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Polizisten müssen bei Rotlichtverstößen eine Toleranzzeit einräumen: OLG Düsseldorf Az.: 2b Ss OWi 132/00 Leitsatz:
Wenn Polizisten einen Rotlichtverstoß
mit der Stoppuhr messen, müssen sie mehr als 0,3 Sekunden Toleranz einräumen. Wer über eine Lichtzeichenanlage (Ampel) fährt, die bereits länger
als eine Sekunde rot ist, muss mit einer Geldstrafe in Höhe von 250 DM, 4
Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Autofahrer, die innerhalb
einer Sekunde über eine Lichtzeichenanlage fahren, werden lediglich mit 100 DM
und 3 Punkten bestraft (kein Fahrverbot!). Im konkreten Fall hatten die Polizisten 1,3 Sekunden gemessen (mit
einer Stoppuhr), nach denen der Autofahrer trotz Umspringens auf Rot die
Lichtzeichenanlage überfuhr. Daraufhin hatte ihn das Amtsgericht Düsseldorf zu
einer Geldbuße in Höhe von 250 DM, 4 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot
verurteilt. Das OLG Düsseldorf milderte die Strafe auf 100 DM und 3 Punkte (ohne
Fahrverbot) ab. Nach Ansicht des OLG müssen die Polizisten eigene Reaktionsverzögerungen
und Konzentrationsfehler beim Stoppen per Hand berücksichtigen. Zudem müssen
sie auch eine gewisse Ungenauigkeit der Stoppuhr einkalkulieren. Diese Toleranz
betrage bei geeichten Uhren die kleinste Skaleneinheit plus eine hundertstel
Sekunde. |
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