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Die anwaltliche Verteidigung Betroffener wegen Geschwindigkeitsverstößen wird

aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Meßgeräte immer

schwieriger. Um sich hier als Betroffener erfolgreich  zu wehren, muß man die

bestehenden formalen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung kennen.

 

Zur nachfolgenden Übersicht ist anzumerken, daß die hier angegebenen Richtlinien

und Erlasse der einzelnen Bundesländer lediglich für den internen Dienstgebrauch

bestimmt sind. Sie werden nicht oder nur auszugsweise veröffentlicht bzw. zur

Verfügung gestellt. Dies gilt besonders für die Bundesländer Berlin, Brandenburg,

Rheinland-Pfalz und Sachsen. Die Übersicht ist daher nicht vollständig!

 

Für folgende Bundesländer sind die landesspezifischen Richtlinien zur

Geschwindigkeitsüberwachung nachzulesen: 

Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen      

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen

Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

 

 

Baden-Württemberg

Bayern

l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle

Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 17.3.1997 -Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten (i. V. m. Verkehrsüberwachungserlaß des IM vom 19.5.1980 (GABI. S. 429 ff.) - und vom 17.2.1997

Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung; Bekanntmachung des BStMI v. 17.7.1979 (MAB1. S.451), letzte Änderung v. 3.5.1995 (MABl. S.485)

2. Geltung für - Polizei? - 

Straßenverkehrsbehörde?

Ja

Ja, kommunale Bußgeldbehörden

Ja, allgemeiner Vollzugsdienst

Nein

3. Auswahl der Meßstellen: - Kriterien - Begriffsbestimmungen

Verkehrssicherheitsaspekte (keine fiskalischen Erwägungen) - Unfallschwerpunkte - gefahrenträchtige Stellen - schutzwürdige Straßenabschnitte (z. B. Schulen, Kindergärten u. Altenheime)

- Unfallschwerpunkte = Stellen, an denen sich häufig Unfälle ereignet haben - Gefahrenschwerpunkte = Stellen, an denen nach den örtlichen Umständen eine erhöhte Wahr­scheinlichkeit für Unfälle besteht (z.B. Schule, Kindergarten, Altenheim)

4. Zeitliche Vorgaben

Nein

Nein, Ermessenssache

5. Entfernung zur Geschwindig­keitsbeschränkung

min. 150m

min. 200 m

6. Unterschreitungen zu 5.

Ja, in begründeten Fällen, z.B. bei: - Gefahrenstellen - Gefahrenzeichen - Geschwindigkeitstrichtern (Dokumentations­pflicht!)

- min. 100 m bei Geschw.-Trichtern - bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten - bes. Verkehrsverhältnisse am Beginn oder Ende einer geschl. Ortschaft

7. Gerätefehlertoleranzen

keine Angabe

Radargeräte < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% Fahrtenschreiber -3 km/h EG-Kontrollgeräte -6 km/h (VO/EWGNr.3821/85) Messungen durch Nachfahren mit - ungeeichtem Tacho -20% - geeichtem Tacho -10% - wie vor, wobei sich das Fahrzeug jedoch sichtbar entfernt -3% Traffipaxanlage -10% Video u. Datengenerator -10% Funk-Stopp-Meßverfahren +0,7 Sek.

8. Geschwindigkeitstoleranzen

keine Angabe

- grds. 5 km/h, max. 10 km/h - Ausn. auf BAB max. 20 km/h

9. Technische Ausbildung des Meßpersonals?

Ja. Aus- und Fortbildung

Ja

10. Privates Meßpersonal?

Nein

Nein

11. Hinweis auf - PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?

Nein

Nein

Ja

 Ja

12. Meßprotokoll — zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? - Mindestanforderungen?

Nein

Nein

Ja

Ja

13. Anhalten — vorgeschrieben? — wozu?

- kein Anhalterecht für Bedienstete der Bußgeld­behörden

- grds. ja, Verkehrserziehung - Ausn. insbes. bei Gefährdung oder unzumutba­rer Verkehrsbehinderung

 

 

 

Bremen

Hamburg

l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle

Dienstanweisung über das Verfahren bei Ge­schwindigkeitskontrollen vom 15.9.1994

Leitlinien der Geschwindigkeitsüberwachung

2. Geltung für - Polizei? - Straßenverkehrsbehörde?

keine Angabe

Ja

Nein

3. Auswahl der Meßstellen: - Kriterien - Begriffsbestimmungen

keine Angabe

- Unfallbrennpunkte und -strecken - Flächendruck bezweckt (d.h. grds. überall und zu jeder Zeit, aber Anpassung nach örtl. und zeitl. Gegebenheiten)

4. Zeitliche Vorgaben

Berücksichtigung örtlicher Unfalluntersuchungs­ergebnisse

siehe 3.

