Freistellung - Restvergütungsansprüche
gegenüber Arbeitgeber
LAG Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa 920/05
Urteil vom 09.06.2006
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz -
vom 21.09.2005 - Az.: 5 Ca 614/05 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 975,83 EUR brutto zuzüglich Zinsen
mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskont-Überleitungs-Gesetzes ab 25.05.2005 zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche des Klägers für den Monat April
2005 im Zusammenhang mit einer Freistellungserklärung.
Der Kläger war seit dem 18.09.2001 bei der Beklagten als Schleifer und Polierer
beschäftigt. Die durchschnittliche monatliche Bruttovergütung belief sich auf
rund 1.300,00 EUR.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch
Kündigungsschreiben vom 03.03.2005 zum 31.03.2005. In einem weiteren Schreiben
der Beklagten vom 09.03.2005 (Bl. 12 d. A.) heißt es:
"Sehr geehrter Herr A., bis zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses, also bis
zum 31.03.2005, werden Sie mit sofortiger Wirkung, unter Anrechnung Ihres
Resturlaubsanspruches und unter Anrechnung etwaiger Arbeitszeitguthaben
unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt."
In dem gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzverfahren (Az.: 9 Ca
276/05) einigten sich die Parteien in der Gütesitzung vom 08.04.2005
dahingehend, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund
ordentlicher, arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung zum 30.04.2005
sein Ende finden sollte.
Die Beklagte rechnete die Vergütungsansprüche des Klägers betreffend den Monat
April 2005 bis einschließlich 08.04.2005 ab und zahlte die entsprechenden
Beträge aus. Für den Restmonat, in welchem der Kläger keine Arbeitsleistungen
mehr für die Beklagte erbrachte, unterließ die Beklagte eine entsprechende
Zahlung.
Mit seiner am 23. Mai 2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger
erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er sei mit dem Schreiben vom
09.03.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der
Arbeitsleistung freigestellt worden.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Freistellung bis zum 31.03.2005
befristet gewesen sei und der Anspruch auch daran scheitere, dass der
Geschäftsführer der Beklagten noch vor Protokollierung des Vergleichs im
Gütetermin vom 08.04.2005 erklärt habe, der Kläger solle bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses arbeiten.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz -
vom 21.09.2005 - 5 Ca 614/05 - (Bl. 58 bis 61 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil den vom Kläger noch verfolgten
Teilvergütungsanspruch für April 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung
der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 62 bis
65 d. A. = Bl. 7 bis 10 d. Urt.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 17.10.2005 zugestellte Urteil richtet sich dessen am
17.11.2005 eingelegte und am 14.12.2005 begründete Berufung.
Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor, aufgrund des Schreibens vom
09.03.2005 sei er - der Kläger - bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, welches
unter Zugrundelegung der richtigen Klagefrist erst am 30.04.2005 geendet habe,
unwiderruflich freigestellt worden. Aus dem Kündigungsschreiben "bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist" ergäbe sich, dass die Beklagte die Kündigungsfrist
unrichtig berechnet habe. Weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter
hätten im Gütetermin einer Abänderung der unwiderruflichen Freistellung
zugestimmt. Vom Arbeitsgericht würde der Wortlaut des Schreibens vom 09.03.2005
missachtet; denn die Ergänzung - "also bis zum 31.03.2005" - sei lediglich eine
solche der Hauptaussage. Dies ergäbe sich auch aus dem Begleitschreiben vom
03.03.2005, in welchem es hieße, dass das Arbeitsverhältnis "aus
unvorhergesehenem Arbeitsmangel gekündigt" würde.
Der Kläger hat demgemäß zweitinstanzlich zuletzt beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau
in der Pfalz - vom 21.09.2005 - 5 Ca 614/05 - wird abgeändert und die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 975,83 EUR brutto zuzüglich Zinsen mit fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1
Diskont-Überleitungs-Gesetzes ab 25.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat,
Zurückweisung der Berufung
beantragt und erwidert, es bestünde kein Anspruch des Klägers aufgrund des
klaren Wortlautes der Erklärung, die eine befristete Freistellung bis 31.03.2005
enthielte. Eine weitergehende Freistellung hätte vereinbart werden müssen. Als
der Kläger kurz nach dem Gütetermin bei der Beklagten in anderem Zusammenhang
erschienen sei, habe Herr V. und das Büropersonal nochmals ausdrücklich auf
vorhandene Arbeit hingewiesen.
Hinsichtlich der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
14.12.2005 (Bl. 83 bis 87 d. A.) sowie hinsichtlich der Berufungsbeantwortung
auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.01.2006 (Bl. 104 bis 107 d. A.) sowie
sämtliche vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der
Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 09.06.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. (b) ArbGG statthaft. Sie ist
gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.
II.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 975,83
EUR brutto zuzüglich Zinsen mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 1Diskont-Überleitungs-Gesetzes ab 25.05.2005 zu.
