Richterablehnung wegen Befangenheit bis Verhandlungsschluss
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZB
56/07
Beschluss vom
05.02.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.531,70 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat mit ihrem Ablehnungsgesuch vom 6. Juni 2007 den
Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts wegen dessen Verhalten und Äußerungen
während der am Tag zuvor durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch mit der Begründung als
unzulässig verworfen, dass der Ablehnungsgrund nicht bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sei. Dagegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das
Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 6. Juni 2007 als verspätet (§ 43 ZPO)
angesehen.
Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit
nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten
Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge
gestellt hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin hat sich,
nachdem die von ihr beanstandeten Äußerungen des abgelehnten Richters während
der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2007 gefallen waren, in eine weitere
Verhandlung eingelassen und hat es versäumt, den Ablehnungsgrund bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
1. Ein Einlassen in eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO ist jedes
prozessuale, der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei
unter Mitwirkung des Richters, das der weiteren Sachbearbeitung und
Streiterledigung dient (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 43 Rdnr. 4 m.w.N.;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdnr. 4 m.w.N.; Musielak/Heinrich, ZPO,
5. Aufl., § 43 Rdnr. 2 m.w.N.; BFH, BFH/NV 1999, 476, unter II 1 b m.w.N.). Dazu
gehören auch der Sachvortrag und die Abgabe von Erklärungen in der mündlichen
Verhandlung (Zöller/Vollkommer, aaO; Musielak/Heinrich, aaO; MünchKommZPO/Gehrlein,
3. Aufl., § 43 Rdnr. 6).
Tritt der Ablehnungsgrund, auf den sich die Partei beruft, erst in der
mündlichen Verhandlung zutage, so muss das Ablehnungsgesuch nach einhelliger
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt,
spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (BFH,
BFH/NV 1999, 476, aaO, und BFH/NV 2005, 1617, unter 2 b; OLG Schleswig, SchlHA
2002, 49, 50; OLG Köln, OLGZ 1971, 376; OLG Frankfurt, MDR 1979, 762; ebenso
Zöller/Vollkommer, aaO, Rdnr. 7; Musielak/Heinrich, aaO, Rdnr. 3; Thomas/Putzo,
ZPO, 28. Aufl., § 44 Rdnr. 4; enger noch Stein/Jonas/Bork, aaO: "sofort"). Dafür
sind zwei Gründe ausschlaggebend. Zum einen sind die Prozessbeteiligten - das
Gericht ebenso wie die Parteien - nur dann in der Lage, das flüchtige Geschehen
einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren,
wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt; dies setzt
einen noch in der mündlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsantrag voraus. Zum
anderen würde eine Beratung im Anschluss an die mündliche Verhandlung unter
Mitwirkung des (später) abgelehnten Richters ebenso wie eine andere
Sachbearbeitung durch den abgelehnten Richter im Anschluss an die mündliche
Verhandlung überflüssig werden, wenn ein Befangenheitsantrag noch am folgenden
Tag gestellt werden könnte; dies soll durch den Verlust des Ablehnungsrechts
nach § 43 ZPO vermieden werden (Musielak/Heinrich, aaO, Rdnr. 1;
Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 1).
2. Diesen Anforderungen genügt das Ablehnungsgesuch der Klägerin nicht. Die
Klägerin hat sich nach ihrem Vorbringen im Befangenheitsantrag in eine weitere
Verhandlung eingelassen, indem ihr Prozessbevollmächtigter im Anschluss an die
beanstandeten Äußerungen des abgelehnten Richters auf dessen Nachfrage erklärt
hat, dass ein Vergleich nicht in Betracht komme. Sie hat es auch versäumt, einen
Befangenheitsantrag wegen der beanstandeten Äußerungen spätestens bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat
nach seiner Erklärung, dass ein Vergleich nicht in Betracht komme, dem Richter
gegenüber noch geäußert, dieser könne nicht im Ernst annehmen, dass der
Prozessbevollmächtigte in dieser Angelegenheit noch weiter mit dem Richter rede
und die Sache verhandele; er werde "noch angemessen auf das Verhalten des
Richters reagieren". Damit hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen
Ablehnungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, sondern
allenfalls angekündigt. Das reicht nicht aus, um den Verlust des
Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO zu vermeiden.
3. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es sei nicht sachgerecht, wenn ein
Prozessbevollmächtigter "auf der Stelle" entscheiden müsse, ob richterliche
Äußerungen, mit denen er kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung
konfrontiert werde, zum Anlass für einen Befangenheitsantrag genommen werden
sollten, trifft nicht zu. Die Rechtsbeschwerde meint, auch ein am nächsten Tag
gestellter Befangenheitsantrag müsse ausreichen, damit Gelegenheit bestehe, die
beanstandeten Äußerungen mit Abstand zu betrachten; dadurch ließen sich
überflüssige Befangenheitsanträge vermeiden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Will der Prozessbevollmächtigte darüber nachdenken oder mit der Partei
besprechen, ob die beanstandeten Äußerungen des Richters so schwerwiegend sind,
dass auf sie mit einem Befangenheitsantrag reagiert werden soll, so kann er zu
diesem Zweck eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung beantragen. Davon hat
der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Gebrauch gemacht, obwohl für die
Klägerin ein Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO an der mündlichen
Verhandlung teilnahm. Auch der von der Rechtsbeschwerde vorgebrachte
Gesichtspunkt, dass der Prozessbevollmächtigte mit der Partei - anders als im
vorliegenden Fall - häufig nicht sofort Kontakt aufnehmen kann, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Wenn die Partei für den Prozessbevollmächtigten
während der mündlichen Verhandlung - auch telefonisch - nicht erreichbar ist, so
geht dies zu ihren Lasten. Zur Entscheidung, ob in der mündlichen Verhandlung
ein Befangenheitsantrag gestellt wird, ist der Prozessbevollmächtigte
selbständig befugt und - gegebenenfalls - im Interesse seiner Partei auch
verpflichtet.