|















































| |
OLG Rostock
Unterhaltsrechtliche Grundsätze
(Stand: 01.07.2003)
alte Grundsätze gültig 01.01.2002 - 30.06.2003
alte Grundsätze gültig 01.07. - 31.12.2001
alte Grundsätze gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin,
dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock
handelt!
Vorbemerkung
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts
Rostock verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall
unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des
Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob
es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung
einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits
geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem
steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich
Renten und Pensionen.
1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z. B. Weihnachts- und
Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z. B.
Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre)
zu verteilen.
1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen regelmäßig zugerechnet, soweit
sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind; darüber hinaus, soweit
dies zur Deckung des Regelbetrags für minderjährige Kinder und bei
privilegierten volljährigen Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB zur
Deckung eines Betrags entsprechend dem Tabellenbetrag der niedrigsten
Einkommensgruppe erforderlich ist. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus
Nebentätigkeiten.
1.4 Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als
Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen - vermindert um häusliche
Ersparnis - sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer
Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen eingesetzt werden.
1.5 Bei der Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der
Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen:
Auszugehen ist von den Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben. Für Gebäude ist
keine Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.
1.7 Steuerzahlungen oder -erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der
tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche
Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
1.8 Sonstige Einnahmen, z. B. Trinkgelder
2. Auch folgende Sozialleistungen sind Einkommen:
2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld
2.2 Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten; beim Berechtigten nur, soweit es um
Unterhalt für die Vergangenheit geht und der Unterhaltsanspruch nicht nach § 203
SGB III auf den Bund übergegangen ist.
2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme
von Vorausleistungen nach den §§ 36, 37 BAföG.
2.5 Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindenhilfe, Versorgungsrenten,
Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche
Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.
2.8 Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach
Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9 In der Regel Bezüge nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG - BGBl. 2001 I,
1310, 1335) beim Verwandtenunterhalt, vgl. §§ 1, 2 GSiG (anders beim
Ehegattenunterhalt).
2.10/11 Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen
treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843 bzw. FamRZ 2001, 619).
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht zum Einkommen (vgl. Nr. 14) hinzugerechnet.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen oder freie
Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen
ersparen.
5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen ist als wirtschaftliche Nutzung des
Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert
sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen
Schuldendienst und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert (Nettokaltmiete). Wenn es nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu
veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts
der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für
die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein
bewohnt.
6. Haushaltsführung
Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein
Einkommen anzusetzen. Bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen
geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200,00 EUR bis 550,00 EUR.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder
teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z. B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind
als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
Einkommen können auch auf Grund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit
erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen). Anknüpfungspunkt sind in der
Regel die zuletzt erzielten Erwerbseinkünfte.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen sind - wenn sie geltend gemacht, dargelegt und
im Falle des Bestreitens bewiesen werden - im Rahmen des Angemessenen vom
Arbeitseinkommen abzuziehen. Eine Schätzung ist möglich, § 287 ZPO.
10.2.1 Konkrete Aufwendungen
10.2.2 Die Kosten einer notwendigen Pkw-Nutzung für berufsbedingte Fahrten,
insbesondere zum Arbeitsplatz, werden mit einer Pauschale in Höhe von derzeit
0,27 EUR je gefahrenen Kilometer berücksichtigt (entsprechend § 9 Abs. 3 Nr.
1 ZSEG). Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten
enthalten. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten
abgewichen werden. Steuervorteile sind gegenzurechnen.
10.2.3 Der Auszubildende hat seinen Ausbildungsaufwand konkret darzulegen und zu
beweisen, ein pauschaler Abzug erfolgt nicht.
10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte
infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein
Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.
10.4 Schulden
Zins- und Tilgungsraten (ggf. unter Berücksichtigung einer möglichen
Tilgungsstreckung) für Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalles
(Art, Grund und Zeitpunkt der Entstehung) das anrechenbare Einkommen vermindern.
Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Prüfung der Leistungsfähigkeit oder
Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den
Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des
Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor
allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Kann der Unterhaltsschuldner den Regelbetrag minderjähriger Kinder aus anderen
Mitteln nicht decken, sind Schulden in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren
Betrags (§ 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO) zu berücksichtigen.
10.5 Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte sind vorweg abzuziehen;
Unterhaltsleistungen an nachrangig Berechtigte sind angemessen zu
berücksichtigen.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im Haushalt lebender volljähriger
unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Unterhaltstabelle im
Anhang I/Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle. Bei
minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder gem. § 1612 a BGB als
Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.
11.1 Die Tabellensätze enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung
mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche
zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.
11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der
Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.
Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der
Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere
Einkommensgruppe vorzunehmen.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht
wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.
12.2 Einkommen des Kindes wird bei beiden Elternteilen hälftig angerechnet.
12.3 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel
keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher
als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), und/oder der eigene
angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist
gefährdet (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).
Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt
verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den
Gesamtbedarf. Betreuungsleistungen sind zu berücksichtigen.
12.4 Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt §
1606 Abs. 3 S. 1 BGB.
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt
der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1 Privilegiert volljährige Kinder:
Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres ist der 3. Altersstufe der beiliegenden Unterhaltstabelle zu
entnehmen, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden; die maßgebende
Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Elternteile leistungsfähig sind, aus
den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach 11.2.
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein
aus seinem Einkommen aus der Tabelle ergibt.
13.1.2 Andere volljährige Kinder:
Der Bedarf (einschließlich Wohnbedarf und übliche berufs- und
ausbildungsbedingte Aufwendungen einschließlich etwaiger Fahrtkosten) eines
nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 550,00 EUR monatlich.
In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht
enthalten.
Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die
Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
Der Umstand, dass das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, führt nicht zur
Verringerung des Bedarfs. Ob die Wohnungsgewährung durch den Elternteil als
Erfüllung des diesem gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs anzusehen ist,
muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Gleiches gilt für
privilegierte Kinder.
13.2 Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen
und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen)
angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2
BGB entsprechend.
13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils
nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem.
Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem sind vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des
angemessenen Selbstbehalts und Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte
abzuziehen.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern
gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt
(750,00 EUR/650,00 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls
nicht gedeckt werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB auszugleichen.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bei der Bedarfsbemessung dürfen nur eheprägendes Einkommen und
grundsätzlich nur eheprägende Schulden berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder
Erweiterung einer Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden Ehegatten nach
Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)
Einkommen als prägend (BGH FamRZ 2001, 986).
15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz; vom bereinigten Nettoeinkommen ist ein
Erwerbstätigenbonus von 1/7 abzuziehen.
Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des
Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag) bereinigt. Erbringt der
Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH
FamRZ 2001, 350).
15.3 Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete
Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind
diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug
unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z. B. durch
Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.
16. Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das
bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut,
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere auf die
Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme und andere
Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.
Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus
einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch
erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach § 1577 Abs. 2 BGB.
17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung
keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes richtet sich
nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1,
1610 BGB).
19. Elternunterhalt
Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen (vgl.
Nr. 2.9).
20. Lebenspartnerschaft
Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 12, 16
LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1 Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem
angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs.
1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2
S. 2 BGB gleichgestellten Kindern sowie gegenüber getrennt lebenden/geschiedenen
Ehegatten mit gemeinsamen minderjährigen Kindern gilt im Allgemeinen der
notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt:
- beim Erwerbstätigen 750,00 EURO
- beim endgültig aus dem Erwerbsleben
ausgeschiedenen Unterhaltsschuldner 650,00 EURO
21.3 Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
privilegierte sind und gegenüber getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten ohne
gemeinsame minderjährige Kinder gilt der sogenannte angemessene oder große
Selbstbehalt:
Er beträgt
- beim Erwerbstätigen 900,00 EURO
- beim endgültig aus dem Erwerbsleben
ausgeschiedenen Unterhaltsschuldner 800,00 EURO,
21.4 Gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen beträgt er
- beim Erwerbstätigen 1.125,00 EUR
- beim endgültig aus dem Erwerbsleben
ausgeschiedenen Unterhaltsschuldner 1.020,00 EURO,
wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich
anrechnungsfrei bleibt.
