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der Revision - Unzureichende Revionsbegründung
Bundesarbeitsgericht Az.:10
AZR 575/98 Urteil
vom 7. Juli 1999
Kurz:
An
einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlt es, wenn der Revisionskläger
lediglich rügt, das angefochtene Urteil "berücksichtige nicht die
allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts". Tatbestand: Die
Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte Verpflichtungen aus den
Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes unterworfen ist. Die
Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK).
Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den
Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die einen Betrieb unterhält, der
Rohrleitungs-, Erd-, Tief- und Straßenbauarbeiten sowie Horizontalbohrungen und
Durchörterungen durchführt, ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband.
Sie hatte der ZVK mit Schreiben vom 17.10.1995 mitgeteilt, sie kündige ihre
Mitgliedschaft in der ZVK zum 31.12.1995. Die ZVK nimmt die Beklagte auf Zahlung
restlicher Sozialkassenbeiträge für April und Mai 1996 in Höhe von 64.398,18
DM sowie auf Auskunftserteilung für den Zeitraum Juni 1996 bis Januar 1997 in
Anspruch. Die
ZVK hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.
ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele
Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsverscherungsordnung über
die Rentenversicherung der Arbeiter (bis 31.12.1991) bzw. ab dem 01.01.1992 nach
den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI. Buch (SGB VI) über die gesetzliche
Rentenversicherung arbeiterrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten,
in den Monaten Juni 1996 bis Januar 1997 in ihrem Betrieb beschäftigt worden
seien sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese
Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den
jeweils genannten Monaten angefallen seien; 2.
für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer
Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt werde, an sie eine
Entschädigungssumme in Höhe von 248.000,- DM zu zahlen; 3.
an sie 64.398,18 DM zu zahlen. Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Aus
den Gründen: Die
Revision der Beklagten ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des
§ 74 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß begründet worden ist. I.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte sei aufgrund des für
allgemeinverbindlich erklärten VTV verpflichtet, die restlichen
Sozialkassenbeiträge für April und Mai 1996 zu entrichten und die begehrten
Auskünfte zu erteilen. Sie unterhalte einen Betrieb des Baugewerbes und werde
daher vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt, der kraft
Allgemeinverbindlichkeit für die Beklagte anwendbar sei. Die
Allgemeinverbindlichkeitserklärung sei rechtswirksam. Sie verstoße nicht gegen
Art. 11 der Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
vom 9. Dezember 1989. Auch ein Verstoß gegen Art. 3, 5, 48, 59, 60
EG-Vertrag (i.d.F. des Vertrages von Maastricht vom 7. Februar 1992) liege
nicht vor. Der Tatbestand des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag sei bereits deshalb
nicht verletzt, weil die Allgemeinverbindlichkeitserklärung weder eine
Vereinbarung zwischen Unternehmen noch eine aufeinander abgestimmte
Verhaltensweise von Unternehmensvereinigungen sei. Selbst wenn eine
Wettbewerbsbeschränkung vorliege, könnte diese als zulässige Maßnahme zum
verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen nach Art. 118 a Abs. 3
EG-Vertrag angesehen werden. II.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist nicht ordnungsgemäß
nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO begründet. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß sich die
Revisionsbegründung mit der Begründung des angefochtenen Urteils
auseinandersetzen. Andernfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung
i.S.d. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Dadurch
soll u.a. sichergestellt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte des
Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft
und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Deshalb ist die
Revision - auch bei materiell-rechtlichen Rügen - sorgfältig zu begründen.
Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen
Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn sich - wie im Streitfalle - der
Revisionskläger auf die Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts beruft und
damit eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Durchführung eines
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG-Vertrag i.d.F. vom 1. Mai
1999 wegen der Auslegung des EG-Vertrages in Betracht zu ziehen ist. Die
Revisionsbegründung der Beklagten läßt eine Auseinandersetzung mit den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts im
oben dargestellten Sinne vermissen. Zwar
macht die Beklagte geltend, das Landesarbeitsgericht habe "nicht die
allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts" berücksichtigt.
Was sie unter diesen "Regelungen" versteht und gegen welche das
Landesarbeitsgericht konkret verstoßen haben soll, wird aus ihrer Revisionsbegründung
nicht deutlich. Soweit
die Beklagte des weiteren rügt, die auf der Allgemeinverbindlicherklärung des
VTV resultierende Zwangsmitgliedschaft in der ZVK verstoße gegen die Art. 3,
5, 48, 59, 60 und 85 des EG-Vertrages, läßt dieses Vorbringen ebenfalls keine
Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils erkennen. Die
Beklagte wiederholt damit lediglich ihre bereits in den Vorinstanzen
vorgetragenen Rechtsansichten. Es hätte ihr oblegen, im einzelnen darzutun,
warum die vom Landesarbeitsgericht angestellten Erwägungen über die
Vereinbarkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV mit dem europäischen
Gemeinschaftsrecht unzutreffend sein sollen. Die
nicht ordnungsgemäß begründete Revision war demnach nach § 554 a
Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. |
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