundlagen für seine Entscheidung für oder gegen
das Kreditgeschäft zutreffend abschätzen.
Auch der Umstand, dass der Ausschluss nach der Klausel automatisch eintritt,
während der Versicherer nach § 20 VVG nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis
von der Verletzung der Anzeigepflicht zurücktreten kann, benachteiligt den
Versicherungsnehmer letztlich nicht. Vergleichsmaßstab kann allein der redliche,
vertragstreue Versicherungsnehmer sein, der seiner Anzeigepflicht nachkommt.
Dessen Lage ist nicht günstiger, wenn er an einer schweren Krankheit leidet,
weil es unter diesen Umständen erst gar nicht zum Vertragsschluss kommt. Im
Übrigen wird der Versicherer von dem Verstoß gegen die Anzeigepflicht häufig
erst erfahren, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist; auch hier steht der
Versicherungsnehmer regelmäßig nicht besser als bei Geltung der
Ausschlussklausel, weil der Versicherer innerhalb der Frist vom Vertrag
zurücktreten wird.
Eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung kann auch nicht darin
gesehen werden, dass das Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 3 VVG ein Verschulden
des Versicherungsnehmers voraussetzt. Verschuldet ist die
Anzeigepflichtverletzung stets, wenn der Versicherungsnehmer klare Fragen
unvollständig oder falsch beantwortet (Langheid aaO. §§ 16, 17 Rn. 63). Da sich
der Ausschluss allein auf ernstliche Erkrankungen bezieht, die dem
Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bekannt waren und wegen derer er die
letzten 12 Monate in ärztlicher Behandlung war, würde er in jedem Fall
schuldhaft gehandelt haben, wenn er die Frage nach seinen Vorerkrankungen falsch
beantwortet hätte. Zudem statuiert § 16 VVG zunächst für den Versicherungsnehmer
eine Anzeigepflicht. Auch an dieser Stelle darf die streitgegenständliche
Klausel nicht nur mit dem Fall verglichen werden, in dem der Versicherungsnehmer
vertragswidrig seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Schließlich wird als Nachteil der Ausschlussklausel gewertet, dass der
Versicherer gleichzeitig ermächtigt werde, die behandelnden Ärzte bei Eintritt
des Versicherungsfalls über den Gesundheitszustand bei Vertragsschluss zu
befragen. Denn nach ganz herrschender Meinung dürfe die nach Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllende Anzeigeobliegenheit (§ 34 Abs. 1 VVG) nicht auf
Umstände erstreckt werden, die in den Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht
fielen (Wriede VersR 1990, 1001). Dieser Nachteil ist jedoch nicht
schwerwiegend; er ist konsequente Folge des Wegfalls der vorvertraglichen
Risikoprüfung und Anzeigepflicht, weswegen der Versicherer auch nicht
nachträglich nach § 41 VVG eine Prämienerhöhung verlangen kann.
Demgegenüber hat die Klausel für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte
Person gewichtige Vorteile:
Sie führt im Allgemeinen nicht zu einer völligen Freizeichnung des Versicherers
im Fall von Vorerkrankungen, sondern hat nicht nur ihrem Wortlaut, sondern auch
regelmäßig ihrem Inhalt nach allein die Wirkung einer Wartefrist, deren
Vereinbarung generell keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Es verhält sich
keineswegs so, dass die Wartezeit wegen der verhältnismäßig kurzen Laufzeit von
Ratenkrediten in Wahrheit einem vollständigen Risikoausschluss für
Vorerkrankungen gleichkommt. Eine Laufzeit von unter 24 Monaten, die durch das
geringe Kreditvolumen bedingt ist, ist nicht der Regelfall. So musste der
Versicherungsnehmer vorliegend den Kredit über 36 Monate zurückführen. Häufig
kommen auch Kredite mit einer Laufzeit von vier und mehr Jahren vor. Hat aber
der Versicherte die Wartefrist von zwei Jahren überstanden, ist er für die
restliche Kreditlaufzeit versichert, mag der Versicherungsfall auch als Folge
der Vorerkrankung eintreten. Damit kann er sich im Einzelfall besser stehen als
in den Fällen, in denen der Versicherer vor Vertragsschluss eine Risikoprüfung
durchgeführt und das dabei festgestellte Leiden wegen seiner Erheblichkeit zum
Anlass für einen Prämienzuschlag oder gar für einen Risikoausschluss genommen
hat (vgl. OLG Köln VersR 1996, 1399)
Auch bei kürzeren Laufzeiten ist die Versicherung nicht wertlos, weil sie
immerhin Schutz bei unvorhersehbaren Unglücks- oder sonstigen Todesfällen
bietet.
