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Verkehrsunfall aufgrund Rotlichtverstoß – Leistungsfreiheit der Versicherung


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 7 U 194/01

Verkündet am 26.06.2002

Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden – Az.: 1 O 125/01


In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 7. Zivilsenat - auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.8.2001 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 l a.F. ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Ersatzanspruch der Klägerin aus der Vollkaskoversicherung aufgrund des streitgegenständlichen Unfalles gegenüber der Beklagten verneint. Die Beklagte kann sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG berufen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH r+s 1989,209). Das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel stellt in aller Regel - so auch vorliegend- objektiv eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar und ist daher als grob fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH VersR 1992,1085). Der Geschäftsführer der Klägerin ist auf der vierspurigen - durch Grünstreifen getrennten -Ludwigshafener Straße unter Außerachtlassung der rot zeigenden Ampel in den Kreuzungsbereich der Hermsheimer Straße eingefahren und hat hierdurch eine Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin H. verursacht, was objektiv als grob fahrlässig zu bewerten ist.

Das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin stellt auch in subjektiver Hinsicht einen nicht entschuldbaren, schweren Sorgfaltsverstoß dar.

Zwar besteht kein Anscheinsbeweis dergestalt, dass aus dem Vorliegen eines objektiv schwerwiegenden Verstoßes auf ein grobes Verschulden geschlossen werden kann, vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes kann aber auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (vgl. BGH VersR 1972,945; VersR 1992,1085). Abzustellen ist stets auf den Einzelfall, wobei subjektive Besonderheiten das Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen und insofern den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfallen lassen können. Derartige besondere - den Schuldvorwurf mindernde - subjektive Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

Allein der Umstand, dass nach Auffassung der Klägerin der Unfall auf einem „Augenblicksversagen" beruhte, vermag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1992,1086), der sich der Senat angeschlossen hat, den Schuldvorwurf nicht herabzusetzen. Das Überfahren einer Kreuzung- insbesondere, wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt ist - birgt hohe Gefahren. Insofern muss von einem durchschnittlich sorgfältigen Fahrer verlangt werden, dass er an Kreuzungen mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm ermöglicht, die Ampel wahrzunehmen und zu beachten. Die insoweit abweichende Auffassung des 24. Zivilsenates ( OLG Ffm.,VersR 2001,1276) teilt der Senat nicht. Verkehrsverstöße beruhen in der Regel auf einem „Augenblicksversagen", das insofern jede Form der unbewussten Fahrlässigkeit kennzeichnet, so dass es nachvollziehbar ist, dass nur das Vorliegen weiterer, besonderer Umstände den Schuldvorwurf herabzusetzen vermag (vgl. hierzu Römer, Das sog. Augenblicksversagen, VersR 1992,1187). Bei der Feststellung der gesteigerten subjektiven Pflichtwidrigkeit steht dem Tatrichter ein erheblicher Spielraum zu. Zweifel an der gesteigerten subjektiven Vorwerfbarkeit gehen zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Versicherers (BGH VersR 1972,944; Römer a.a.O.), so dass auch die insoweit geäußerte Kritik des 24. Zivilsenates, dass regelhaft aus dem Vorliegen eines objektiv schwerwiegenden Verstoßes auf eine auch subjektiv gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werde, nicht geteilt werden kann. Letztlich hat auch der 24. Zivilsenat in seiner Entscheidung nicht allein auf das Augenblicksversagen, sondern auf weitere besondere Umstände- nämlich die Ablenkung durch ein anderes Signal - abgestellt.

Abgesehen davon, dass danach ein Augenblicksversagen allein den Geschäftsführer der Klägerin ohnehin nicht entlasten kann, liegt ein solches kurzfristiges Versagen auch nicht vor. Der Geschäftsführer der Klägerin muss längere Zeit unaufmerksam gewesen sein, da er erst mit dem dritten aus der Hermsheimer Straße kommenden Fahrzeug zusammengestoßen ist. Die Klägerin verweist zwar darauf, dass die beiden vor der Zeugin H. fahrenden Fahrzeuge nach rechts abgebogen sind. Derjenige, der aufgrund einer grün zeigenden Ampel abbiegt, fährt jedoch anders als ein nicht vorfahrtsberechtigter Fahrer in eine Kreuzung ein, so dass das Fahrverhalten dieser Fahrzeuge für den Geschäftsführer der Klägerin ein Warnsignal hätte sein müssen, was er offensichtlich nicht wahrgenommen hat. Insofern liegt auch kein mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe (r+s 1990,364) vergleichbarer Fall vor.

Der Umstand, dass sich in einer angeblich kurzen Entfernung (10 m) vor der bei Rotlicht überfahrenen Ampel eine zweite Ampel befand, vermag den Geschäftsführer der Klägerin nicht zu entlasten. Zwar ist es nicht erschwerend zu bewerten, dass der Geschäftsführer der Klägerin jene Ampel an der Kreuzung zur Hermsheimer Straße kurz zuvor bereits einmal passiert hatte, da er sie möglicherweise bei grüner Welle durchfahren und sie insofern nicht bewusst wahrgenommen hatte. Es bestand jedoch keine unklare, unübersichtliche Verkehrsregelung an jener Kreuzung. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte jenen ampelgeregelten Durchbruch durchfahren, um in die Gegenrichtung zu fahren. Die zweite Ampel befand sich an einer jedenfalls nicht völlig untergeordnet erscheinenden Kreuzung. Da er eine vierspurige- durch Grünstreifen getrennte - Straße befuhr, musste er damit rechnen, dass der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird. Dafür sprach gerade auch der Umstand, dass selbst der aus dem Durchbruch einfahrende Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird. Dass der Geschäftsführer der Klägerin ortsunkundig und auf der Suche nach einer Kundenadresse war, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. Gerade beim Heranfahren an eine Kreuzung darf sich der sorgfältige Kraftfahrer nicht von weniger wichtigen Vorgängen ablenken lassen (vgl. OLG München NVZ 1996,116; Römer a.a.O.). Er muss ein Mindestmaß an Konzentration aufbringen, das ihm das Erkennen einer Lichtzeichenanlage ermöglicht. Soweit teilweise von der Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1996,986; OLG Düsseldorf VersR 1992,1086) bei einem Rotlichtverstoß grobe Fahrlässigkeit verneint wurde, beruhte dies jedenfalls nicht allein auf der Ortsunkundigkeit des Fahrers, vielmehr kamen weitere, das Erkennen der Ampelanlage erschwerende, Umstände hinzu, die in ihrer Gesamtschau die gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit entfallen ließen. Derartige, weitere Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben, so dass auch in subjektiver Hinsicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen fahrlässiger Körperverletzung seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 a l StPO eingestellt worden ist, da die strafrechtliche Bewertung des Schuldvorwurfes einer fahrlässigen Körperverletzung von gänzlich anderen Kriterien als die zivilrechtliche Beurteilung des Rotlichtverstoßes abhängig ist.

Da das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, waren ihr die Kosten der Berufung aufzuerlegen (§ 97 l ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer liegt unter zwanzigtausend Euro (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Entscheidung des Senates in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht.


 

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