Steuerhinterziehung - verschwiegene Betriebseinnahmen - Rohgewinnaufschlag
Bundesgerichtshof
Az: 5 StR
58/07
Beschluss vom
24.05.2007
Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 22. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen
gerichtete Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum
Strafausspruch Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision mit der
Revisionsrechtfertigungsschrift nachträglich schlüssig auf den Strafausspruch
beschränkt. Darin wendet er sich allein gegen die Höhe der festgestellten
Hinterziehungsbeträge, ohne den Schuldspruch anzugreifen. Insoweit führt die
Revision aus, es sei "rechtsfehlerfrei festgestellt", dass sich der Angeklagte
in den Jahren 1997 bis 2000 "der Hinterziehung von Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuern schuldig gemacht" habe.
Die vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Zwar können Umstände, die
für die Höhe der hinterzogenen Steuern bedeutsam sind, auch den Schuldspruch
tangieren und als doppelrelevante Tatsachen einer Beschränkung des Rechtsmittels
entgegenstehen (vgl. BGHSt 29, 359, 366 f.; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung
2). Vorliegend kann eine solche "Doppelwirkung" jedoch ausgeschlossen werden.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Das Landgericht hat
festgestellt, dass das Finanzamt infolge der Abgabe von falschen
Jahreserklärungen die Steuern zu niedrig festgesetzt hat (UA S. 8). Dies
rechtfertigt für sich betrachtet den Schuldspruch. Die darüber hinaus
erforderlichen weiteren Feststellungen zur Höhe der verkürzten Steuern wirken
sich nur noch auf den Strafausspruch aus." Die Möglichkeit, der Schuldumfang
könnte sich in einer neuen Hauptverhandlung soweit reduzieren, dass eine
Steuerverkürzung vollständig entfiele, besteht angesichts der vom Landgericht
rechtsfehlerfrei festgestellten und auch vom Angeklagten eingeräumten Art und
Weise der Manipulation der Buchhaltung nicht.
II.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen
getroffen:
1. Der Angeklagte betrieb von Februar 1997 bis Ende 2001 in Landau unter dem
Namen "C. " ein Schnellrestaurant mit asiatischen Gerichten. Für die Jahre 1997
bis 2000 gab er jeweils unvollständige Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie
Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen ab, in denen er gegenüber den
Finanzbehörden Umsätze, Betriebseinnahmen und Gewinne verschwieg. Hierzu ging er
in der Weise vor, dass er mit der Gastronomiekasse mehrmals am Tag sogenannte
"Z-Ausdrucke" erstellte, aber nicht sämtliche Ausdrucke in die Buchhaltung
aufnahm. Damit wurde ein wesentlicher Teil der getätigten Umsätze nicht in der
Buchhaltung erfasst. Zudem kaufte der Angeklagte im Zeitraum 1997 bis 1999 bei
insgesamt drei Lieferanten Waren gegen Barzahlung ein und verbuchte diese
Einkäufe ebenfalls nicht. Da somit nicht sämtliche Betriebseinnahmen in der
Buchhaltung erfasst wurden, waren die vom Angeklagten auf deren Grundlage
abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie Einkommen- und
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2000 unvollständig. Infolge
dieser unrichtigen Steuererklärungen wurden jeweils zu geringe Steuerbeträge
festgesetzt. Nach den Berechnungen des Landgerichts führte dies zu
Steuerverkürzungen im Umfang von 295.876,81 DM (1997), 416.573,03 DM (1998),
255.677,08 DM (1999) und 344.554,90 DM (2000). Die Gastronomiekasse des
Schnellrestaurants wurde bei einer Durchsuchung am 6. Januar 2002 vollständig
zerstört aufgefunden.
2. Der Angeklagte räumte die ihm zur Last liegende Vorgehensweise ein und
bestätigte im Übrigen, dass "die Zahlen der Steuerfahndung dem Grunde nach
richtig" seien. Er wollte jedoch weiter berücksichtigt haben, dass ein erhöhter
Warenverderb vorgelegen habe und auch seine Angestellten unentgeltlich
verköstigt worden seien. Zudem zweifelte er den von der Steuerfahndung
angenommenen Rohgewinnaufschlag von 350 % an.
3. Da die Buchführung des Angeklagten aufgrund nicht erfasster Betriebseinnahmen
sowie nicht erfasster Wareneinkäufe und Umsätze formell und materiell nicht
ordnungsgemäß gewesen sei, hat das Landgericht die Höhe der verschwiegenen
Betriebseinnahmen durch Schätzung ermittelt. Es ist dabei im Wesentlichen wie
folgt vorgegangen:
a) Zu dem vom Angeklagten erklärten Wareneinsatz hat es die festgestellten, aber
nicht erfassten Bareinkäufe hinzugerechnet. Die sich daraus ergebende Summe hat
es um einen Rohgewinnaufschlag von 350 % erhöht. Schließlich hat es einen
Reingewinnsatz von 32 % (1997 und 1998) bzw. von 33 % (1999 und 2000)
angewendet.
b) Von der Richtigkeit des Rohgewinnaufschlagsatzes und des Reingewinnsatzes hat
sich das Landgericht aufgrund der Ausführungen des als sachverständigen Zeugen
gehörten Steuerfahndungsbeamten S. überzeugt. Dieser habe vergleichbare
chinesische Imbissbetriebe geprüft, insbesondere den an demselben Ort zuvor
ansässigen Restaurantbetrieb des H. . Aus Vergleichsbetrieben ergebe sich für
den Rohgewinnaufschlagsatz eine Spanne von 320 % bis 418 %. Der letztendlich
zugrunde gelegte Rohgewinnaufschlagsatz von 350 % berücksichtige bereits
ausreichend Verderb und Diebstahl bei den eingekauften Waren. Hinsichtlich der
Ermittlung des Reingewinnsatzes hat das Landgericht die amtliche
Richtsatzsammlung der Gewerbeklasse "Imbissbetriebe" herangezogen. Die sich
hieraus ergebenden Werte hat es nach den Angaben des Zeugen S. aufgrund des
gegenüber "normalen" Imbissbetrieben bei China-Imbissen geringeren
Fleischeinsatzes auf 32 % (1997 und 1998) bzw. 33 % (1999 und 2000) abgeändert.
