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Rotlichtverstoß (fahrlässiger) – Fahrverbot trotz Augenblicksversagens
OLG Karlsruhe
Az: 1 Ss 69/06
Beschluss vom
10.10.2006
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe
vom 4. Mai 2006 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffene wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes
zu einer Geldbuße von 125 Euro und untersagte ihm zugleich für die Dauer von
einem Monat, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Nach den
Feststellungen hatte der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug am 22.12.2005 gegen
... Uhr in Karlsruhe das seit 3,35 Sekunden andauernde Rotlicht der an der
Kreuzung B 10/Kesslerstraße aufgestellte Lichtzeichenanlage missachtet.
Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er die
Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II.
Der Rechtsbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt.
Der mit der allgemeinen Sachrüge angegriffene Schuldspruch hält rechtlicher
Nachprüfung stand.
Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu bestanden. Zu Recht ist das
Amtsgericht vom Vorliegen eines Regelfalles nach Nr. 132.2 BkatV ausgegangen und
hat das Vorliegen eines Augenblicksversagen verneint.
Allerdings ist die Anordnung eines Fahrverbots dann nicht angezeigt, wenn ein
Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen
Unaufmerksamkeit beruht, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten
Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG
Hamm NZV 2005, 489 f.). In solchen Fällen des Augenblicksversagens indiziert
zwar der in der BKatV beschriebene Regelfall das Vorliegen einer - wie hier -
groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs.1 StVG, es fehlt
jedoch an einer ausreichenden individuellen Vorwerfbarkeit. Ein Fahrverbot ist
nämlich nur dann veranlasst, wenn der Verstoß auch subjektiv auf besonderes
grobem Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht und einen so
hohen Grad an Verantwortungslosigkeit aufweist, dass es zur Einwirkung auf den
Betroffenen grundsätzlich eines ausdrücklichen Denkzettels durch ein Fahrverbot
bedarf (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe VRS 100, 460 ff., 463; dass. NZV 2006,
325 f.).
Zwar ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass sich
unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage auf der rechten Fahrspur ein liegen
gebliebener defekter Lastkraftwagen mit eingeschalteter Warnblinklichtanlage
befand, der Betroffene beim Vorbeifahren durch diesen abgelenkt war und deshalb
das Rotlicht tatsächlich übersehen hat. Dieser Wahrnehmungsfehler entlastet den
Betroffenen jedoch nicht, weil er seinerseits als grob pflichtwidrig angesehen
werden muss. Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich nämlich derjenige nicht
berufen, welcher die an sich gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger
Weise unterlassen hat (BGHSt 43, 241 ff.). Wer etwa während der Fahrt sein
Autotelefon benutzt (KG, Beschluss vom 19.01.2000, 2 Ss 319/99), intensiv auf
Wegweiser achtet (Senat VRS 98, 385 ff.) oder in einen Kreuzungsbereich zu
schnell einfährt (BayObLG DAR 1999, 559 f.) kann nicht geltend machen, er habe
nur versehentlich ein Verkehrszeichnen nicht wahrgenommen, denn durch sein
vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise
zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 211
ff.).
Vorliegend bestand nach den Feststellungen des Amtsgerichts die
Lichtzeichenanlage nicht nur aus einer am rechten Straßenrand aufgestellten und
möglicherweise durch den defekten Lastkraftwagen verdeckten Ampel, so dass
tatsächlich - wie vom Verteidiger in seiner Rechtsbeschwerdeschrift vorgetragen
- von einer unübersichtlichen Verkehrslage hätte ausgegangen werden müssen.
Vielmehr handelte sich um eine größere mit einem Haltestreifen auf der Fahrbahn
markierte und ohne weiteres erkennbare Kreuzung mit drei Fahrspuren, an welcher
weitere Ampeln auch links der Fahrbahn aufgestellt waren. Bei der zur Tatzeit
bereits herrschenden Dunkelheit waren deren Signalzeichen deutlich
hervorgehoben. Ein Übersehen derart markanter Kreuzungspunkte lässt sich aber
nur damit erklären, dass der Betroffene dem beschädigten Lastkraftwagen bei
seinem Überholvorgang derart starke Aufmerksamkeit widmete, dass er die
notwendige Präsens bei der Vorbeifahrt vermissen ließ und nicht mehr im
zureichendem Umfang auf die weitere Verkehrsführung achtete. Ein solches
Verhalten stellt aber nicht nur eine leichte und momentane Unaufmerksamkeit dar,
die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal
unterlaufen kann, sondern es handelt sich um einen groben Verkehrsverstoß. Denn
gerade im innerstädtischen Straßenverkehr muss ein Verkehrsteilnehmer stets mit
belebten Kreuzungen rechnen, sein Fahrverhalten darauf einrichten und besonders
bei einem vorausgegangenen Fahrstreifenwechsel erhöhte Aufmerksamkeit walten
lassen (vgl. ähnlich BayObLG VRS 103, 390 f.; KG Beschluss vom 11.8.2004, 2 Ss
152/00; differenzierend OLG Dresden VD 2002, 353; OLG Hamm NZV 2005. 489 f.).
Damit beruht der Verkehrsverstoß aber nicht auf einer augenblicklichen
Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten, so
dass die Anordnung des Fahrverbots aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1, 79 Abs.3 OWiG, § 473 StPO.
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