Rettungshubschraubereinsatz (vergeblicher) - Krankenkasse ersatzpflichtig
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 1 KR
267/07
Urteil vom
20.03.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 15 KR 292/06, Entscheidung vom
28.06.2007
Die Berufung wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist ein geltend
gemachter Vergütungsanspruch wegen des Einsatzes eines Rettungshubschraubers mit
Notarzt in Höhe von 362,35 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab dem 8. August 2006.
Der Kläger ist gem. § 4 Abs. 4 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) Träger der
Luftrettung. Innerhalb des Klägers ist das Regierungspräsidium Gießen die für
die Luftrettung zuständige Behörde.
Für die Luftrettung u.a. zugunsten Versicherter der Beklagten im Jahre 2005
haben der Kläger sowie weitere Leistungserbringer einerseits und die Beklagte
sowie weitere Kostenträger andererseits die "Vereinbarung über
Benutzungsentgelte für Leistungen der Rettungshubschrauber Christoph 2 und 7 im
Jahre 2005" geschlossen. Auszugsweise lautet diese Vereinbarung folgendermaßen:
"§ 1 Allgemeines
Die Kosten der
Notfallversorgung nach § 2 HRDG, die dem Leistungserbringer im Rahmen
der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung
entstehen, werden vom Regierungspräsidenten GF. Benutzungsentgelte für
die Rettungshubschrauber Christoph 2 und 7 erhoben
…
§ 3 Benutzungsentgelte
(1) Für die Zeit vom
1.1.2005 bis 30.6.2005 gelten die Regelungen aus § 3 Abs. 3 der
Benutzungsentgeltvereinbarung 2004 vom 18.1.2005 (ab 1.1.2005 je
Flugminute 31,00 EUR) weiter
…
§ 6 Einsatzauftrag
(1) Einsätze zu Lasten
der Kostenträger dürfen nur ausgeführt werden, wenn der
Einsatzauftrag von einer Zentralen Leitstelle erteilt wurde.
Maßgeblich für die Erteilung des Einsatzauftrages ist das bei der
Zentralen Leitstelle eingehende Meldebild.
(2) Eine
Einsatzabrechnung erfolgt nur dann zu Lasten der Kostenträger, wenn
eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Einsatzes
auf dem vereinbarten Vordruck der Abrechnungssoftware vorliegt
…
§ 7 Rechnungsstellung
und Zahlung
…
(2) Sofern die
gesetzlichen Leistungsverpflichtungen und die Voraussetzungen nach §
6 gegeben sind, werden die Rechnungen über vereinbarungsgemäß
durchgeführte Einsätze von den Leistungsträgern innerhalb von 28
Tagen zur Zahlung angewiesen
…
(4) Wird von den
Leistungsträgern die Begleichung von Rechnungsbeträgen oder von
Teilen hiervon abgelehnt, sind diese direkt mit dem Patienten
abzurechnen, soweit nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass ein
anderer Leistungsträger eintreten muss."
Regelungen über Verzugszinsen oder
den Ersatz von Verzugsschaden enthält der Vertrag nicht.
Am 25. Juni 2005 gab es einen durch die Zentrale Leitstelle des Landkreises C.
veranlassten Einsatz zur Rettung einer Versicherten der Beklagten, Frau B. Die
Leitstelle war aufgrund einer Meldung durch Nachbarn von Frau B. zur
Lageeinschätzung "Person ohne Bewusstsein" gekommen und hatte kurz vor 9 Uhr
dementsprechend gemäß den dafür geltenden Einsatzgrundsätzen einen
Notarzteinsatz mit Hubschrauber veranlasst. Der mit dem Hubschrauber
mitgeflogene Notarzt konnte aber nur noch den Tod von Frau B. feststellen und
kam folglich zu der Einschätzung, dass Reanimationsmaßnahmen nicht mehr
angezeigt seien. Nach den Feststellungen des Notarztes war um 9 Uhr die
Totenstarre schon eingetreten.
Das Regierungspräsidium D. verlangte mit Rechnung vom 2. November 2005 und unter
Beifügung des vom Notarzt unterzeichneten Formulars zur Begründung des Einsatzes
des Rettungshubschraubers den Betrag von 362,35 EUR als Summe aus dem Entgelt
für den Flug und die Leitstellenpauschale. Als "Zahlungsziel" wurde der 30.
November 2005 angegeben.