21.5 Gegenüber der Mutter oder dem Vater nach § 1615 l Abs. 1 BGB beträgt er
- beim Erwerbstätigen 900,00 EURO
- beim endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Unterhaltsschuldner 800,00
EURO
21.6 Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten
werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch
seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
21.7 Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt
eine Kürzung des Selbstbehaltes dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige
mit einem Dritten zusammenlebt.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammen lebenden Ehegatten und der nicht
ehelichen Mutter/des nicht ehelichen Vaters, § 1615 l BGB
22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und diesen nach § 1603
Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet,
werden für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten folgende Beträge angesetzt:
- Ehegatte selbst auch erwerbstätig 570,00 EURO
- Ehegatte selbst nicht erwerbstätig 500,00 EURO
22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkel oder nach § 1615 l
BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammen
lebenden Ehegatten, wenn dieser erwerbstätig ist, 750,00 EURO angesetzt.
Ist der Ehegatte nicht erwerbstätig, beträgt der Bedarf mindestens 650,00
EURO.
Eigenes Einkommen ist nach Abzug konkret darzulegender Aufwendungen abzuziehen.
23. Mangelfall
23.1 Grundsatz
Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche unter
Berücksichtigung des Selbstbehalts des Verpflichteten (Nr. 21) zur Verfügung
steht, nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so findet, sofern nicht ein
Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1609, 1582, 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB
vorgeht und ein anderer nur nachrangig Berücksichtigung findet, eine
Mangelfallberechnung statt.
23.2 Einsatzbeträge
23.2.1 Konkurrieren lediglich Unterhaltsansprüche mehrerer gleichberechtigter
Kinder, so bemisst sich der Einsatzbetrag zur Verteilung des verfügbaren
Einkommens des Unterhaltsverpflichteten nach dem Verhältnis der
Regelbedarfssätze nach der Regelbetrag-Verordnung, d. h. nach der niedrigsten
Stufe der Tabelle.
Konkurrieren Ansprüche auf Kindesunterhalt mit gleichrangigen
Unterhaltsansprüchen eines Ehegatten, ist jeweils als Existenzminimum für die
Kinder ein Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der
Regelbetrag-Verordnung und für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der
notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelfallberechnung
einzustellen (BGH, FamRZ 2003, 363).
23.2.2 Für den in einem eigenen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Ehegatten ist im Mangelfall der notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag zu
berücksichtigen (750,00 EUR/650,00 EUR).
23.2.3 Für den in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebenden Ehegatten ist im Mangelfall der seiner jeweiligen Lebenssituation
entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag zu berücksichtigen
(570,00 EUR/500,00 EUR).
23.3 Berechnung
Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Eine Mangelfallberechnung unterbleibt, wenn unter Berücksichtigung der
Zahlbeträge nach Kindergeldverrechnung und nach Kürzung der Einsatzbeträge um
eigene Einkünfte der Berechtigten der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt.
23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.
Sonstiges
24. Rundung
Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
25. Ost-West-Fälle
Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem
Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den
an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen.