Ein weiterer Vorteil liegt in der Beweislastverteilung. Wenn der Versicherer
nach § 20 VVG zurücktritt, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
zwischen dem verschwiegenen anzeigepflichtigen Umstand und dem Eintritt des
Versicherungsfalls bzw. dem Leistungsumfang keine Kausalität besteht, damit die
Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nach § 21 VVG gleichwohl bestehen
bleibt (Langheid in Römer/Langheid aaO. § 21 Rn. 6). Demgegenüber trägt der
Versicherer in der Rechtsschuldversicherung für die Kausalität die Beweislast.
Der Vertrieb der Restschuldversicherungen durch Banken bzw. der Vertrieb der
Reise-Krankenversicherung, bei der ähnliche Ausschlussklauseln vereinbart
werden, über die Touristikbranche macht eine vorvertragliche Risikoprüfung
gänzlich unpraktikabel. Der Verzicht hierauf liegt also nicht nur im Interesse
der anbietenden Versicherer, sondern erst Recht im Interesse der Kunden an einem
raschen, unkomplizierten und kostengünstigen Abschluss des
Versicherungsvertrages (so auch Nies in Beckmann/Matusche-Beckmann aaO. § 41 Rn.
187).
1.4. Allerdings muss das "Ob und Wie" des Versicherungsschutzes bei
Vertragsschluss klar erkennbar sein, damit die Klausel sowohl nach § 34a VVG als
auch nach § 307 BGB wirksam ist. § 7 der Versicherungsbedingungen entspricht
diesen Anforderungen an die Transparenz aber nach Ansicht des Senates jedenfalls
für die beispielhaft aufgezählten Krankheiten. Für den durchschnittlichen
Interessenten ist ohne jeden Zweifel erkennbar, dass der Versicherungsschutz
ausgeschlossen ist, wenn er wegen einer der dort aufgezählten Krankheiten in den
letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes in ärztlicher Behandlung
war, er darum wusste, die Erkrankung schwerwiegend war und sie innerhalb von 24
Monaten nach Vertragsschluss zum Tod führt.
Die Frage kann offen bleiben, ob diese Klausel auch für sonstige schwerwiegende
Erkrankungen, die in der Klausel nicht besonders aufgeführt sind, transparent
ist. Ungeachtet des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion führte die
teilweise Unwirksamkeit nicht zur vollständigen Wirkungslosigkeit der Klausel.
Denn sie besteht aus von einander abtrennbaren, selbstständigen Teilen, die
unabhängig voneinander aus sich heraus verständlich sind (vgl. Heinrichs in
Palandt BGB Vorb v § 307 Rn. 11).
1.5. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Gefährdung
des Vertragszwecks), gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (missverständliche Klauseln)
oder gegen § 305 c Abs. 1 BGB (überraschende Klauseln). Der Ausschluss ist nach
dem Gesamtbild des Vertrages über eine Restschuldversicherung und nach den
Erwartungen, die üblicherweise an einen derartigen Vertrag geknüpft werden,
nicht derart ungewöhnlich, dass nicht mit ihm zu rechnen wäre. Es entspricht
vielmehr dem Grundgedanken und der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechts der
privaten Versicherungsverträge, dass sie regelmäßig nur Schutz gegen künftige
ungewisse Ereignisse bieten und Gefahren, die bei Vertragsschluss bereits latent
vorhanden sind, ausschließen (vgl. OLG Köln Urteil vom 04.10.1990 - 5 U 21/90 -
VersR 1990, 1381).
