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Restwert- und Schadensersatzberechnung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages

LANDGERICHT SIEGEN

Az.: 8 O 39/99

Verkündet am 10. Mai 2000


In dem Rechtsstreit der Firma BMW Leasing GmbH gegen Herrn X hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 05. April 2000 für R e c h t erkannt

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Klägerin darf die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbst-, schuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten zu 1) Ansprüche aufgrund der vorzeitigen Beendigung eines Kfz-Leasing-Vertrages geltend, für die sie die Beklagte zu 2) als Bürgen in Anspruch nimmt.

Am 17.06.1996 unterzeichnete der Beklagte zu 1) „unter Anerkennung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Klägerin einen Antrag auf Abschluß eines Privat-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung und risikolosem Andienungsrecht über einen Pkw BMW 525 i. Die monatlich zu zahlende Leasingrate war mit 1.308,76 DM angegeben. Als Laufzeit des Vertrages waren 36 Monate vereinbart. In Ziff. 3) war geregelt:

„Ist Andienungsrecht vereinbart, kann nach Ablauf der Leasingzeit der Leasingnehmer nach Andienung durch die BMW Leasing GmbH das geleaste Fahrzeug zum kalkulierten Restwert von DM 8.057,42 zuzüglich Mehrwertsteuer käuflich erwerben.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotokopie des Leasing-Vertrages vom 17.06.1996 (Bl. 75 bis 76 = B1. 14 bis 15 d. A.) und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (B1. 17 bis 18 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1) leistete eine Leasingsonderzahlung (inklusive Mehrwertsteuer) in Höhe von 10.000,00 DM.

Die Auslieferung des Leasingfahrzeuges erfolgte am 21.06.1996.

Mit Bürgschaftserklärung vom 21.06.1996 verbürgte sich die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin in Höhe der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung für sämtliche Verpflichtungen des Beklagten zu 1) aus dem Leasingvertrag vom 17.06.1996 einschließlich Zinsen, Kosten, Schadensersatzforderung und Auslagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotokopie der Bürgschaftserklärung vom 21.06.1996 (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte zu 1) die Raten für die Monate Oktober 1997 bis Februar 1998 nicht gezahlt hatte, forderte ihn die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.1998 zur Zahlung der rückständigen Raten in Höhe von 5.235,04 DM zuzüglich Rücklastschriftkosten und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 207,00 DM bis spätestens zum 16.02.1998 auf. Gleichzeitig drohte sie die fristlose Kündigung des Leasingvertrages an. Nachdem der Beklagte zu 1) auch die Leasingrate für den Monat Februar 1998 nicht entrichtet hatte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 20.02.1998 den Leasingvertrag unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen fristlos und forderte den Beklagten auf, das Fahrzeug sofort zurückzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotokopie des Schreibens vom 20.02.1998 (B1. 19 d.A.) Bezug genommen.

Am 27.03.1998 zahlte der Beklagte zu 1) 4.011,32 DM und am 23.04.1998 weitere 2.000,00 DM auf die flickständigen Leasingraten.

Am 28.04.1998 erfolgte die Sicherstellung des Leasingfahrzeuges durch die Firma AUROTOM GmbH. Im Auftrag der Klägerin schätzte die DEKRA in Siegen mit Bewertungsgutachten vom 30.04.1998 einen Einkaufswert des Fahrzeugs in Höhe von 12.413,79 DM (netto) sowie einen Verkaufswert in Höhe von 16.293,10 DM (netto). Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 11.05.1998 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) den ermittelten Einkaufswert mit und räumte ihm zugleich die Gelegenheit ein, bis spätestens zum 27.05.1998 einen Dritten als Kaufinteressenten zu benennen, der zur Zahlung eines höheren Kaufpreises bereit ist.

Mit Kaufvertrag vom 04.06.1998 veräußerte die Klägerin das Leasingfahrzeug zu dem ermittelten Händlereinkaufswert an die Firma Alfred Wahl KG in Siegen.

Mit Mahnschreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 19.06.1998 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung in Höhe von 11.524 79 DM unter Fristsetzung bis zum 29.06.1998 auf.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz des ihr aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages entstandenen Schadens in Höhe von restlich 11.326,89 DM, den sie auf Seite 4 der Klageschrift vom 28.02.1999 errechnet (B1. 4 d.A.). Die in dieser Aufstellung enthaltenen Guthabenbeträge des Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt 6.023,10 DM verrechnete die Klägerin zunächst auf die ausstehenden Leasingraten, sodann auf die Gutachterkosten, die Sicherstellungskosten, die Anwaltskosten und in Höhe von -restlich – 1.995,46 DM auf die Differenz Ablösewert/Schätzwert in Höhe von 13.322,35 DM.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 11.325,89 DM zuzüglich 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 30.06.1998 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten: Die von der Klägerin verwendete Rechenformel zur Ermittlung ihres Schadensersatzanspruches sei unbrauchbar. Auch der von der DEKRA in Siegen ermittelte Händlereinkaufswert sei viel zu gering gewesen. Dem Beklagten zu 1) seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei Ver­tragsschluß nicht ausgehändigt worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Leasingsvertrages gegen den Beklagten zu 1) nicht zu.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 554 Abs. 1 BGB, da sie dem Beklagten zu 1) eine wirksame Nachfrist zur Zahlung der rückständigen Leasingraten nicht gesetzt hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG).

