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Die
anwaltliche Verteidigung Betroffener wegen Geschwindigkeitsverstößen wird
aufgrund
der fortschreitenden technischen Entwicklung der Meßgeräte immer
schwieriger.
Um sich hier als Betroffener erfolgreich zu wehren, muß man die
bestehenden
formalen Richtlinien zur
Geschwindigkeitsüberwachung kennen.
Zur
nachfolgenden Übersicht ist anzumerken, daß die hier angegebenen Richtlinien
und
Erlasse der einzelnen Bundesländer lediglich für den internen Dienstgebrauch
bestimmt
sind. Sie werden nicht oder nur auszugsweise veröffentlicht bzw. zur
Verfügung
gestellt. Dies gilt besonders für die Bundesländer Berlin, Brandenburg,
Rheinland-Pfalz
und Sachsen. Die Übersicht ist daher nicht vollständig!
Für folgende Bundesländer sind
die landesspezifischen Richtlinien zur
Geschwindigkeitsüberwachung nachzulesen:
Baden-Württemberg,
Bayern, Bremen,
Hamburg, Hessen
Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachen, Nordrhein-Westfalen
Saarland,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,
Thüringen
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Baden-Württemberg
|
Bayern
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l. Titel der
Richtlinie/Datum/ Fundstelle
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Erlasse des Ministeriums für
Umwelt und Verkehr vom 17.3.1997 -Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten
(i. V. m. Verkehrsüberwachungserlaß des IM vom 19.5.1980 (GABI. S. 429
ff.) - und vom 17.2.1997
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Richtlinien für die
polizeiliche Verkehrsüberwachung; Bekanntmachung des BStMI v. 17.7.1979
(MAB1. S.451), letzte Änderung v. 3.5.1995 (MABl. S.485)
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2. Geltung für - Polizei?
-
Straßenverkehrsbehörde?
|
Ja
Ja, kommunale Bußgeldbehörden
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Ja, allgemeiner
Vollzugsdienst
Nein
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3. Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien - Begriffsbestimmungen
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Verkehrssicherheitsaspekte
(keine fiskalischen Erwägungen) - Unfallschwerpunkte - gefahrenträchtige
Stellen - schutzwürdige Straßenabschnitte (z. B. Schulen, Kindergärten
u. Altenheime)
|
- Unfallschwerpunkte =
Stellen, an denen sich häufig Unfälle ereignet haben -
Gefahrenschwerpunkte = Stellen, an denen nach den örtlichen Umständen
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Unfälle besteht (z.B. Schule,
Kindergarten, Altenheim)
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4. Zeitliche Vorgaben
|
Nein
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Nein, Ermessenssache
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5. Entfernung zur
Geschwindigkeitsbeschränkung
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min. 150m
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min. 200 m
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6. Unterschreitungen zu 5.
|
Ja, in begründeten Fällen,
z.B. bei: - Gefahrenstellen - Gefahrenzeichen - Geschwindigkeitstrichtern
(Dokumentationspflicht!)
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- min. 100 m bei
Geschw.-Trichtern - bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten - bes.
Verkehrsverhältnisse am Beginn oder Ende einer geschl. Ortschaft
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7. Gerätefehlertoleranzen
|
keine Angabe
|
Radargeräte < 100 km/h
-3km/h > 100 km/h -3% Fahrtenschreiber -3 km/h EG-Kontrollgeräte -6
km/h (VO/EWGNr.3821/85) Messungen durch Nachfahren mit - ungeeichtem Tacho
-20% - geeichtem Tacho -10% - wie vor, wobei sich das Fahrzeug jedoch
sichtbar entfernt -3% Traffipaxanlage -10% Video u. Datengenerator -10%
Funk-Stopp-Meßverfahren +0,7 Sek.
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8.
