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Risikozuschläge in der Krankenversicherung können wieder entfallen! LG Coburg Az: 32 S 131/00 Urteil vom 26.09.2001 Leitsatz (vom Verfasser - nicht amtlich!): Einmal vereinbarte Risikozuschläge in der privaten Krankenversicherung sind nicht unabänderlich festgeschrieben. Der Versicherte kann vielmehr die Herabsetzung der Versicherungsprämie verlangen, wenn die den Prämienzuschlag begründende Erkrankung ihre risikoerhöhende Bedeutung verliert! Sachverhalt: Der Krankenversicherte litt bei
Abschluss des Versicherungsvertrages unter einer degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule. Unter anderem aufgrund dieses Leidens war bei ihm vom zuständigen
Versorgungsamt eine 50-prozentige Schwerbehinderung festgestellt worden. Wegen
der vorgeschädigten Wirbelsäule wurde ein sogenannter Risikozuschlag von
monatlich 31,19 DM vereinbart. 1996 behauptete der Kläger dann, die
Wirbelsäulenerkrankung sei ausgeheilt. Der Zuschlag müsse entfallen. Mitte 1999
wurde auf Antrag des Klägers der die teilweise Behinderung feststellende
Bescheid aufgehoben. Die Versicherung bestand trotzdem auf Zahlung der erhöhten
Prämien. Nun klagte der Versicherte auf Rückzahlung der seit 1996 gezahlten
Zuschläge und Herabsetzung der Prämie für die Zukunft. Rechtsgrundlage: Eine Rückstufung ist grundsätzlich möglich! Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 41a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (= VVG) Immer wenn bei Abschluss des Versicherungsvertrages wegen besonderer gefahrerhöhender Umstände in der Person des Versicherten oder dem versicherten Gegenstand eine höhere Prämie vereinbart worden ist, kann danach unter gesetzlich bestimmten Umständen nachträglich eine Herabsetzung vom Versicherten verlangt werden. Das gilt nicht nur für Krankenversicherungen, sondern auch für alle anderen Zweige des Versicherungswesens. |
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