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Restwerklohn
(einbehaltener) zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen – Einzahlung auf
Sperrkonto pflicht?
OLG München
Az: 2 Ws 22/06
Beschluss vom
23.02.2006
Tatbestand:
Die Antragstellerin, ein Sanitärhandwerksbetrieb, bezichtigt den Beschuldigten,
der Alleingeschäftsführer einer Baubetreuungs-GmbH war, die sich in Insolvenz
befindet, der Untreue nach § 266 StGB. Er habe entgegen den Bestimmungen eines
zwischen den beiden Firmen 2002 geschlossenen Bauvertrags, der u.a. die Geltung
der VOB/Teil B einschließlich deren § 17 vorsah, den Sicherheitseinbehalt
während der Gewährleistungszeit nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt, sondern
anderweitig verwandt, so dass er ihn nunmehr in Folge der eingetretenen
Insolvenz nicht mehr ausbezahlen könne. Abweichend von § 17 Nr.6 Abs. 1 Satz 2
VOB/B schlossen die vom Beschuldigten gestellten allgemeinen Vertragsbedingungen
in § 12 die Einzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto aus.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren aus rechtlichen Gründen
eingestellt, weil der Beschuldigte keine fremden Vermögensinteressen zu betreuen
gehabt und auch kein fremdes Vermögen verletzt habe. Die hiergegen gerichtete
Einstellungsbeschwerde der Antragstellerin verwarf der Generalstaatsanwalt mit
einem Bescheid, in dem er der rechtlichen Beurteilung durch die
Staatsanwaltschaft beitrat. Gegen diesen Bescheid richtete sich der mit
Anwaltsschriftsatz fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach § 172 Abs. 2 StPO. Darin hält die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung
aufrecht, dass der Beschuldigte durch die pflichtwidrig unterlassene Separierung
der einbehaltenen Sicherheit eine Vermögensposition der Antragstellerin verletzt
und sich hierdurch der Untreue schuldig gemacht habe. In der Sache hatte der
Antrag keinen Erfolg.
Gründe:
Der nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte Klageerzwingungsantrag ist
fristgerecht gestellt und entspricht auch im Übrigen den Anforderungen des § 172
Abs. 2 StPO. Er ist jedoch in der Sache im Ergebnis unbegründet, weil jedenfalls
in subjektiver Hinsicht kein hinreichender Tatverdacht der Untreue nach § 266
StGB besteht.
Ein Klageerzwingungsantrag ist gemäß § 172 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn kein
genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage vorhanden ist, worunter -
sinngemäß - hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 StPO zu verstehen ist
(OLG Rostock NSTZ-RR 1996, 272; KK-Schmid, StPO, 5. Aufl., § 174 Rn. 2;
Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 174 Rn. 2). Nach der genannten Vorschrift ist
ein Beschuldigter einer Straftat nur dann hinreichend verdächtig, wenn seine
Verurteilung nach der Durchführung der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist. Dafür wird vorausgesetzt, dass nach dem Stand der Ermittlungen
genügender Beweis dafür vorliegt, dass ein Beschuldigter tatbestandsmäßig,
rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und nach einer Prognose des
mutmaßlichen Ausgangs der Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung mehr für eine
Verurteilung als für einen Freispruch spricht.
Wenn diese Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nicht gegeben ist, darf ein
Beschuldigter weder mit einer Hauptverhandlung überzogen werden, noch im
Klageerzwingungsverfahren die Erhebung der öffentlichen Klage nach § 175 StPO
angeordnet werden. Die dabei vorzunehmende Beweisbarkeitsprognose (BayObLG NSTZ
1983, 123), die sich auch auf den subjektiven Tatbestand, also die vorsätzliche
Begehung der Tat bezieht, ergibt im vorliegenden Fall, dass eine Verurteilung
des Beschuldigten unwahrscheinlich erscheint.