2. Die Voraussetzungen von § 7 der Versicherungsbedingungen sind erfüllt. Der
Versicherungsnehmer befand sich unstreitig 12 Monate vor Beginn des
Versicherungsschutzes wegen schweren chronischen Alkoholismus, Leberzirrhose und
Debitus mellitus in ärztlicher Behandlung und wusste darum. Bei diesen
Erkrankungen handelt es sich um ernstliche Erkrankungen im Sinne der
Versicherungsbedingungen, weil die Beklagte - unstreitig - im Falle einer
Gesundheitsprüfung entweder Versicherungsschutz gänzlich abgelehnt oder nur
unter Ausschluss dieser Erkrankungen oder mit erheblich erhöhten
Versicherungsprämien Versicherungsschutz gewährt hätte. Die Ernstlichkeit der
Erkrankungen ist unstreitig und ergibt sich nicht nur aus den Arztberichten,
sondern auch aus den Angaben der Klägerin und der Krankenschwester W gegenüber
der Polizei. Der Erblasser hatte aufgrund seiner Alkoholkrankheit die
Pflegestufe 2, wurde täglich von einer Krankenschwester versorgt und hatte
mehrere Entziehungskuren hinter sich. Die Wohnungstür wurde verschlossen
gehalten, damit er nicht versehentlich die Wohnung verlässt. Bereits vor dem zum
Tod führenden Unfallereignis war er alkoholbedingt mehrfach gestürzt, einmal so
schwer, dass er operiert werden musste. In Vorbereitung dieser Operation war die
Klägerin darauf hingewiesen worden, es bestehe die Gefahr, dass er
krankheitsbedingt aus der Narkose nicht erwachen würde.
Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Berichte ist der Senat mit dem Landgericht
davon überzeugt, dass der chronische Alkoholismus, die Leberzirrhose und
zusätzlich der Diabetes mellitus zumindest mitursächlich für den Tod des
Erblassers acht Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes waren. Der Hausarzt
des Erblassers hat in dem ärztlichen Todesfallbericht für die Beklagte als
Todesursache neben der Lungenentzündung und dem Multiorganversagen auch die
Alkoholerkrankung angeführt und ausdrücklich ausgeführt, dass es aufgrund der
bestehenden Organschäden durch den langjährigen Alkoholismus zur
Lungenentzündung und zum finalen Ausgang der Behandlung gekommen ist. Der
schwere chronische Alkoholismus habe den Tod mit herbeigeführt. Entsprechend
klar sind die Angaben der Anästhesisten des Krankenhauses im ärztlichen
Todesfallbericht für die Beklagte (Mitbeteiligung der Leberzirrhose im Rahmen
des Multiorganversagens) und im vertraulichen Teil der Todesbescheinigung
(Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben, ohne mit der unmittelbaren
Todesursache oder dem Grundleiden in Zusammenhang zu stehen: Chronischer
Alkoholabusus). Die Bewertung der ärztlichen Berichte durch das Landgericht
greift die Klägerin letztlich mit ihrer Berufung nicht an. Zudem sehen die
Anästhesisten auch in der Zuckerkrankheit eine Mitursache für seinen Tod.
Unerheblich ist, dass die Vorerkrankung des Versicherungsnehmers nicht allein
kausal für den Todeseintritt war. Mitursächlichkeit ist ausreichend. Dies gilt
zumindest im Rahmen des § 21 VVG (vgl. Knappmann in: Beckmann/Matuschek-Beckmann,
Versicherungsrechtshandbuch § 14 Rn. 82). Für die hier streitgegenständliche
Klausel, die die Risikoprüfung und deren Folgen nach §§ 16 ff. VVG nur nach
hinten verlagert, kann nichts anderes gelten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709, 108 ZPO.
Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wird die Revision zugelassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. In Literatur
und Rechtsprechung (vgl. die o.g. Zitate) ist streitig, ob und inwieweit in der
Reisekranken- und der Restschuldversicherung Ausschlussklauseln wirksam
vereinbart werden können.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 11.506,18 EUR (Antrag 1: 5.760,00
EUR; Antrag 2: 5.746,18 EUR, nämlich 12.942,72 EUR - 5.760,00 EUR = 7.182,72 EUR,
abzüglich 20 %).