|
|
|
|
Rolexraub – Wertersatz über Hausratsversicherung Oberlandesgericht Köln Az.: 9 U 26/05 Urteil vom 13.03.2007 Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 24 O 45/04 Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 23.12.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 24 O 45/04 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe:
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
A) Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.250,- € aus §§ 1, 49 VVG, 3 Nr. 2, 5 Nr. 2 lit. a), 12 Nr. 1, 18 Nr. 1 lit. a) Nr. 2 VHB 92. Dem Kläger ist bei einem versicherten Raub eine echte Rolex vom Typ "P. Q. E." entwendet worden, für die ein Versicherungswert (Neuwert) von 8.250,- € anzusetzen ist, der die vereinbarte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung nicht übersteigt, während die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht vorliegen.
I. Der Kläger ist am 23.09.2003 in Neapel Opfer eines Raubes im Sinne der §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 2, 12 Nr. 1 VHB 92 geworden, wobei ihm eine Rolex-Uhr entwendet worden ist. Raub liegt gem. § 5 Nr. 2 lit. a) vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten. Von einem solchen Raub ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Gewalt dabei vom Opfer als solche empfunden und vom Täter mit dem Ziel der Wegnahme bewusst angewendet wird (so OLG Hamm, RuS 2000, 292, juris-Rz. 10; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5 VHB 84 Rz. 6). Darüber hinaus ist aber für den versicherungsrechtlichen Begriff der Beraubung der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend (so BGH, VersR 1977, 417 f., juris-Rz. 28 mit Hinweis auf RG, VerRAV 1922, Nr 1277 und BGH, VersR 1971, 357, 358). Dem versicherungsrechtlichen Raubbegriff ist eine Differenzierung nach dem Maß der aufgewendeten Gewalt fremd. Er umfasst zum Beispiel den Handtaschenraub in jedem Fall als Raub. Für das Versicherungsrecht geht es nicht um die strafrechtlich weittragende Entscheidung, ob der Täter als Dieb wegen eines Vergehens oder als Räuber wegen eines Verbrechens bestraft wird. Vielmehr muss für das Versicherungsrecht in erster Linie "der vom Versicherten erlittene Sachschaden und erst in zweiter Linie die äußere Art und Weise der Herbeiführung des Schadens maßgebend sein" (so BGH, VersR 1977, 417 f., juris-Rz. 28 mit Hinweis auf Silberschmidt, WuR 28, 31 und Hugger, Die Beraubungsversicherung, S 30). Es würde die Abwicklung von Versicherungsfällen dieser Art zu sehr belasten und zu Unsicherheiten führen, wenn jedes Mal geprüft werden müsste, ob das überraschende Wegreißen eines Gegenstandes eine Gewaltanwendung gegen den Körper des Angegriffenen enthielt, die über das Wegreißen hinausging. Versicherungsrechtlich liegt Raub danach (auch dann) vor, wenn der Täter überraschend zugreift, um den Träger des Gegenstandes daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu leisten (so BGH, VersR 1977, 417 f., juris-Rz. 28). Gewalt ist dem Kläger hier dadurch angetan worden, dass der unbekannte Täter dem Kläger am 23.09.2003 gegen 14.10 Uhr auf der W. U. in Neapel von hinten die Armbanduhr des Klägers, bei der es sich um eine Rolex handelte, vom Handgelenk riss, wobei der Täter seine Hand zunächst zwischen Armband und Handgelenkt steckte, den Kläger einige Meter mitzog und ihn dann über ein Auto zog, bevor das Armband riss. Anschließend flüchtete der Täter mit der Uhr zunächst zu Fuß und dann weiter mit einem Komplizen, der auf einem bereit stehenden Mofa wartete. Der Täter hat damit den Widerstand des Klägers nicht nur durch einen Überraschungseffekt, sondern auch durch Krafteinwirkung auf den Körper des Klägers überwunden, die er gezielt zur Erlangung der Uhr eingesetzt hat. Dieser Ablauf steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Vernehmung der Zeuginnen L. und W. fest, die dies glaubhaft und übereinstimmend so in der mündlichen Verhandlung bekundet haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeuginnen die Unwahrheit gesagt haben sollten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Zeuginnen Erinnerungslücken freimütig eingeräumt und zum Beispiel zu der für den Kläger ebenfalls entscheidenden Frage, welche Uhr dem Kläger entrissen worden ist, von vorne herein bekundet, keine entscheidenden Angaben machen zu können. So hat die Zeugin L. angegeben, auf die Uhr des Klägers zuvor nicht geachtet zu haben, und konnte nur noch angeben, dass die Uhr – einschließlich Armband – golden ausgesehen habe. Die Zeugin W. hat angegeben, sie könne über die Uhr nur sagen, sie habe ein festes, kein elastisches Armband gehabt und habe so ausgesehen, als wäre sie ganz aus Gold gewesen.
II. Bei der entwendeten Rolex Uhr handelt es sich um eine echte Rolex vom Typ "P. Q. E.", die vom Kläger – nachträglich – mit einem Armband, Modell President, versehen worden war.
Die Firma Rolex hat schriftlich mitgeteilt, dass der Kläger bis Ende 1990 mehrfach eine Original Rolex-Uhr vom Typ "P. Q. E." zur Wartung bzw. Reparatur eingereicht hatte, und sie dem Kläger zuletzt dazu geraten hatte, das ursprünglich vorhandene Armband zu ersetzen. Auch die bereits wiedergegebenen Angaben der Zeuginnen L. und W. zur Uhr decken sich, soweit ihre jeweiligen Erinnerungen reichen, mit den Angaben des Klägers.