Geschwindigkeitstoleranzen
|
keine Angabe
|
- grds. 5 km/h, max. 10
km/h - Ausn. auf BAB max. 20 km/h
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9. Technische Ausbildung
des Meßpersonals?
|
Ja. Aus- und Fortbildung
|
Ja
|
|
10. Privates Meßpersonal?
|
Nein
|
Nein
|
|
11. Hinweis auf -
PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?
|
Nein
Nein
|
Ja
Ja
|
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12. Meßprotokoll —
zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? - Mindestanforderungen?
|
Nein
Nein
|
Ja
Ja
|
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13. Anhalten —
vorgeschrieben? — wozu?
|
- kein Anhalterecht für
Bedienstete der Bußgeldbehörden
|
- grds. ja,
Verkehrserziehung - Ausn. insbes. bei Gefährdung oder unzumutbarer
Verkehrsbehinderung
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|
Bremen
|
Hamburg
|
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l. Titel der
Richtlinie/Datum/ Fundstelle
|
Dienstanweisung über das
Verfahren bei Geschwindigkeitskontrollen vom 15.9.1994
|
Leitlinien der
Geschwindigkeitsüberwachung
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2. Geltung für - Polizei?
- Straßenverkehrsbehörde?
|
keine Angabe
|
Ja
Nein
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3. Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien - Begriffsbestimmungen
|
keine Angabe
|
- Unfallbrennpunkte und
-strecken - Flächendruck bezweckt (d.h. grds. überall und zu jeder Zeit,
aber Anpassung nach örtl. und zeitl. Gegebenheiten)
|
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4. Zeitliche Vorgaben
|
Berücksichtigung örtlicher
Unfalluntersuchungsergebnisse
|
siehe 3.
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5. Entfernung zur
Geschwindigkeitsbeschränkung
|
150 m innerhalb geschl.
Ortschaft
|
keine Angabe
|
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6. Unterschreitungen zu 5.
|
keine Angabe
|
|
|
7. Gerätefehlertoleranzen
|
Radargeräte,
Lichtschrankengeräte und Laser-Meßgeräte bis 100 km/h -3km/h 101
km/h-125 km/h -4km/h 126 km/h- 150km/h - 5 km/h 151 km/h-200 km/h - 6 km/h
201 km/h-250 km/h - 8 km/h Fahrtenschreiber - 6 km/h Messungen durch
Nachfahren: - bei geeichtem Fahrtschreiber - 10% der abgelesenen
Geschwindigkeit - bei serienmäßigem Tacho - 7% des Skalenwertes und -
15% der abgelesenen Geschwindigkeit mobile Videomessungen < 100 km/h
-5km/h > 100 km/h - 5%
|
pauschal -3 km/h
|
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8.
Geschwindigkeitstoleranzen
|
Pkw bis 8 km/h Lkw (>
3,5 t) bis 5 km/h
|
pauschal -5 km/h
|
|
9. Technische Ausbildung
des Meßpersonals?
|
Ja
|
Ja
|
|
10. Privates Meßpersonal?
|
Nein, keine Angabe
|
Nein, keine Angabe
|
|
11. Hinweis auf -
PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?
|
Ja
Ja
|
Nein
Nein
|
|
12. Meßprotokoll -
zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? -
Mindestanforderungen?
|
Ja
Nein
Ja
|
Nein
Nein
Nein
|
|
13. Anhalten —
vorgeschrieben? - wozu?
|
- Erörterung des
Verkehrsverstoßes
|
- nach Möglichkeit ja -
Verkehrserziehung und präventiver Flächendruck
|
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|
Hessen
|
Mecklenburg-Vorpommern
|
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|
l. Titel der
Richtlinie/Datum/ Fundstelle
|
Überwachung des Straßenverkehrs
durch Polizei und örtl. Ordnungsbehörden; StAnz. 2/96 S. 134 f.
|
Erlaß zur Geschwindigkeitsüberwachung
im öffentlichen Straßenverkehr vom 15.11.1995, Anderung vom 22.12.1995
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2. Geltung für - Polizei?