Die Beklagte verweigerte die Begleichung mit der Begründung, die Verstorbene,
sei schon vor Beginn des ganzen Einsatzes – wie sich später herausgestellt habe,
auch schon vor der Meldung durch die Nachbarn – tot und darum nach § 190 Abs. 1
SGB V ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr Mitglied der Beklagten gewesen. Darum
habe es nach § 19 Abs. 1 SGB V ab diesem Zeitpunkt auch keinen Leistungsanspruch
mehr gegeben. Ein nachgehender Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V komme
bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod nicht in Betracht, wie aus § 19 Abs.
3 SGB V zu schließen sei. Wo es keinen Leistungsanspruch Versicherter auf
Rettungsmaßnahmen gebe, könne die Beklagte auch nicht kostenpflichtiger
Leistungsträger sein.
Nach erneuter Fristsetzung zum 15. Januar 2006 und weiterer erfolgloser
Korrespondenz hat der Kläger Klage zum Amtsgericht Gießen erhoben, die dort am
2. August 2006 eingegangen ist. An die Beklagte ist die Klage am 8. August 2006
zugestellt worden. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit auf übereinstimmenden
Antrag der Parteien durch Beschluss vom 4. Oktober 2006 an das Sozialgericht
Gießen verwiesen.
Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht haben die Parteien ihre vorprozessual
vertretenen Ansichten aufrechterhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 362,35 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Januar 2006
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 28. Juni 2007 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und
die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 5. September 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung
eingelegt, die beim Landessozialgericht am 24. September 2007 eingegangen ist.
Beide Parteien vertreten ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Positionen.
Strittig ist zwischen ihnen allein, ob die Beklagte angesichts des schon
eingetretenen Todes von Frau B. vor Einsetzen der Rettungsmaßnahme für diese
noch ein zuständiger Leistungsträger gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. Juni 2007 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der geltend
gemachten Zinsen insoweit zurückgenommen, als sie Zeiten vor dem 8. August 2006,
dem Tag des Zugangs der Klage bei der Beklagten, erfasste.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die
Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist aufgrund der
Zulassung durch das Sozialgericht gemäß § 144 SGG statthaft und auch im Übrigen
zulässig.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte
zutreffenderweise zur Zahlung des geltend gemachten Betrages und der in der
Berufungsinstanz noch geltend gemachten Verzugszinsen verurteilt.
Die Hauptforderung in Höhe von 362,35 EUR ergibt sich aus der Vereinbarung über
Benutzungsentgelte. Diese Vereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im
Sinne von § 53 Abs. 1 SGB X, dessen spezifische Rechtsgrundlage sich
bundesrechtlich in § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V und landesrechtlich in § 8 Abs. 8
HRDG befindet. Auf das Verhältnis der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und
Ländern im Hinblick auf den Rettungsdienst zugunsten von Versicherten der GKV
braucht angesichts der vorliegenden Rechtsvorschriften nicht eingegangen zu
werden. § 133 SGB V ist nämlich als Ermächtigung des Landesgesetzgebers zu
verstehen, auch Regelungen über den Rettungseinsatz für gesetzlich
Krankenversicherte und die Heranziehung von Krankenkassen zu deren Kosten zu
treffen, soweit nicht Bestimmungen des SGB V entgegenstehen. Die Voraussetzungen
für den der Höhe nach in § 3 der Vereinbarung bestimmten klägerischen
Zahlungsanspruch ergeben sich aus der Zusammenschau mehrerer Einzelreglungen
dieser Vereinbarung.
Es müssen die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen vorgelegen haben (§ 7 Abs.
2); das setzte hier voraus, dass die Beklagte der für Frau B. auch zum Zeitpunkt
der Rettungsmaßnahme noch zuständige Leistungsträger war und die vorgenommene
Luftrettungsmaßnahme zum Leistungskatalog der Beklagten gehörte. Weiterhin
musste der Einsatzauftrag von einer zentralen Leiststelle erteilt worden sein
und diese musste aufgrund des bei ihr eingegangenen Meldebildes von der
Angemessenheit des Auftrages ausgehen können (§ 6 Abs. 1). Es mussten die
formellen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt sein. Schließlich durfte es
sich nicht um einen Fehleinsatz handeln (§ 3 Abs. 5).
Die Anspruchsvoraussetzungen sind alle erfüllt.