Voraussetzung für den Anspruch der Leasinggeberin aus § 554 Abs. 1 BGB ist eine ordnungsgemäße Kündigung. Bei dem Leasingvertrag vom 17.06.1996 handelt es sich um einen Privatleasingvertrag. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften des Verbrauchkreditgesetzes Anwendung (Palandt-Putzo, 57. Auflage, § 1 VerbrKrG Rn. 7). Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG kann der Kreditgeber den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzuges des Verbrauchers nur kündigen, wenn der Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung inner­halb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG, daß sich der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages bis zu 3 Jahren, mit mindestens 10% des Nennbetrages des Kredites oder des Teilzahlungspreises in Verzug befindet.

Für eine wirksame Kündigungsandrohung ist erforderlich, dass sich der Verbraucher bereits zum Zeitpunkt der Andro­hung mit dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bestimmten Umfang in Zahlungsverzug befindet (vgl. MüKo-Habersack, 3. Auflage, § 12 VerbrKrG Rn. 15).

Zum Zeitpunkt der Androhung der Kündigung befand sich der Beklagte zu 1) aber nicht mit 10 % des Nennbetrages des Kredits bzw. des Teilzahlungspreises in Verzug. Bei der Berechnung des kreditierten Betrages ist zunächst die Sum­me der Leasingraten zugrundezulegen. Für die Vertragslauf­zeit schuldete der Beklagte zu 1) 36 Leasingraten à 1.308,76 DM also insgesamt einen Betrag in Höhe von 47.115,36 DM. Diesem Betrag ist eine Sonderzahlung des Leasingnehmers zu Vertragsbeginn hinzuzurechnen (vgl. MüKo-Habersack, a.a.O., § 12 VerbrKrG Rn. 14; Palandt­Putzo, § 12 VerbrKrG Rn. 3; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 1266). Der teilweise vertretenen Gegenauf­fassung – nach der eine Leasingsonderzahlung nicht einzu­beziehen ist – ist schon deswegen nicht zu folgen, weil es sich bei einer solchen Sonderzahlung in der Sache um nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die geschuldeten Leasingraten handelt und diese Zahlung nur die Höhe der Leasingraten optisch reduziert. Zu Vertragsbeginn leistete der Beklagte zu 1) eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 10.000,00 DM. Daraus ergibt sich ein zu berücksichtigender Nennbetrag des Kredits in Höhe von 57.115,36 DM.

Mit Schreiben vom 30.01.1998 mahnte die Klägerin hingegen einen Betrag in Höhe von -nur- 5.442,04 DM an, wobei in diesem Betrag Mahngebühren und Rücklastschriftkosten in Höhe von 207,00 DM enthalten waren. Nach alledem war ein 10 %iger Rückstand noch nicht gegeben.

Dahinstehen kann insoweit, ob gegebenenfalls darüber hinaus; auch der im Leasingvertrag vom 17.06.1996 kalkulierte Restwert in Höhe von 8.057,41 DM in die Berechnung der Kreditsumme einzubeziehen ist. Jedenfalls ergibt sich schon bei Berücksichtigung der insgesamt geschuldeten Leasingraten und der Sonderzahlung nicht der erforderliche Rückstand.

Auf etwa abweichende Regelungen zu einem Kündigungsrecht der Klägerin gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es unabhängig davon, ob diese überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, nicht an. Zum Nachteil des Beklagten zu 1) abweichende Regelungen wären jeden­falls gemäß § 18 VerbrKrG unwirksam.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) auch kein An­spruch auf Zahlung gemäß § 13 Abs. 2 VerbrKrG zu. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, daß die Voraussetzungen für eine Kündigung des Leasingvertrages zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Fahrzeuges nicht vorlagen. Auch das Eingreifen der Rücktrittsfiktion gemäß § 13 Abs. 3 VerbrKrG setzt eine wirksame Kündigung gemäß § 12 Abs. 1 VerbrKrG voraus (vgl. BGH WM 1976, 583/585 [zu § 5 AbzG]; Bülow, VerbrKrG, 3. Auflage, § 13 Rn. 36 ff. m. w. N.; OLG Köln WM 1998, 382). Die Einstellung des Fahrzeuges erfolg­te am 28.04.1998. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 VerbrKrG nicht vor. Wie zuvor darge­stellt, hat die Klägerin dem Beklagten zu 1) schon keine wirksame Nachfrist gesetzt.

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Darüber hinaus bestand zum Zeitpunkt der Einstellung des Fahrzeuges auch kein Rückstand mit 10 % der Kreditsumme. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 1) nämlich be­reits Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.011,32 DM geleistet. Diese Zahlungen hatte die Klägerin auf die rück­ständigen Raten für die Monate Oktober 1997 bis April 1998 in Höhe von insgesamt 9.161,32 DM verrechnet. Es bestand daher nur noch ein Rückstand in Höhe von 3.150,00 DM.

Besteht nach alledem schon kein Anspruch gegen den Beklag­ten zu 1), so haftet die Beklagte zu 2) auch nicht als Bürgin. Ein solcher Anspruch setzt das Bestehen einer Hauptverbindlichkeit voraus.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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