Anhang
I. Berliner Tabelle, Stand 1. Juli 2003
Altersstufen in Jahren
(Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats
maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt.) |
0 - 5
(Geburt bis 6. Geburtstag) |
6 - 11
(6. bis 12. Geburtstag) |
12 - 17 [ - 20*]
(12. bis 18. Geburtstag)
* [ 18. bis 21. Geburtstag, wenn noch in der allg. Schulausbildung und im
Elternhaushalt lebend ] |
Vomhundert
satz
Ost |
Vomhundert
satz
West |
|
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
|
Alle Beträge in Euro |
|
Gruppe |
|
a) |
bis 1000 |
183 |
222 |
262 |
100 |
-
|
|
b) |
1000 - 1150 |
191 |
232 |
273 |
-
|
-
|
|
-
|
ab 1150 |
wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne 4. Altersstufe und
ohne Bedarfskontrollbetrag) |
|
Gruppe |
|
1 |
bis 1300 |
199 |
241 |
284 |
-
|
100 |
|
2 |
1300 - 1500 |
213 |
258 |
304 |
-
|
107 |
|
3 |
1500 - 1700 |
227 |
275 |
324 |
-
|
114 |
|
4 |
1700 - 1900 |
241 |
292 |
344 |
-
|
121 |
|
5 |
1900 - 2100 |
255 |
309 |
364 |
-
|
128 |
|
6 |
2100 - 2300 |
269 |
326 |
384 |
-
|
135 |
|
7 |
2300 - 2500 |
283 |
343 |
404 |
-
|
142 |
|
8 |
2500 - 2800 |
299 |
362 |
426 |
-
|
150 |
|
9 |
2800 - 3200 |
319 |
386 |
455 |
-
|
160 |
|
10 |
3200 - 3600 |
339 |
410 |
483 |
-
|
170 |
|
11 |
3600 - 4000 |
359 |
434 |
512 |
-
|
180 |
|
12 |
4000 - 4400 |
379 |
458 |
540 |
-
|
190 |
|
13 |
4400 - 4800 |
398 |
482 |
568 |
-
|
200 |
| |
über 4800 |
nach den Umständen des Falles |
II. Kindergeldverrechnungstabelle in Euro
1. Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1.-3. Kind von je 77 Euro
(Tabellenbetrag - anzurechnendes Kindergeld = Zahlbetrag)
|
Kind |
Gruppe der BT |
1. Altersstufe |
2. Altersstufe |
3. Altersstufe |
|
1. bis 3. Kind |
a) [bis 1000] |
183 - 12 = 171 |
222 - 0 = 222 |
262 - 0 = 262 |
|
ab 4. Kind |
a) |
183 - 24,50 = 158,50 |
222 - 11,50 = 210,50 |
262 - 0 = 262 |
|
1. bis 3. Kind |
b) [1000 - 1150] |
191 - 20 = 171 |
232 - 9 = 223 |
273 - 0 = 273 |
|
ab 4. Kind |
b) |
191 - 35,50 = 158,50 |
232 - 21,50 = 210,50 |
273 - 8,50 = 264,50 |
|
1. bis 3. Kind |
1 [bis 1300] |
199 - 28 = 171 |
241 - 18 = 223 |
284 - 7,00= 277 |
|
ab 4. Kind |
1 |
199 - 40,50 = 158,50 |
241 - 30,50 = 210,50 |
284 - 19,50 = 264,50 |
|
1. bis 3. Kind |
2 [1300 - 1500] |
213 - 42 = 171 |
258 - 35 = 223 |
304 - 27 = 277 |
|
ab 4. Kind |
2 |
213 - 54,50 = 158,50 |
258 - 47,50 = 210,50 |
304 - 39,50 = 264,50 |
|
1. bis 3. Kind |
3 [1500 - 1700] |
227 - 56 = 171 |
275 - 52 = 223 |
324 - 47 = 277 |
|
ab 4. Kind |
3 |
227 - 68,50 = 158,50 |
275 - 64,50 = 210,50 |
324 - 59,50 = 264,50 |
|
1. bis 3. Kind |
4 (1700 - 1900) |
241 - 70 = 171 |
292 - 69 = 223 |
344 - 67 = 277 |
|
ab 4. Kind |
4 |
241 - 82,50 = 158,50 |
292 - 81,50 = 210,50 |
344 - 79,50 = 264,50 |
|
1. bis 3. Kind |
5 (1900 - 2100) 13 5 % |
248 - 77 = 171 |
300 - 77 = 223 |
354 - 77 = 277 |
|
ab 4. Kind |
5 |
248 - 89,50 = 158,50 |
300 - 89,50 = 210,50 |
354 - 89,50 = 264,50 |
|