Insbesondere war die Beklagte, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat,
auch nach dem Tode von Frau B. für den vorliegenden Rettungseinsatz zuständiger
und leistungspflichtiger Träger der GKV, ohne dass dafür ein nachwirkender
Leistungsanspruch im Sinne von § 19 SGB V bemüht werden muss.
Zunächst ist klarzustellen, dass die Notfallrettung für GKV-Versicherte, auch
wenn sie auf landesrechtlicher Grundlage hoheitlich geregelt ist und nach § 75
Abs. 1 S. 2 SGB V grundsätzlich – wenn das Land nichts Anderes vorsieht – nicht
zum Spektrum der vertragsärztlichen Versorgung gehört, unstrittig eine zum
Leistungsspektrum der GKV gehörende Leistung darstellt. Zwar regelt § 60 SGB V
explizit allein Fahrten, welche zumindest auch dem Transport Versicherter
dienen, und betrifft § 133 SGB V allein die Entgelte für Rettungsdienste, die
zum Aufgabenspektrum der GKV gehören. Jedoch sind beide Vorschriften nach Sinn
und Zweck dahingehend zu verstehen, dass sie auch notärztliche Fahrten zum
Versicherten erfassen, die erforderlich sind, um ohne Verzug zu klären, ob und
welche sofortigen Rettungsmaßnahmen geboten sind, und diese dann gegebenenfalls
vorzunehmen – unabhängig davon, ob anschließend ein Transport des Versicherten
geboten ist. Insoweit entsprechen die Leistungen durch den Rettungsdienst
gewissermaßen den Hausbesuchen in der vertragsärztlichen Versorgung, welche
Ähnlichkeit im Übrigen auch der Grund für die abgrenzend klarstellende
Bestimmung des § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V ist (siehe BT-Drs. 13/7264, S.63; dazu
auch BSG v. 5.2.2003, B 6 KA 11/02 R). Ebenfalls gehört – wie auch sonst bei der
ärztlichen Behandlung – die diagnostische Abklärung der Situation zum
Leistungsspektrum der GKV. Wenn also bei Verdacht auf eine lebensbedrohliche
Lage ein Rettungseinsatz stattfindet, gehört dieser Rettungseinsatz nach Sinn
und Zweck auch dann zum Leistungsspektrum der GKV, wenn die diagnostische
Abklärung dazu führt, dass keine Therapien und damit auch kein Transport des
Versicherten nötig sind.
Der Leistungsanspruch des Versicherten auf Rettungsmaßnahmen umfasst
gegebenenfalls auch den Anspruch auf eine unverzügliche diagnostische Abklärung
dahingehend, ob noch Rettungs- und sonstige therapeutische Maßnahmen helfen
können oder ob wegen bereits eingetretenen Todes keine Hilfe mehr möglich ist.
Gerade in kritischen Fällen zwischen Leben und Tod, in denen der
Luftrettungsdienst wegen seiner besonderen Schnelligkeit gefordert ist, ist
diese Konstellation ein typischer Fall. Hier wäre es mit dem Zweck
schnellstmöglicher Rettung nicht vereinbar, wenn zunächst aus der Ferne
zeitverbrauchend geprüft würde, ob nicht etwa die Gefahr eines nutzlosen
Einsatzes besteht. Dass dieses Verständnis vom Rettungsmaßnahmen auch der
Vereinbarung über Benutzungsentgelte zugrunde liegt, zeigt die Vertragsklausel
in § 6 Abs. 1, wonach es für die Angemessenheit des Einsatzes auf das
"Meldebild" der Leitstelle ankommt, also auf den Sachverhalt, von welchem diese
aufgrund der bei ihr eingegangenen Informationen für ihre Einsatzentscheidung
auszugehen hatte.
Im vorliegenden Fall wusste die Leitstelle aufgrund der Meldungen durch die
Nachbarn zwar um die Bewusstlosigkeit von Frau B. Sie konnte aber nicht mit
Sicherheit davon ausgehen, dass schon der Tod eingetreten war. Folglich war es
aus der Sicht der Leitstelle geboten, unverzüglich für eventuell noch mögliche
ärztliche Hilfe zu sorgen.