Allerdings geht der Senat anders als die Staatsanwaltschaft sehr wohl davon aus,
dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Auftraggeberin hinsichtlich des
Sicherheitseinbehalts eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB
gegenüber der Antragstellerin als Auftragnehmerin hatte. Es ist zwar richtig,
dass allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen insbesondere aus
Austauschschuldverhältnissen grundsätzlich keine qualifizierte
Vermögensbetreuungspflicht in diesem Sinne auslösen, weil es sich insoweit nicht
um vertragliche Hauptpflichten handelt (vgl. Tröndle-Fischer, StGB, 53. Aufl.,
Rn. 29 f. zu § 266). Anders liegt der Fall jedoch, wenn bei Geltung der VOB/Teil
B ein Rest des zu bezahlenden Werklohns vom Auftraggeber zur Sicherheit
einbehalten wird. Der Sicherheitseinbehalt wird damit Teil einer vertraglichen
Hauptpflicht. Der Werklohn wird grundsätzlich mit Stellung der Schlussrechnung
fällig. Lediglich im Umfang eines vereinbarten Sicherheitseinbehalts verschiebt
sich die Auszahlungsfälligkeit in der Regel um die Dauer der
Gewährleistungsfrist, wodurch der Werkunternehmer dem Risiko der Insolvenz des
Auftraggebers ausgesetzt wird. In dieser Situation besteht im Umfang des sofort
fällig werdenden Teils des Werklohns keine Vermögensbetreuungspflicht des
Auftraggebers gegenüber dem Werkunternehmer. Denn insoweit handelt es sich nur
um seine gewöhnliche vertragliche Zahlungspflicht aus dem Werkvertrag als
Äquivalent zur erbrachten Werkleistung. Hinsichtlich des aufgrund vertraglicher
Vereinbarung berechtigten Sicherheitseinbehalts hingegen besteht aufgrund der in
der Regel über Jahre aufgeschobenen Auszahlungspflicht in diesem Umfang
zusätzlich eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem
Werkunternehmer. Diese hat ihren Grund in dem erforderlichen fairen
Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien angesichts des wechselseitigen
Insolvenzrisikos. Denn der Sicherheitseinbehalt dient zur Absicherung
eventueller Gewährleistungskosten für die Dauer der Gewährleistungsfrist des
Werkunternehmers und sichert damit ausschließlich den Auftraggeber vor dem
Risiko der Insolvenz des Werkunternehmers, setzt aber zugleich umgekehrt - wie
ausgeführt - diesen hinsichtlich des einbehaltenen Restwerklohns dem Risiko der
Insolvenz des Auftraggebers aus. Dieses Risiko muss zur Herstellung eines
gerechten Interessenausgleichs ebenfalls abgesichert werden. Deshalb muss der
Auftraggeber jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen den Vertragsparteien
die Geltung der VOB/Teil B vereinbart ist, nach deren § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2
den einbehaltenen Betrag dem Auftragnehmer mitteilen und binnen 18 Werktagen
nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto einzahlen. Diese Regelung ist dahin zu
verstehen, dass der Auftraggeber nicht berechtigt ist, das einbehaltene Geld
weiterhin als zu seinem eigenen Vermögen gehörend zu betrachten und damit zu
arbeiten. Vielmehr gilt dieser Betrag ab dem Tag der Sicherheitsleistung als
Fremdgeld (vgl. Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB/Teil B, Rn. 156 zu § 17 Nr.
6). Dieser Fremdgeldcharakter ergibt sich eindeutig daraus, dass nach der
genannten Regelung der Auftraggeber den jeweiligen Betrag auch ohne gesonderte
Aufforderung (OLG Dresden, IBR 1999, 580) binnen 18 Werktagen auf ein
vereinbartes Sperrkonto einzuzahlen hat. Diese Regelung dient ausschließlich dem
Schutz des Unternehmers vor dem Risiko einer Insolvenz des Auftraggebers vor
Fälligkeit der Sicherheitsauszahlung. Aufgrund dieses ausschließlichen
Schutzcharakters gegenüber dem Unternehmer stellt nach Auffassung des Senats
entgegen der von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Entscheidung des LG Bonn
vom 31.3.2004 - 5 S 6/04 - (vgl. BauR 2004, 1471) bereits die Verpflichtung des
Auftraggebers, den Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto einzubezahlen, eine
vertragliche Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Satz 2, 2.
Alternative StGB dar. Hiervon war der Beschuldigte im vorliegenden Fall auch
nicht dadurch befreit, dass nach § 12 Ziffer 1 Satz 2 der von ihm gestellten
Vertragsbedingungen die Einzahlung auf ein Sperrkonto ausdrücklich
ausgeschlossen war. Denn diese Klausel war wegen Verstoßes gegen § 307 BGB n.F.
(zuvor § 9 AGBG) eindeutig unwirksam, weil hierdurch dem Auftragnehmer
unzulässiger Weise das Insolvenzrisiko des Auftraggebers aufgebürdet wird (vgl.
Joussen a.a.O., Rn. 163 zu § 17 Nr. 6 VOB/B unter Berufung auf BGHZ 136, 27, 30
ff.).
Auch wenn somit eine Nachweisbarkeit einer objektiven Untreuehandlung des
Beschuldigten nahe liegt, so ist jedenfalls im vorliegenden Fall der Nachweis
einer vorsätzlichen Begehungsweise durch den Beschuldigten in hohem Maße
unwahrscheinlich. Denn er beruft sich auf den vereinbarten Ausschluss einer
Einzahlung auf ein Sperrkonto. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschuldigte deren rechtliche Unwirksamkeit kannte, sind weder vorgetragen noch
erkennbar. Vor allen Dingen war jedoch bisher streitig, ob den Auftraggeber
hinsichtlich des zur Sicherheit einbehaltenen Restwerklohns eine qualifizierte
Vermögensbetreuungspflicht i. S. d. § 266 Abs. 1, 2.Alt. StGB gegenüber dem
Werkunternehmer trifft. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass dem
Beschuldigten ein vorsätzliches treuwidriges Verhalten nachzuweisen ist.
Der Klageerzwingungsantrag war daher nach § 174 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge
aus § 177 StPO als unbegründet zu verwerfen.
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