5. Entfernung zur Geschwindig­keitsbeschränkung

150 m innerhalb geschl. Ortschaft

keine Angabe

6. Unterschreitungen zu 5.

keine Angabe

 

 

7. Gerätefehlertoleranzen

Radargeräte, Lichtschrankengeräte und Laser-Meßgeräte bis 100 km/h -3km/h 101 km/h-125 km/h -4km/h 126 km/h- 150km/h - 5 km/h 151 km/h-200 km/h - 6 km/h 201 km/h-250 km/h - 8 km/h Fahrtenschreiber - 6 km/h Messungen durch Nachfahren: - bei geeichtem Fahrtschreiber - 10% der abge­lesenen Geschwindigkeit - bei serienmäßigem Tacho - 7% des Skalenwertes und - 15% der abgelesenen Geschwindigkeit mobile Videomessungen < 100 km/h -5km/h > 100 km/h - 5%

pauschal -3 km/h

8. Geschwindigkeitstoleranzen

Pkw bis 8 km/h Lkw (> 3,5 t) bis 5 km/h

pauschal -5 km/h

9. Technische Ausbildung des Meßpersonals?

Ja

Ja

10. Privates Meßpersonal?

Nein, keine Angabe

Nein, keine Angabe

11. Hinweis auf - PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?

Ja

Ja

Nein

Nein

12. Meßprotokoll - zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? - 

Mindestanforderungen?

Ja

Nein

Ja

Nein

Nein

Nein

13. Anhalten — vorgeschrieben? - wozu?

- Erörterung des Verkehrsverstoßes

- nach Möglichkeit ja - Verkehrserziehung und präventiver Flächendruck

 

 

 

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

 

l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle

Überwachung des Straßenverkehrs durch Polizei und örtl. Ordnungsbehörden; StAnz. 2/96 S. 134 f.

Erlaß zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr vom 15.11.1995, Anderung vom 22.12.1995

 

2. Geltung für - Polizei? - 

Straßenverkehrsbehörde?

Ja

Ja

Ja

Ja

 

3. Auswahl der Meßstellen: - Kriterien - Begriffsbestimmungen

- Unfallpunkte mit geschwindigkeitsbedingten Unfallgeschehen gem. örtl. Unfallunter­suchungen - Unfallgefahrenpunkte, an denen sich bereits Unfälle ereignet haben - Strecken mit überdurchschnittlicher Unfall­belastung - schutzwürdige Zonen (z.B. Schulen, Kinder­gärten etc.) - geschwindigkeitsbegrenzte und verkehrs­beruhigte Zonen - sonstige Stellen

Konzentration auf: - Unfallhäufungsstellen mit vielen geschwindig­keitsbedingten schweren Unfällen - Stellen mit besonderen Gefährdungen

 

4. Zeitliche Vorgaben

Ja, zeitliche Schwerpunkte

i. S. v. Nr. 3

Nein

5. Entfernung zur Geschwindig­keitsbeschränkung

I.d.R. mindestens 100 m

100m

6. Unterschreitungen zu 5.

Ja, insbesondere an Unfall­schwerpunkten (vgl. Nr. 3)

und Unfallgefahren-

In zu begründenden und zu dokumentierenden Ausnahmefällen

7. Gerätefehlertoleranzen

bis 100km/h 101 km/h-133 km/h 134 km/h-166 km/h 167 km/h-199 km/h 200 km/h-223 km/h 224 km/h-250 km/h

- 3 km/h -4km/h -5km/h - 6 km/h -7 km/h - 8 km/h

keine Angabe

8. Geschwindigkeitstoleranzen

5 km/h

5km/h

9. Technische Ausbildung des Meßpersonals?

Ja

- Ja, nach den Auflagen der PTB und der Geräte­hersteller; - Fortbildungspflicht

10. Privates Meßpersonal?

Ja, zur technischen Hilfe örtl. Ordnungsbehörden

Ja, aber nur als technische Hilfskräfte für nicht-hoheitliche Aufgaben

11. Hinweis auf - PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?

Ja

Ja

Ja

Ja

12. Meßprotokoll - zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? 

Mindestanforderungen?

Ja

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

13. Anhalten - vorgeschrieben? - wozu?

keine Angabe

nur durch Polizei zulässig

 

 

 

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle

Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei; Nds. MB1. Nr. 33/1980 S.781 ff., Nr. 44/1994 S. 1555 ff.

Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei, RdErl. des IM vom 22.5.1996, MB1. Nr. 40, S.954ff

2. Geltung für - Polizei? - 

Straßenverkehrsbehörde?

Ja

Ja

Ja

Nein

3. Auswahl der Meßstellen: - Kriterien - Begriffsbestimmungen

Insbes. an Unfallbrennpunkten, d.h., wo sich häufig Unfälle ereignen, und an Gefahrenpunkten, d. h., wo Unfälle zu erwarten sind

vorrangig an Unfallstellen und in schutzwürdigen Zonen

4. Zeitliche Vorgaben

Nein

Nein

5. Entfernung zur Geschwindig­keitsbeschränkung

min. 150 m

grundsätzlich min. 200 m

6. Unterschreitungen zu 5.

Unterschreitung in begründeten Fällen (z.B. Ge­fahrenstellen; Gefahrenzeichen; Geschwindig-keitstrichter)

- bis auf 50 m, wenn die Geschwindigkeit stufen­weise herabgesetzt ist und die Meßstelle nicht in der ersten Stufe liegt - in angemessener Weise bei Unfallhäufungsstel­len am Ende einer Beschränkung und wenn eine Messung sonst nicht möglich wäre

7. Gerätefehlertoleranzen

< 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% der gemessenen Werte

(Die von der PTB festgelegten Toleranzwerte sind zu berücksichtigen.)

- Toleranzwerte gem. Zulassung der PTB - Messung durch Nachfahren mit: - geeichtem Tacho -15km/h - ungeeichtem Tachometer: -10% des Skalenwertes und -15% der abgelesenen Geschw. - Schaublätter -6km/h

8. Geschwindigkeitstoleranzen

5 km/h

5km/h

9. Technische Ausbildung des Meßpersonals?

Ja

keine Angabe

10. Privates Meßpersonal?

Die Übertragung von Verkehrsüberwachungs­aufgaben auf Private ist ausdrücklich ausgeschlos­sen!

keine Angabe

11. Hinweis auf - PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?

Ja

Ja

Ja

Ja

 

12. Meßprotokoll - zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? - 

Mindestanforderungen?

Ja

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

 

13. Anhalten - vorgeschrieben? - wozu?

Keine Angabe

grds. ja: Ausnahme bei Gefährdung oder Verkehrsbehinderung

- verkehrsaufklärendes Gespräch

 

 

 

   

 

 

Saarland

Sachsen-Anhalt

l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle

Dienstanweisung über die Durchführung von Ge­schwindigkeitskontrollen des Mdl - D I/l - 71.85 -v. 1.10.1989

Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei; RdErl. des MI vom 2.6.1992 (MBl. LSA,S. 1035), Änderung vom 6.12.1994 (MBl. LSA,S,25)

2. Geltung für - Polizei? — Straßenverkehrsbehörde?

keine Angabe

keine Angabe

3. Auswahl der Meßstellen: - Kriterien - Begriffsbestimmungen

Auswahl der Örtlichkeiten ausschließlich nach: - Unfallanalysen - Gefährdungsanalysen - Beschwerden der Bevölkerung (Berücksichtigung des Sicherheitsgefühls)

keinesfalls nach: - Leistungsfähigkeit der Technik

Häufige Kontrollen an Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Seniorenheimen

- Unfallbrennpunkte (gem. örtlicher Unfalluntersuchung) - schutzwürdige Zonen (Schulwege, Nähe von Altenheimen) - Strecken, auf denen sich Unfälle ereignet haben - Strecken mit verkehrsbedingten Geschwindig­keitsbeschränkungen - innerörtl. Durchgangsstraßen ohne Rad-/Gehwege - Strecken in Wohngebieten mit geschwindig­keitsbedingten Belästigungen

4. Zeitliche Vorgaben

Nein

Nein

5. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung

keine Angabe

150m

6. Unterschreitungen zu 5

 

 

In begründeten Fällen, z.B. an Gefahrenstellen. Kindergärten und 30-km/h-Zonen

7. Gerätefehlertoleranzen

-5 km/h

Verkehrsradargeräte - bei stationärer Messung < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% - bei Messungen aus fahrenden Fahrzeugen/ geeichter Tacho < 100 km/h -5km/h > 100 km/h -5% Messung mit justiertem Tacho -13,5 bis -15% Messung mit nicht-justiertem Tacho -20% Funkstopp- oder Spiegelmeßverfahren - Meßstrecke + l %

8. Geschwindigkeitstoleranzen

bei stationären Geschwindigkeitskontrollen in der Regel 3 km/h

5 km/h

9. Technische Ausbildung des Meßpersonals?

keine Angabe

- meßgerätspezirische Ausbildung

10. Privates Meßpersonal?

Nein, keine Angabe

Nein, keine Angabe

11. Hinweis auf - PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?

Nein

Nein

Ja

Ja

12. Meßprotokoll — zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? - 

Mindestanforderungen?