-
Straßenverkehrsbehörde?
|
Ja
Ja
|
Ja
Ja
|
|
|
3. Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien - Begriffsbestimmungen
|
- Unfallpunkte mit
geschwindigkeitsbedingten Unfallgeschehen gem. örtl. Unfalluntersuchungen
- Unfallgefahrenpunkte, an denen sich bereits Unfälle ereignet haben -
Strecken mit überdurchschnittlicher Unfallbelastung - schutzwürdige
Zonen (z.B. Schulen, Kindergärten etc.) - geschwindigkeitsbegrenzte und
verkehrsberuhigte Zonen - sonstige Stellen
|
Konzentration auf: -
Unfallhäufungsstellen mit vielen geschwindigkeitsbedingten schweren Unfällen
- Stellen mit besonderen Gefährdungen
|
|
|
4. Zeitliche Vorgaben
|
Ja, zeitliche Schwerpunkte
|
i. S. v. Nr. 3
|
Nein
|
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5. Entfernung zur
Geschwindigkeitsbeschränkung
|
I.d.R. mindestens 100 m
|
100m
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6. Unterschreitungen zu 5.
|
Ja, insbesondere an Unfallschwerpunkten
(vgl. Nr. 3)
|
und Unfallgefahren-
|
In zu begründenden und zu
dokumentierenden Ausnahmefällen
|
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7. Gerätefehlertoleranzen
|
bis 100km/h 101 km/h-133
km/h 134 km/h-166 km/h 167 km/h-199 km/h 200 km/h-223 km/h 224 km/h-250
km/h
|
- 3 km/h -4km/h -5km/h - 6
km/h -7 km/h - 8 km/h
|
keine Angabe
|
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8.
Geschwindigkeitstoleranzen
|
5 km/h
|
5km/h
|
|
9. Technische Ausbildung
des Meßpersonals?
|
Ja
|
- Ja, nach den Auflagen der
PTB und der Gerätehersteller; - Fortbildungspflicht
|
|
10. Privates Meßpersonal?
|
Ja, zur technischen Hilfe
örtl. Ordnungsbehörden
|
Ja, aber nur als technische
Hilfskräfte für nicht-hoheitliche Aufgaben
|
|
11. Hinweis auf -
PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?
|
Ja
Ja
|
Ja
Ja
|
|
12. Meßprotokoll -
zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden?
Mindestanforderungen?
|
Ja
Nein
Ja
|
Ja
Ja
Ja
|
|
13. Anhalten -
vorgeschrieben? - wozu?
|
keine Angabe
|
nur durch Polizei zulässig
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|
Niedersachsen
|
Nordrhein-Westfalen
|
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l. Titel der
Richtlinie/Datum/ Fundstelle
|
Richtlinien für die
Verkehrsüberwachung durch die Polizei; Nds. MB1.
Nr. 33/1980 S.781 ff., Nr. 44/1994 S. 1555 ff.
|
Verkehrssicherheitsarbeit
der Polizei, RdErl. des IM vom 22.5.1996, MB1. Nr. 40, S.954ff
|
|
2. Geltung für - Polizei?
-
Straßenverkehrsbehörde?
|
Ja
Ja
|
Ja
Nein
|
|
3. Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien - Begriffsbestimmungen
|
Insbes. an
Unfallbrennpunkten, d.h., wo sich häufig Unfälle ereignen, und an
Gefahrenpunkten, d. h., wo Unfälle zu erwarten sind
|
vorrangig an Unfallstellen
und in schutzwürdigen Zonen
|
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4. Zeitliche Vorgaben
|
Nein
|
Nein
|
|
5. Entfernung zur
Geschwindigkeitsbeschränkung
|
min. 150 m
|
grundsätzlich min. 200 m
|
|
6. Unterschreitungen zu 5.
|
Unterschreitung in begründeten
Fällen (z.B. Gefahrenstellen; Gefahrenzeichen;
Geschwindig-keitstrichter)
|
- bis auf 50 m, wenn die
Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Meßstelle nicht in
der ersten Stufe liegt - in angemessener Weise bei Unfallhäufungsstellen
am Ende einer Beschränkung und wenn eine Messung sonst nicht möglich wäre
|
|
7. Gerätefehlertoleranzen
|
< 100 km/h -3km/h >
100 km/h -3% der gemessenen Werte
(Die von der PTB
festgelegten Toleranzwerte sind zu berücksichtigen.)
|
- Toleranzwerte gem.
Zulassung der PTB - Messung durch Nachfahren mit: - geeichtem Tacho
-15km/h - ungeeichtem Tachometer: -10% des Skalenwertes und -15% der
abgelesenen Geschw. - Schaublätter -6km/h
|
|
8.