Das Begehren gründet auf § 611 Abs. 1 BGB, wonach der Arbeitgeber zur Zahlung
der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Rechtsgrundlage bildet der
Arbeitsvertrag. Der Vergütungsanspruch entsteht aufgrund des Vertrages; er setzt
nicht zwingend voraus, dass die vereinbarten Dienste tatsächlich geleistet
werden (vgl. BAG Urteil vom 19.03.2002 - 9 AZR 16/01 - m.w.N. auf Palandt/Putzo,
Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 611 Rn. 50).
Der Beklagten steht nach Auffassung der Berufungskammer kein
Leistungsverweigerungsrecht zu. In der unter dem 09.03.2005 erfolgten Erklärung
liegt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beklagten, keine nur bis
zum 31.03.2005 wirkende Freistellungsregelung.
Durch die Freistellungserklärung der Beklagten vom 09.03.2005, die aufgrund
ihres tatbestandlich wiedergegebenen Inhaltes und der Formulierung: "[...] bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses" im Zusammenhang mit der am 03.03.2005
ausgesprochenen ordentlichen Kündigung steht und bei der nach § 151 BGB eine
Annahmeerklärung des Klägers entbehrlich war, ist es zum Abschluss eines
rechtswirksamen Erlassvertrages zwischen den Parteien gekommen (vgl. BAG, Urteil
vom 19.03.2002, aaO, m.w.N. auf BAG, Urteil vom 09.11.1999 - 9 AZR 922/98 -).
Dieser Erlassvertrag, der rechtlich an die - der weiteren arbeitsgerichtlichen
Prüfung überantworteten - Wirksamkeit der mit fehlerhaft berechneten
Kündigungsfrist erklärten Kündigung gebunden ist, ist nach Auffassung der
Berufungskammer wegen der - unstreitigen - Fehlberechnung der Kündigungsfrist
nachträglich lückenhaft geworden. Dies hat zur Konsequenz, dass die datenmäßige
Regelung im Erlassvertrag trotz ihres von der Beklagten hervorgehobenen
Wortlauts entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen ist (vgl.
Palandt-Heinrichs, aaO, § 157 Rz. 2 m.w.N. auf BGH Z 7, 235; 9, 278).
Hierbei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung
ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart
hätten, wenn sie an den geregelten Fall - unzutreffend berechnete
Kündigungsfrist - gedacht hätten. Hierbei sind in der ergänzenden Auslegung
sowohl individuelle wie objektive Kriterien mit einzubeziehen (vgl. Mayer-Mali,
Münchener Kommentar zum Arbeitsrecht, § 157 Rz. 39).
Für die Berufungskammer ergibt sich kein Zweifel, dass die unter dem 09.03.2005
erfolgte schriftliche Freistellung, hätte man die richtige Kündigungsfrist zum
30.04.2005 zugrunde gelegt und angesichts der aus dem Begleitschreiben vom
03.03.2005 ergebenden Begründung - "aus unvorhergesehenen Arbeitsmangel
gekündigt" - deutlich mit einer Freistellung bis zum fristgemäßen Ende des
Beschäftigungsverhältnisses reagiert hätte.
Der Anspruch entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte - so die
Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts - den Kläger über
seinen Prozessbevollmächtigten zum Arbeiten aufgefordert hat und des weiteren -
so die Ausführungen der Berufungsbeantwortung -, dass der Kläger in anderem
Zusammenhang kurz nach dem Gütetermin von Herrn V. und dem Büropersonal noch mal
ausdrücklich auf vorhandene Arbeit hingewiesen worden sei; denn diese
Erklärungen sind zum einen zivilprozessual nicht geeignet, um den Schluss auf
das von der Rechtsprechung nach Ausspruch einer Kündigung geforderte zur
Verfügungstellen eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes anzunehmen. Es fehlt an
klaren Ausführungen dazu, dass für den Kläger trotz Arbeitsmangels ein konkreter
Arbeitsplatz, vorhanden war bzw. wann und wo die Arbeit fortzusetzen war (vgl.
ErfK-Ascheid, 6. Auflage, KSchG 430 § 11 Rz. 4 m.w.N.) Zum anderen konnte der,
in seiner Wirksamkeit auch an die Bestandskraft der Kündigung gebundene
Erlassvertrag, entweder nur einvernehmlich aufgehoben oder lediglich durch eine
Anfechtung beseitigt werden. Für eine hierzu rechtlich geforderte Einigung waren
der Berufungskammer ebenso wenig Feststellungen möglich wie zum Vorliegen einer
entsprechenden Anfechtungserklärung oder gar entsprechender Anfechtungsgründe.
Der Anspruch ist der Höhe nach nicht beanstandet.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.2005 = AP Nr. 9
zu § 55 InsO und BAG GS vom 07.03.2001 = AP Nr. 4 zu § 288 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz
1 ZPO.
IV.
Von der Zulassung der Revision sah die Kammer mangels grundsätzlicher Bedeutung
ab. Es geht vorliegend um die Ergänzung einer individuellen
Freistellungserklärung.