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

13. Anhalten - vorgeschrieben? - wozu?

Nein, keine Angabe

Grds. ja, aber nicht bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung; Bekanntgabe des Verstoßes und aufklärendes Gespräch

   

 

 

Schleswig-Holstein

Thüringen

l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle

Richtlinie für die polizeiliche Geschwindigkeilsüberwachung (Erlaß v. 9. 11.1989. zuletzt geändert durch Erlaß vom 30. II. 1993)

Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüber­wachung vom 20.9. 1991. StAnz. Nr. 19/1991

2. Geltung für - Polizei? -

 Straßenverkehrsbehörde?

Ja

Nein

Ja

Nein

3. Auswahl der Meßstellen: - Kriterien - Begriffsbestimmungen

- Unfallbrennpunkte - bes. Gefahrenstellen (z.B. Schulwege, gefährl. Straßenführung. Kuppen. Einmündung) - Lärmbelästigung - Deliktsbrennpunkte

- Unfallschwerpunkte - Unfallgefahrenpunkte - Lärmbelästigung - sonstige Bereiche, die gefährlich werden könn­ten

4. Zeitliche Vorgaben

zeitl, und örtl. Streuung zwecks Flächendeckung

Orientierung an zeitlichen Brennpunkten

5. Entfernung zur Geschwindig­keitsbeschränkung

150 m

min. 200 m

6. Unterschreitungen zu 5.

- Geschwindigkeitstrichter (50 m) - Unfallbrennpunkt (angemessen) - 30-km/h-Zone (20 m)

- Geschwindigkeitstrichter (100 m. nicht in erster Stufe) - Unfallschwer- u. Unfallgefahrenpunkte und Messung sonst nicht möglich - bes. Verkehrsverhältnisse (z.B. Schulen. Fabrikein- oder -ausfahrt) - notwendige Messung auf kurzer Strecke sonst nicht möglich

7. Gerätefehlertoleranzen

Radar. ESO-Lichtschranke. Laser < 100 km/h -3km/h > 100 k m/h -3% Kontrollgeräte-Aufzeich­nungen -6 km/h Messung durch Nachfahren Tacho - geeicht - 10%/min. 6 km/h - nicht geeicht -20% Rollenprüfstand - 10%/min. 6 km/h Traffipax-speedophot (Moving-Betrieb) < 100 km/h -4km/h >100 km/h -4% Video-Kamerawagen < 100 km/h -5km/h >100 km/h -5%

bei Meßwerten (innerhalb Eichbereich) < 100 k m/h -3km/h > 100 km/h -3 % ProViDa-System u. Traffipax-speedophot (Moving-Einsatz) < 100 km/h -5km/h > 100 km/h -5 % Fahrtenschreiber -5 km/h EG-Kontrollgeräte -6 km/h Funkt-Stopp-Meßverf. +0.7 Sek.

8. Geschwindigkeitstoleranzen

5 km/h

i.d.R.5 km/h ausnahmsweise bis 10km/h

9. Technische Ausbildung des Meßpersonals?

keine Angabe

spezielle Ausbildung der Polizeibeamten

10. Privates Meßpersonal?

Nein

keine Angabe

 

11. Hinweis auf - PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?

Nein

Nein

Ja

Ja

12. Meßprotokoll - zwingend vorgeschrieben? -  Muster vorhanden? - 

Mindestanforderungen?

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

13. Anhalten - vorgeschrieben? - wozu?

grsd. ja - Ermittlung u. Identifizierung - aufklärendes und verkehrserzieherisches Gespräch - Kontrolle von Fahrer u. Fahrzeug

grds.ja - aufklärendes Gespräch

 


Prozessual können die unterschiedlichen Richtlinien insbesondere bei der Begründung der Zulassungsbeschwerde gem. § 80 Abs.1 Ziff. 1 OWiG Bedeutung erlangen.

Denkbar ist sowohl eine Argumentation hinsichtlich der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als auch der Fortentwicklung des Rechts.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

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Stand: 14. August 2010 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de