Geschwindigkeitstoleranzen
|
5 km/h
|
5km/h
|
|
9. Technische Ausbildung
des Meßpersonals?
|
Ja
|
keine Angabe
|
|
10. Privates Meßpersonal?
|
Die Übertragung von
Verkehrsüberwachungsaufgaben auf Private ist ausdrücklich ausgeschlossen!
|
keine Angabe
|
|
11. Hinweis auf -
PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?
|
Ja
Ja
|
Ja
Ja
|
|
|
12. Meßprotokoll -
zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? -
Mindestanforderungen?
|
Ja
Ja
Ja
|
Ja
Nein
Nein
|
|
|
13. Anhalten -
vorgeschrieben? - wozu?
|
Keine Angabe
|
grds. ja: Ausnahme bei Gefährdung
oder Verkehrsbehinderung
- verkehrsaufklärendes
Gespräch
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Saarland
|
Sachsen-Anhalt
|
|
l. Titel der
Richtlinie/Datum/ Fundstelle
|
Dienstanweisung über die
Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen des Mdl - D I/l - 71.85 -v.
1.10.1989
|
Richtlinien für die
Verkehrsüberwachung durch die Polizei; RdErl. des MI vom 2.6.1992 (MBl.
LSA,S. 1035), Änderung vom 6.12.1994 (MBl. LSA,S,25)
|
|
2. Geltung für - Polizei?
— Straßenverkehrsbehörde?
|
keine Angabe
|
keine Angabe
|
|
3. Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien - Begriffsbestimmungen
|
Auswahl der Örtlichkeiten
ausschließlich nach: - Unfallanalysen - Gefährdungsanalysen -
Beschwerden der Bevölkerung (Berücksichtigung des Sicherheitsgefühls)
keinesfalls nach: -
Leistungsfähigkeit der Technik
Häufige Kontrollen an Fußgängerüberwegen,
Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Seniorenheimen
|
- Unfallbrennpunkte (gem.
örtlicher Unfalluntersuchung) - schutzwürdige Zonen (Schulwege, Nähe
von Altenheimen) - Strecken, auf denen sich Unfälle ereignet haben -
Strecken mit verkehrsbedingten Geschwindigkeitsbeschränkungen - innerörtl.
Durchgangsstraßen ohne Rad-/Gehwege - Strecken in Wohngebieten mit
geschwindigkeitsbedingten Belästigungen
|
|
4. Zeitliche Vorgaben
|
Nein
|
Nein
|
|
5. Entfernung zur
Geschwindigkeitsbeschränkung
|
keine Angabe
|
150m
|
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6. Unterschreitungen zu 5
|
|
In begründeten Fällen,
z.B. an Gefahrenstellen. Kindergärten und 30-km/h-Zonen
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7. Gerätefehlertoleranzen
|
-5 km/h
|
Verkehrsradargeräte - bei
stationärer Messung < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% - bei
Messungen aus fahrenden Fahrzeugen/ geeichter Tacho < 100 km/h -5km/h
> 100 km/h -5% Messung mit justiertem Tacho -13,5 bis -15% Messung mit
nicht-justiertem Tacho -20% Funkstopp- oder Spiegelmeßverfahren - Meßstrecke
+ l %
|
|
8.
Geschwindigkeitstoleranzen
|
bei stationären
Geschwindigkeitskontrollen in der Regel 3 km/h
|
5 km/h
|
|
9. Technische Ausbildung
des Meßpersonals?
|
keine Angabe
|
- meßgerätspezirische
Ausbildung
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10. Privates Meßpersonal?
|
Nein, keine Angabe
|
Nein, keine Angabe
|
|
11. Hinweis auf -
PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?
|
Nein
Nein
|
Ja
Ja
|
|
12. Meßprotokoll —
zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? -
Mindestanforderungen?
|
Nein
Nein
Nein
|
Ja
Ja
Ja
|
|
13. Anhalten -
vorgeschrieben? - wozu?
|
Nein, keine Angabe
|
Grds. ja, aber nicht bei
Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung; Bekanntgabe des
Verstoßes und aufklärendes Gespräch
|
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Schleswig-Holstein
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Thüringen
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|
l. Titel der
Richtlinie/Datum/ Fundstelle
|
Richtlinie für die
polizeiliche Geschwindigkeilsüberwachung (Erlaß v. 9. 11.1989. zuletzt
geändert durch Erlaß vom 30. II. 1993)
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Richtlinie für die
polizeiliche Verkehrsüberwachung vom 20.9. 1991. StAnz. Nr. 19/1991
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2. Geltung für - Polizei?
