|
|
|
|
Rettungswagenkosten – Wer ihn ruft, muss zahlen! Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 38/07 R Urteil vom 06.11.2008 Vorinstanzen: Sozialgericht Aachen, Az.: S 4 KR 44/06, Urteil vom 17.10.2006 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 11 KR 23/07, Urteil vom 31.10.2007
Entscheidung: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17. Oktober 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten
sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten. Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die beklagte Ersatzkasse der bei ihr versicherten Klägerin die Kosten für die
Fahrt eines Rettungswagens (RTW) zu erstatten hat. Mit Bescheid vom 16.5.2006 stellte
die Stadt E. als Trägerin des Rettungsdienstes der Klägerin für den Einsatz des
RTW 141,42 Euro Gebühren in Rechnung (= 50 % der Grundgebühr einschließlich
Leitstellenabgabe), die diese in der Folgezeit beglich. Die Beklagte lehnte es
ab, der Klägerin den Betrag (abzüglich Zuzahlung) zu erstatten, weil ein
Krankentransport nicht stattgefunden habe (Bescheid vom 30.5.2006;
Widerspruchsbescheid vom 20.09.2006). Das Sozialgericht hat die Beklagte
zur Erstattung von 141,42 Euro abzüglich des Eigenanteils verurteilt, weil der
Klägerin notwendige Kosten für eine unaufschiebbare Leistung entstanden seien
(Urteil vom 17.10.2006). Das Landessozialgericht (LSG) hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: RTW-Einsätze seien als Sachleistung
zu gewähren, wenn der Versicherte vor oder während des Transports neben
Erste-Hilfe-Maßnahmen zusätzlicher Maßnahmen bedürfe. Hier bestehe nach den
Umständen des Falles ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs
3 Satz 1 Fall 1 SGB V in Höhe von 131,42 Euro. Die Klägerin sei einer wirksamen
Kostenverpflichtung ausgesetzt gewesen. Entsprechend dem Gebührenbescheid habe
sie den RTW im Sinne des städtischen Gebührensatzungsrechts "bestellt". Für die
Kosten sei die Beklagte leistungspflichtig, weil eine Rettungsfahrt nicht
erfordere, dass es auch zu einem Transport des Versicherten komme. Dem Urteil
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.11.2007 (BSG SozR 4 2500 § 60 Nr 2), nach
dem der Transport einer von der Krankenkasse (KK) zu erbringenden Hauptleistung
dienen müsse, werde nicht gefolgt; denn nach Sinn und Zweck des § 60 Abs 2 Satz
1 Nr 2 Fall 2 SGB V komme es für die Notwendigkeit auf eine subjektive
Betrachtungsweise aus der ex ante-Sicht eines Laien an. Da Hilfe nötig sei,
bevor es "zu spät" sei, reiche es aus, wenn wie hier bei der Entscheidung des
Leitstellendisponenten der RTW ausrücke, um den Versicherten zur Abklärung eines
subjektiv bedrohlich erscheinenden Zustandes in ein Krankenhaus zu bringen. Die
Anfahrt zum Versicherten sei notwendiger Teil der Rettungsfahrt. Hier sei bei
der Klägerin zunächst ein vorliegender Herzinfarkt in Betracht gekommen. Bei
berechtigter Anforderung eines RTW sei es für den Anspruch gegen die KK
unerheblich, dass sich nach Abklärung ein Transport ins Krankenhaus als nicht
erforderlich erweise. Rettungsfahrten müssten krankenversicherungsrechtlich und
im Sinne des kommunalen Gebührenrechts einheitlich behandelt werden, weil
Versicherte sich sonst unter Gefahr für Leib und Leben von der Inanspruchnahme
des Rettungsdienstes abhalten lassen könnten. Auch dann, wenn ein Versicherter
während des Transports vor Erreichen des Krankenhauses versterbe, übernehme die
Beklagte zB die Kosten dafür (Urteil vom 31.10.2007). Mit ihrer vom LSG zugelassenen
Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 60 Abs 2 Nr 2 und Abs 3 Nr 3 SGB
V. Die Übernahme von Fahrkosten durch die KKn erfordere generell, dass der
Versicherte anders als hier die Klägerin transportiert werde. Darüber hinaus
müsse der Transport einer der in § 60 SGB V bestimmten Hauptleistungen der KK
dienen und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein. So habe auch das
BSG entschieden (BSG SozR 4 2500 § 60 Nr 2). Fehleinsätze eines RTW müssten KKn
nicht zahlen. Die Beklagte beantragt, die Urteile