III. Die geraubte Rolex Uhr hatte unter Berücksichtigung der Berechnungsvorgaben des § 18 Nr. 1 lit. a), Nr. 2 VHB 92 am 23.09.2003 einen Versicherungswert (Neuwert) von 8.250,00 €. Auf diesen Wert schätzt der Senat die Uhr unter Würdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen X. in ihrem Gutachten vom 13.10.2006 gem. §§ 525 Satz 1, 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Bestimmung des Neuwertes der abhanden gekommenen Uhr, die so technisch vergleichbar auf dem Markt nicht mehr angeboten wird, ausgehend vom Ursprungspreis nicht nur die allgemeinen Preiserhöhungen, sondern auch der dazu in Relation heute wesentlich höhere Goldpreis zu berücksichtigen ist. Daraus hat die Sachverständige für diese Uhr einschließlich des ausgetauschten Armbandes einen Wiederbeschaffungswert zwischen 8.000,- und 8.500 Euro für realistisch erachtet. Darüber hinausgehende besondere Anhaltspunkte, die eine Einordnung des Neuwertes der Uhr am oberen oder unteren Rand des von der Sachverständigen bestätigten Spektrums erlauben würden, sind nicht ersichtlich. Dies begründet die Überzeugung des Senats, den tatsächlichen Neuwert der geraubten Uhr in der Mitte des von der Sachverständigen aufgezeigten Wertrahmens einzuordnen. Insbesondere ist kein Abschlag wegen eines fehlenden Echtheitszertifikats vorzunehmen. Die betreffende Uhr hat der Firma Rolex Deutschland wegen einer Wartung bzw. Reparatur vorgelegen, die bestätigt hat, dass es sich um eine Original Rolex Uhr handelte. Diese Bestätigung durch den Hersteller im Zusammenhang mit einer Wartung ist ebenso verlässlich wie ein Echtheitszertifikat. Abgesehen davon spielt das Vorhandensein eines Echtheitszertifikats nur für den Wert einer gebrauchten Uhr eine Rolle, nicht aber für die Feststellung des Neuwerts einer Uhr, deren Echtheit feststeht.
Dass dies bei einer Original Rolex-Uhr in 18 Karat Gelbgold (= 750/1000 Legierung) anders ist und eine solche goldene Rolex Uhr eine Wertsache ist, ergibt sich unmittelbar aus § 19 Nr. 1 lit. c VHB 92.
IV. Der Versicherungswert (Neuwert) der Rolex Uhr überschreitet die Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung, die gegenüber § 12 Nr. 6 Satz 2 VHB 92 durch Vereinbarung der Parteien auf 20 % der Versicherungssumme, höchstens 10.226 € erhöht ist, nicht. Der Neuwert der Rolex von 8.250,- € bleibt hinter der Entschädigungsgrenze von 10.226 € zurück. Auf diese absolute Wertgrenze ist abzustellen. Denn die Parteien hatten für die Hausratversicherung einer Versicherungssumme von 81.296 € vereinbart, so dass 20 % davon 16.259,20 € betragen.
V. Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. 1. Der Kläger hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BGH, NJW 1992, 336; BGH, VersR 1989, 141).
Damit ist das Verhalten des Klägers nicht zu vergleichen. Der Kläger hat keinen auffälligen Schmuck zur Schau getragen, sondern lediglich eine – wenn auch goldene und wertvolle – Uhr getragen. In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Hamm das Tragen einer wertvollen Armbanduhr und einer Halskette auf dem Münchener Oktoberfest nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Raubversicherungsfalls eingestuft (OLG Hamm RuS 1991, 29 f.). Der Kläger hat sich zum Zeitpunkt des Überfalls darüber hinaus nicht alleine und nachts auf einer womöglich abgelegenen Straße befunden, sondern war in Begleitung ortskundiger Einheimischer mitten am Tag gegen 14.00 Uhr in der Innenstadt von Neapel auf der W. U., einer belebten Einkaufsstraße, unterwegs. Dies stellt kein besonders grobes außer Acht lassen der verkehrsüblichen Sorgfalt dar. Auch seine ortskundigen Begleiter, die Zeuginnen L. und W., sind dort spazieren gegangen, haben also keine Veranlassung gesehen, diese Straße als besonders gefährlich einzustufen. 2. Die Beklagte ist auch nicht gem. §§ 6 Abs. 3 VVG, 21 Nr. 1 lit. c, Nr. 3 VHB 92 von der Leistung frei. Der Kläger hat die einzige gestohlene Sache, die Rolex Uhr, gegenüber der Polizei in ausreichend substantiierter Weise beschrieben und ist damit seiner Obliegenheit, eine Stehlgutliste einzureichen, nachgekommen.
VI. Der Zinsanspruch des Klägers ab dem 29.10.2003 beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist durch ihr Schreiben vom 28.10.2003, mit dem sie die Regulierung abgelehnt hat, auch ohne Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten, weil sie die geschuldete Versicherungsleistung damit ernsthaft und endgültig verweigert hat.
B)
I. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
II. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (Nr. 1). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (Nr. 2). Das Urteil des Senats hat vielmehr über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls mit seinen Besonderheiten hinaus keine Bedeutung.
|
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||