c) Die Schätzungsergebnisse sah das Landgericht durch die Ergebnisse einer vom
16. Juli bis 16. August 2001 durchgeführten Observation des Restaurantbetriebs
des Angeklagten bestätigt. Aus den hierbei gemachten Beobachtungen ergebe sich
eine durchschnittliche Verkaufszahl von 370 bis 500 verkauften Essenportionen
pro Tag mit einem Durchschnittspreis von 10 DM zuzüglich konsumierter Getränke.
III.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen zum Umfang der
verkürzten Steuern, den das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet
hat, beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung.
1. Allerdings bedarf es einer ins Einzelne gehenden Darstellung der Berechnung
der verkürzten Abgaben dann nicht, wenn der Angeklagte aufgrund eigener
Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen auch der Höhe nach
einräumt (vgl. BGH wistra 2005, 307, 308). So verhält es sich hier indes nicht.
Der Angeklagte hat lediglich bestätigt, dass "die Zahlen der Steuerfahndung dem
Grunde nach richtig" seien. Gegen die Höhe der ihm zur Last liegenden
Steuerverkürzungen hat er jedoch Einwendungen erhoben.
2. Das Landgericht hat - im Ansatz zutreffend - die von dem Angeklagten der Höhe
nach nicht eingeräumten Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung ermittelt.
Auch im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
zulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 1992, 147; 1986, 65; BGHR AO § 370 Abs.
1 Steuerschätzung 1, 2), wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen
Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten
Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist. Zur Durchführung der Schätzung kommen
die auch im Besteuerungsverfahren anerkannten - und erforderlichenfalls
kombiniert anzuwendenden - Schätzungsmethoden in Betracht (vgl. Jäger StraFo
2006, 477, 480 f. und Joecks wistra 1990, 52, 54), einschließlich der
Heranziehung der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (vgl.
Kohlmann, Steuerstrafrecht 34. Lfg. Oktober 2005 § 370 AO Rdn. 493 und Seer in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung 110. Lfg. August 2006 § 162 Rdn. 56). Die Schätzung
obliegt dem Tatrichter selbst. Er darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann
übernehmen, wenn er von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom
Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261
StPO) überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 209, 211; wistra
2001, 308, 309). In jedem Fall hat der Tatrichter in den Urteilsgründen für das
Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen, wie er zu den Schätzungsergebnissen
gelangt ist (BGH aaO).
3. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat nicht nachvollziehbar begründet, auf
welcher Grundlage es sich von der Richtigkeit des den Berechnungen des Zeugen S.
zugrunde liegenden Rohgewinnaufschlagsatzes von 350 % überzeugt hat. Dessen
hätte es indes bedurft, weil die vom Landgericht herangezogene Richtsatzsammlung
des Bundesministeriums der Finanzen für die Gewerbeklasse "Imbissbetriebe" -
freilich ohne Berücksichtigung der Besonderheiten asiatischer Restaurants -
lediglich Rohgewinnaufschlagsätze von 117 % bis 213 % (1997/1998) bzw. von 117 %
bis 270 % (1999/2000) enthält. Der Hinweis auf die von dem Steuerfahnder S. in
"Vergleichsbetrieben" aus dem Bereich von China-Imbisslokalen ermittelten
"Vergleichszahlen" kann hier ohne nähere Darlegung der Ähnlichkeit der geprüften
Betriebe mit dem Schnellrestaurant des Angeklagten und der dabei ermittelten
Rohgewinnaufschläge für sich allein schon deshalb nicht genügen, weil das
Landgericht nicht die Untergrenze der in den Vergleichsbetrieben festgestellten
Aufschlagsätze, sondern einen um 30 Prozentpunkte erhöhten
Rohgewinnaufschlagsatz angesetzt hat.
4. Schließlich begegnet auch die Berechnungsdarstellung der verkürzten
Gewerbesteuern durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Generalbundesanwalt hat die Lückenhaftigkeit der Feststellungen zur
Gewerbesteuer beanstandet und hierzu ausgeführt: "Das Landgericht stellt in
einer Tabelle lediglich die im Ausgangs- und geänderten Bescheid festgesetzten
Gewerbesteuermessbeträge und die bei Anwendung des Hebesatzes sich ergebende
verkürzte Gewerbesteuer dar. Die dem zugrunde liegende Berechnung legt das
Urteil indes nicht offen."
Dem schließt sich der Senat an. Dass der Angeklagte bei seinem Teilgeständnis -
jenseits der Feststellung der verschwiegenen Betriebseinnahmen - in Fragen der
Steuerberechnung ausreichend sachkundig gewesen sein könnte (vgl. BGH wistra
2005, 307, 308), ist nicht mitgeteilt und liegt hier auch eher fern.
IV.
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
Im Hinblick darauf, dass Observation und Durchsuchung bereits im Sommer 2001
bzw. Januar 2002 stattfanden, Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss aber erst
vom 21. November 2005 bzw. 24. Juli 2006 datieren, wird der neue Tatrichter auch
das mögliche Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu
erörtern haben.