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2007 und des
Sozialgerichts Aachen vom 17. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen. Sie hält das angegriffene Urteil
für zutreffend. II. Die zulässige Revision der
beklagten Ersatzkasse ist begründet. Die Urteile der Vorinstanzen sind
aufzuheben und die Klage ist abzuweisen; denn die Klägerin hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von 131,42 Euro für den RTW-Einsatz vom
12.5.2006. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage
§ 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1 SGB V (dazu 1.) sind nicht erfüllt, weil die Klägerin
auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, von der
Beklagten eine Fehlfahrt mit einem RTW als Sachleistung nicht beanspruchen
konnte (dazu 2.). Die vom LSG gegen die Rechtsprechung des BSG vorgetragenen
Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis (dazu 3.). 1. Einzige Anspruchsgrundlage für die
Erstattung der Kosten ist § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1 SGB V (hier anzuwenden in der
seit 1.7.2001 geltenden Fassung des Art 5 Nr 7 Buchst b SGB IX Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046). Der
Krankentransport stellt nach § 60 SGB V (hier anzuwenden in der ab 1.1.2004
geltenden Fassung gemäß Art 1 Nr 37 des Gesetzes zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, BGBl I 2190) grundsätzlich eine
Naturalleistung dar (vgl BSGE 83, 285, 286 = SozR 3 2500 § 60 Nr 3; BSGE 77,
119, 128 f = SozR 3 2500 § 133 Nr 1 S 11 f; BGHZ 140, 102 ff = NJW 1999, 858;
zuletzt: BSG, Urteil vom 25.7.2008 B 1 KR 27/07 R RdNr 26, mwN). Ein
Naturalleistungsanspruch nach § 60 SGB V kam für die Klägerin jedoch von Anfang
an nicht in Frage, denn die RTW-Fahrt am 12.5.2006 war schon durchgeführt
worden, als die Beklagte mit der Angelegenheit befasst wurde. Nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1 SGB V
ist eine KK zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare
Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte und dem Versicherten dadurch für die
selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt, weil die Klägerin von der Beklagten den RTW-Einsatz nicht als
Naturalleistung beanspruchen konnte. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs
3 Satz 1 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender
Naturalleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte
Leistung hier: Einsatzfahrt eines RTW ohne den Versicherten zu den Leistungen
gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach oder Dienstleistungen zu
erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3 2500 § 13 Nr 11 S
51 f mwN; BSG, Urteil vom 2.11.2007 B 1 KR 4/07 R SozR 4 2500 § 60 Nr 2 RdNr 11
mwN). Daran fehlt es hier, ähnlich wie in dem vom Senat mit Urteil vom 2.11.2007
(aaO) entschiedenen Fall. 2. Die Klägerin konnte von der
Beklagten den RTW-Einsatz als Fahrt gemäß § 60 SGB V nach der Rechtsprechung des
Senats nicht verlangen. § 60 SGB V setzt generell dafür, dass KKn Fahrten
Versicherter übernehmen, durch die bewusst abschließende Regelung voraus, dass
der Versicherte transportiert wird und der Transport einer bestimmten
Hauptleistung seiner KK dient. § 60 Abs 1 Satz 1 SGB V verlangt für die Fälle
des § 60 Abs 1 bis 3 SGB V zusätzlich, dass der Transport aus zwingenden
medizinischen Gründen notwendig ist. Die Norm regelt die allgemeinen
Voraussetzungen für die Übernahme von Fahrkosten und dabei die notwendige
Abhängigkeit der Fahrt von einer Hauptleistung. Danach übernimmt die KK nach den
Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133
SGB V (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der KK aus
zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden
kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (§ 60 Abs
1 Satz 2 SGB V). § 60 SGB V benennt abschließend die Hauptleistungen, für die
eine Fahrt des Versicherten aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein
muss. Dazu gehören was im Falle der Klägerin einschlägig ist ua "Rettungsfahrten
zum Krankenhaus", und zwar auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht
erforderlich ist (§ 60 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V). Voraussetzung für die Gewährung
einer "Rettungsfahrt" ist, dass der Versicherte aufgrund seines Zustandes mit
einem qualifizierten Rettungsmittel (ua RTW) befördert werden muss oder der
Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist; RTW
sind für Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während des Transportes
neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die
geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen
(vgl § 5 Abs 1 und 2 der auf § 92 Abs 1 Nr 12 SGB V beruhenden Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses für die Verordnung von Krankenfahrten,
Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten vom 22.1.2004, zuletzt geändert
am 21.12.2004, BAnz Nr 41 vom 1.3.2005). Auch in den insoweit einschlägigen
untergesetzlichen Regelungen wird indessen auf das Erfordernis eines tatsächlich
erfolgenden Transports nicht verzichtet und nicht etwa zB auf eine für die
Leistungspflicht der KKn schon ausreichende "nach den Umständen notwendig
erscheinende Anfahrt" abgestellt. Weil es für den Anspruch auf
Fahrkosten auf einen "Transport" und eine "Rettungsfahrt" ankommt, knüpft § 60
Abs 3 SGB V in seiner Regelung über die Höhe der zu übernehmenden Fahrkosten nur
an die "Benutzung" des jeweiligen Transportmittels an. Benutzt der Versicherte
ein Fahrzeug nicht, wird er mithin von ihm gar nicht gefahren, kann er auch
keine Erstattung von Fahrkosten von seiner KK verlangen. So liegt es auch hier. Die Klägerin
hat obwohl Notfallpatientin selbst kein Transportmittel benutzt. Sie hat zudem
bewusst keine Hauptleistung der Beklagten in Anspruch genommen, für die sie auf
den Transport mit einem RTW angewiesen war (hier: keine weitere
Krankheitsabklärung oder Krankenbehandlung im Krankenhaus). Das schließt auch
einen Anspruch auf Fahrkosten aus. Die Kosten für die notärztliche
Tätigkeit einschließlich der Fahrkosten des Notarztes zur Wohnung der Klägerin
sind dagegen nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits. Die Beteiligten streiten
vielmehr allein darüber, ob die Beklagte der Klägerin die von der Stadt E. auf
der Grundlage kommunalen Satzungsrechts in Rechnung gestellten Kosten dafür zu
tragen hat, dass der vom Leitstellendisponenten bestellte RTW zur Wohnung der
Klägerin fuhr, ohne im Folgenden von ihr genutzt zu werden. Da es nicht zu einem
Transport der Klägerin und einer "Benutzung" des RTW durch sie gekommen ist,
scheidet ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten
einer solchen Fahrt aus. 3. Die vom LSG gegen das Urteil des
BSG vom 2.11.2007 (aaO) angeführten Argumente rechtfertigen keine Abweichung von
der bisherigen Rechtsprechung. Wie der Senat bereits ausgeführt
hat, sieht das SGB V keine Pflicht der KKn vor, einen Rettungsdienst zu
organisieren (vgl BSG, aaO, RdNr 14); sie müssen auch nicht für alle Kosten
aufkommen, die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch
dessen Inanspruchnahme entstehen. Entgegen der Ansicht des LSG geht
es vorliegend nicht um die Frage, ob die Notwendigkeit des Transports nach
subjektiver Betrachtungsweise aus der ex ante-Sicht eines Laien zu beurteilen
ist. Diese Frage stellt sich allerdings auf einer ganz anderen Ebene nur, wenn
überhaupt eine Transportleistung erfolgt ist. Erfolgt ein RTW-Transport als
Sachleistung, etwa weil der Notarzt am Einsatzort einen solchen Transport
angeordnet und der Versicherte ihn als solche empfangen hat, kann dem
Versicherten nicht vorgehalten werden, der Arzt habe die Notwendigkeit falsch
eingeschätzt (Vertrauensschutz; vgl zB BSG, Beschluss vom 7.11.2006 B 1 KR 32/04
R RdNr 48 mwN). Das schließt eine spätere Überprüfung gegenüber dem Arzt dagegen
nicht aus. Ebenso wenig ist vorliegend von Belang, ob ein Transportunternehmen
die Anfahrt zum Versicherten als notwendigen Teil der Rettungsfahrt in die
Abrechnung einbeziehen darf. Ohne Transportleistung ist die Anfahrt vielmehr
gerade kein Teil einer von der KK zu tragenden Leistung. Entgegen der Ansicht des LSG müssen