-
Straßenverkehrsbehörde?
|
Ja
Nein
|
Ja
Nein
|
|
3. Auswahl der Meßstellen:
- Kriterien - Begriffsbestimmungen
|
- Unfallbrennpunkte - bes.
Gefahrenstellen (z.B. Schulwege, gefährl. Straßenführung. Kuppen. Einmündung)
- Lärmbelästigung - Deliktsbrennpunkte
|
- Unfallschwerpunkte -
Unfallgefahrenpunkte - Lärmbelästigung - sonstige Bereiche, die gefährlich
werden könnten
|
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4. Zeitliche Vorgaben
|
zeitl, und örtl. Streuung
zwecks Flächendeckung
|
Orientierung an zeitlichen
Brennpunkten
|
|
5. Entfernung zur
Geschwindigkeitsbeschränkung
|
150 m
|
min. 200 m
|
|
6. Unterschreitungen zu 5.
|
- Geschwindigkeitstrichter
(50 m) - Unfallbrennpunkt (angemessen) - 30-km/h-Zone (20 m)
|
- Geschwindigkeitstrichter
(100 m. nicht in erster Stufe) - Unfallschwer- u. Unfallgefahrenpunkte und
Messung sonst nicht möglich - bes. Verkehrsverhältnisse (z.B. Schulen.
Fabrikein- oder -ausfahrt) - notwendige Messung auf kurzer Strecke sonst
nicht möglich
|
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7. Gerätefehlertoleranzen
|
Radar. ESO-Lichtschranke.
Laser < 100 km/h -3km/h > 100 k m/h -3% Kontrollgeräte-Aufzeichnungen
-6 km/h Messung durch Nachfahren Tacho - geeicht - 10%/min. 6 km/h - nicht
geeicht -20% Rollenprüfstand - 10%/min. 6 km/h Traffipax-speedophot (Moving-Betrieb)
< 100 km/h -4km/h >100 km/h -4% Video-Kamerawagen < 100 km/h
-5km/h >100 km/h -5%
|
bei Meßwerten (innerhalb
Eichbereich) < 100 k m/h -3km/h > 100 km/h -3 % ProViDa-System
u. Traffipax-speedophot (Moving-Einsatz) < 100 km/h -5km/h > 100
km/h -5 % Fahrtenschreiber -5
km/h EG-Kontrollgeräte -6 km/h Funkt-Stopp-Meßverf. +0.7 Sek.
|
|
8.
Geschwindigkeitstoleranzen
|
5 km/h
|
i.d.R.5 km/h ausnahmsweise
bis 10km/h
|
|
9. Technische Ausbildung
des Meßpersonals?
|
keine Angabe
|
spezielle Ausbildung der
Polizeibeamten
|
|
10. Privates Meßpersonal?
|
Nein
|
keine Angabe
|
|
11. Hinweis auf -
PTB-Einsatzrichtlinien? - Bedienungsanleitung?
|
Nein
Nein
|
Ja
Ja
|
|
12. Meßprotokoll -
zwingend vorgeschrieben? - Muster vorhanden? -
Mindestanforderungen?
|
Nein
Nein
Nein
|
Ja
Ja
Ja
|
|
13. Anhalten -
vorgeschrieben? - wozu?
|
grsd. ja - Ermittlung u.
Identifizierung - aufklärendes und verkehrserzieherisches Gespräch -
Kontrolle von Fahrer u. Fahrzeug
|
grds.ja - aufklärendes
Gespräch
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Prozessual können die unterschiedlichen Richtlinien
insbesondere bei der Begründung der Zulassungsbeschwerde gem. § 80 Abs.1 Ziff.
1 OWiG Bedeutung erlangen.
Denkbar ist sowohl eine Argumentation hinsichtlich der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung als auch der Fortentwicklung des Rechts.
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