Auf eine Sicherstellung dieser Maßnahme hatte die Versicherte einen Anspruch
gegen die Beklagte, welche darum zuständiger Leistungsträger war. Dafür kommt es
nicht darauf an, dass die Versicherte, wie sich nachträglich herausstellte,
schon verstorben war. Vielmehr haben nach Sinn und Zweck der Notfallrettung als
Leistung der GKV die Versicherten schon zu Lebzeiten ein Recht auf die
gegebenenfalls erforderliche Abklärung, ob lebensrettende Maßnahmen noch in
Betracht kommen. Dieser Anspruch kann nicht von dem erst nachträglich geklärten
Ergebnis der Abklärung abhängen. Insofern gehört die unverzügliche Abklärung der
Möglichkeit von lebensrettenden Maßnahmen zu den Leistungen, auf die Versicherte
schon zu ihren Lebzeiten und damit während ihrer Mitgliedschaft ein Recht haben.
Von diesem Verständnis der Leistungspflicht der jeweiligen Kostenträger geht
auch die Vereinbarung über Benutzungsentgelte aus, denn ohne ein solches
Verständnis könnte es für den Einsatz nicht auf das Meldebild ankommen.
Die weiteren oben aufgeführten Voraussetzungen des Anspruchs auf das
Benutzungsentgelt sind ebenfalls erfüllt. Dass die Zentrale Leitstelle aufgrund
des bei ihr vorliegenden Meldebildes von der Gebotenheit eines
Luftrettungseinsatzes ausgehen durfte bzw. musste, wurde bereits begründet. Auch
die formale Voraussetzung des § 6 Abs. 2 der Entgeltvereinbarung ist erfüllt,
dass auf dem vereinbarten Vordruck der Abrechnungssoftware eine ärztliche
Bescheinigung über die Notwendigkeit des Einsatzes bescheinigt wurde.
Schließlich liegt auch kein Fehleinsatz im Sinne von § 3 Abs. 5 der Vereinbarung
vor. Dass nicht dann schon ein Fehleinsatz anzunehmen ist, wenn die Abklärung
der Möglichkeit von Lebensrettung wegen des bereits eingetretenen Todes zu einem
negativen Ergebnis geführt hat, wurde schon dargelegt. Denn bereits diese
Abklärung und nicht erst die Rettung ist Ziel des Einsatzes. Es bedarf hier
keiner Abgrenzung, wann eine in der Sache falsche Meldung an die Leitstelle und
ein dadurch irriges Meldebild dazu führen, dass ein Fehleinsatz anzunehmen ist.
Dies dürfte etwa bei bewusstem Fehlalarm und wohl auch bei für jedermann
offenkundigem Tod einer Person der Fall sein. Solche Fehler dürften als
Störungen des Rettungssystems anzusehen sein, für die es angemessen ist, dass
sie als allgemeine Kosten in das Budget nach § 2 der Entgeltvereinbarung
eingehen und dadurch im Ergebnis auf alle Kostenschuldner umgelegt werden. Im
vorliegenden Fall gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Tod von
Frau B. im Zeitpunkt der Meldung durch die Nachbarn bereits auf den ersten Blick
und ohne jede Untersuchung offenkundig war.
Hinsichtlich der Zinsforderung ist die Klage in analoger Anwendung von § 291 BGB
begründet.
Zwar bleibt der Senat bei seiner im Urteil vom 12. Juni 2007 (L 1 KR 58/06)
begründeten Auffassung, dass im Verhältnis zwischen dem hessischen
Rettungsdienst und den Krankenkassen für Verzugszinsen weder eine gesetzlich
noch eine vertragliche Anspruchsgrundlage besteht. Hingegen stehen dem Kläger in
analoger Anwendung von § 291 BGB Prozesszinsen zu. Insofern hält der Senat nicht
mehr an seiner im genannten Urteil vom 12. Juni 2007 vertretenen Auffassung
fest.
Zur Frage der Zuerkennung von Prozesszinsen hat es für lange Zeit eine Divergenz
zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche schon seit langem zwar nicht
Verzugszinsen, wohl aber Prozesszinsen bei öffentlich-rechtlichen
Geldforderungen anerkannt hat, und der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Hier ist
in jüngerer Zeit eine Bewegung in Richtung auf Vereinheitlichung erkennbar.