Rettungsfahrten auch nicht krankenversicherungs und gebührenrechtlich im Sinne
des kommunalen Gebührenrechts einheitlich behandelt werden. Das SGB V sieht
keine umfassende Pflicht der KKn vor, den Rettungsdienst zu organisieren,
sondern achtet die insoweit bestehenden Kompetenzen der Bundesländer (vgl BSG
SozR 4 2500 § 60 Nr 2 RdNr 14). Die Rechtsprechung des Senats gibt keinen Anlass
für Versicherte, sich unter Gefahr für Leib und Leben von der Inanspruchnahme
des Rettungsdienstes abhalten zu lassen. Denn die Ablehnung der Kostenübernahme
betrifft gerade Fälle, in denen Versicherte einen Transport nicht haben
durchführen lassen. Die Auffassung des LSG deckt sich auch nicht mit der für die
Auslegung maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers. Gesundheits und
Lebensgefährdungen wird dadurch Rechnung getragen, dass den betroffenen
Versicherten die erforderliche notärztliche Behandlung auf Kosten der GKV zuteil
wird. Das war auch so im Falle der Klägerin. Selbst wenn ein Versicherter
während des Transports vor Erreichen des Krankenhauses verstirbt, kommt da ja
ein Transport vorliegt entgegen der Auffassung des LSG ein Ersatz der Fahrkosten
in Betracht. Der Gesetzgeber hat § 60 SGB V auch
anders als § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V ausgestaltet, der Krankenbehandlung selbst
ohne objektiv vorliegende Krankheit schon für das Erkennen einer Krankheit
gewährt. Fahrten mit einem Transportmittel fallen dagegen nicht unter die
Leistungspflicht, wenn sie zunächst nur zum Zweck der Ermittlung der
Transportnotwendigkeit erfolgen. Zwar löst auch eine Rettungsfahrt zum
Krankenhaus den Anspruch auf Fahrkosten bereits aus, wenn sich später
herausstellt, dass eine stationäre Behandlung nicht erforderlich war (§ 60 Abs 2
Nr 2 SGB V); darauf, dass der Versicherte überhaupt "transportiert" worden ist,
wird indessen auch insoweit nicht verzichtet. Bei der Klägerin kommt zu alledem
hinzu, dass es nach den Feststellungen des LSG zu der sogar notärztlich
verordneten Fahrt in das Krankenhaus nur deshalb nicht kam, weil sie selbst es
vorzog, zu Hause behandelt zu werden. Die Rechtsprechung des Senats
unterliegt schließlich auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Dass das Gesetz den Leistungsanspruch für Versicherte auf "Transporte"
begrenzt, die aus qualifizierten Gründen "im Zusammenhang mit einer Leistung der
KK notwendig" sind, sowie auf die "Benutzung" eines Fahrzeugs abstellt und nicht
schon die mit einer Fahrt verfolgte subjektive Zielrichtung ausreichen lässt,
ist durch den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Das
Grundgesetz erlaubt es nämlich, die Leistungen der GKV auf einen abgeschlossenen
Katalog zu begrenzen (stRspr, zB BSG SozR 4 2500 § 60 Nr 1 RdNr 14 mwN; BVerfGE
115, 25 = SozR 4 2500 § 27 Nr 5 RdNr 24 ff). Danach ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe
eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht
der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB
V). Nur das, was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die GKV ihren
Versicherten zu leisten. Dazu gehört die Übernahme von RTW-Einsatz-Gebühren für
einen nicht erfolgten Transport gerade nicht. Jenseits der Regelung der
Kernleistungen der GKV überschreitet der Gesetzgeber sein Gestaltungsermessen
nicht, wenn er im Hinblick auf die begrenzten finanziellen Mittel und zur
Sicherung einer "Vollversicherung" bei Fällen schwerer Krankheiten
Leistungsansprüche in weniger dringlichen Fällen beschränkt oder gar nicht erst
vorsieht (vgl BSG, Urteil vom 19.9.2007 B 1 KR 6/07 R SozR 4 2500 § 27a Nr 5
RdNr 15). Sind aber schon Leistungsbegrenzungen in Fällen der Krankenbehandlung
möglich, gilt das erst recht bei ergänzenden Leistungen wie den Fahrkosten, die
eine Krankenbehandlung unterstützen oder erst ermöglichen sollen, ohne selbst
unmittelbar einem medizinischen Zweck zu dienen (zur Zuordnung zu diesen
Leistungen vgl BSG Großer Senat, Beschluss vom 25.9.2007 GS 1/06 RdNr 20, zur
Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||