Nachdem schon der 6. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 28. September
2005 (B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141) in Änderung seiner Rechtsprechung
Prozesszinsen in einem Rechtsstreit um Teile eines Gesamtvergütungsanspruchs
anerkannt und diese lediglich im konkreten Fall noch wegen Vertrauensschutzes
nicht zuerkannt hatte (Ankündigungsrechtsprechung), hat auch der 3. Senat des
Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 23. März 2006 (B 3 KR 6/05 R - BSGE
96, 133) Prozesszinsen für einen Vergütungsanspruch einer Rehabilitationsklinik
zugesprochen. Der 6. Senat hat sich darauf gestützt, dass neben den
Veränderungen bei den sonstigen Kostenfolgen von Prozessen zumindest in den
Fällen des § 197a SGG auch Veränderungen in der Interessenlage der Krankenkassen
zu berücksichtigen seien, welche unter den Bedingungen von Kassenwettbewerb und
unternehmerischem Denken eher als früher geneigt sein könnten, Vor- und
Nachteile einer Zahlungsverweigerung auch unter Zinsgesichtspunkten abzuwägen.
Der 3. Senat hat in der Tendenz ähnlich, aber noch allgemeiner zugunsten von
Prozesszinsen zumindest bei den von § 197a SGG erfassten Streitigkeiten um
Geldforderungen argumentiert.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tendenz zur Anerkennung von Prozesszinsen
jedenfalls in den von § 197a SGG erfassten Konstellationen durchgängig in dem
Sinne berechtigt ist, wie es in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ständige
Rechtsprechung ist. Jedenfalls entspricht die vorliegende Beziehung zwischen dem
Kläger als Leistungserbringer und der Beklagten als entgeltschuldendem
Leistungsträger genau den Konstellationen, in denen sowohl der 3. wie der 6.
Senat des Bundessozialgerichts Prozesszinsen anerkannt haben. Auch der
erkennende Senat hält das Argument für überzeugend, dass zumindest in
Entgeltbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen die
Zuerkennung von Prozesszinsen zu einer angemesseneren Verteilung der
Prozessrisiken führt als die bisherige Rechtsprechung.
Rechtskonstruktiv haben sich sowohl der 6. wie auch der 3. Senat des
Bundessozialgerichts auf eine Analogie zu § 291 BGB über § 61 S. 2 SGB X
gestützt, da zwar nicht die konkrete Leistung, wohl aber der Vergütungsanspruch
jeweils auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhe. Diese Konstruktion
trägt auch im vorliegenden Fall, da auch hier der Vergütungsanspruch ein
vertraglicher ist.
Hinsichtlich des Zeitpunktes, ab welchem Prozesszinsen zu zahlen sind, hat der
3. Senat des Bundessozialgerichts – anders als im Zivilprozess – auf die
"sozialgerichtliche Rechtshängigkeit" nach § 94 SGG abgestellt, wonach die Klage
mit Eingang beim Gericht und nicht erst mit ihrer Zustellung an den Beklagten
rechtshängig werde. Der 6. Senat brauchte sich zum Beginn der Prozesszinsen
nicht zu äußern, da diese im konkreten Fall noch einmal abgelehnt worden waren.
Auf die Frage, wann im sozialgerichtlichen Normalfall Prozesszinsen beginnen,
braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden. Der Kläger hat
zunächst beim Amtsgericht Gießen Klage erhoben. Für die Rechtshängigkeit dieser
Klage gelten §§ 253 Abs. 1 und 261 Abs. 1 ZPO, so dass die vorliegende Klage
erst mit ihrer Zustellung an die Beklagte am 8. August 2006 rechtshängig
geworden ist. Auch diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, da der
Kläger in der Berufungsinstanz erst ab diesem Zeitpunkt Zinsen verlangt.
Hinsichtlich der Höhe der Prozesszinsen würde, da es sich bei der
Entgeltvereinbarung um ein Rechtsgeschäft handelt, an dem Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB nicht beteiligt waren, eigentlich § 291 S. 2 BGB in Verbindung mit
§ 288 Abs. 2 BGB zu einem Zinssatz von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
führen. Jedoch wurden dem Kläger antragsgemäß nur 5 % über dem Basiszinssatz
zugesprochen und hat nur die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Der Senat hat es gemäß § 197a S. 1
SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO für angemessen gehalten, die Kosten
der Beklagten ohne Teilung aufzuerlegen, da der Kläger die Klage nur zu einem
geringen Teil zurückgenommen hat.
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder weicht der Senat von einer Entscheidung
der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab, noch hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Insbesondere gibt es keine
ernsthaften Zweifel daran, dass der Anspruch eines in der GKV Versicherten auf
Krankenbehandlung gegebenenfalls auch Rettungseinsätze umfasst, die zunächst
allein darauf gerichtet sind zu überprüfen, ob er noch am Leben ist und ob
insofern noch lebensrettende Maßnahmen in Betracht kommen.