Gefahrguttransport – Bremsweg - Rotlichtverstoß
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: Ss 205/08
Beschluss vom
29.05.2008
In dem Bußgeldverfahren hat der
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg am 29. Mai 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes
gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt.
Das Amtsgericht hat festgestellt: Der Betroffene fuhr mit dem von ihm geführten
LKW (Tanklastzug - Gefahrguttransport) mit dem amtlichen Kennzeichen BMI 1267 in
der Stadt N... den A... Ring in Fahrtrichtung L.... An der dort bei der
Einmündung D... Weg befindlichen Lichtzeichenanlage überquerte er die
Haltelinie, nachdem mindestens 0,05 Sekunden Rotlicht erschien. Die Gelbphase
dauerte 3 Sekunden. Seine durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit betrug
52,05 km/h. Nach dem Ergebnis eines eingeholten Sachverständigengutachtens war
der Betroffene nach Abzug einer Verzugszeit von 1,5 Sek beim Phasenwechsel von
Grün auf Gelb noch 22,7m von der Haltelinie entfernt. Ein Anhalten war zu diesem
Zeitpunkt nur unter einer sehr starken Bremsung möglich, die bei einem
Tankfahrzeug dieser Größe riskant gewesen wäre. Das Amtsgericht hat ausgeführt,
der Betroffene hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegebenenfalls auch
unter 50 km/h so herabsetzen müssen, dass er innerhalb der Gelbphase gefahrlos
bremsen konnte.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde,
mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Aus dem Urteil des BGH
vom 26.4.2005 - VI ZR 228/03 - folge, dass bei Grünlicht die zulässige
Höchstgeschwindigkeit gefahren werden dürfe. Es habe keine Verpflichtung zur
vorsorglichen Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit bestanden, weil der LKW des
Betroffenen eine für einen LKW durchschnittliche Bremsverzögerungsleistung
aufweise. Im Falle einer Vollbremsung hätte er möglicherweise einen
Auffahrunfall verursacht.
Die Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache auf
den Senat übertragen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen des
Amtsgerichts tragen den Schuldspruch.
Allerdings folgt dies - was das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - nicht schon
aus der geringfügigen festgestellten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um
2,5 km/h, weil diese nicht kausal für den Rotlichtverstoß war. Nach den
getroffenen Feststellungen wäre eine ungefährliche Bremsung nämlich selbst dann,
wenn der Betroffene die Höchstgeschwindigkeit beim Wechsel von der Grün auf die
Gelbphase genau eingehalten hätte, nicht mehr möglich gewesen.
Grundsätzlich besteht für einen Verkehrsteilnehmer, der sich einer
Lichtzeichenanlage nähert, kein Anlass, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
herabzusetzen, weil grünes Licht gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 StVO die
Freigabe des Verkehrs bedeutet. Gelbes Licht ordnet dagegen gemäß § 37 Abs. 2 S.
2 Nr. 1 S. 5 StVO an, dass der Fahrzeugführer anhalten muss. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn sich der Kraftfahrer in einer Entfernung von der
Verkehrsampel befindet, die ihm das Anhalten mit einer normalen Betriebsbremsung
möglich macht (BGH, NJW 2005, 1940 m.w.N.). Die Länge der Gelbphasen ist deshalb
so ausgerichtet, dass ein Kraftfahrzeug bei Wechsel von Grün auf Gelb innerhalb
der Gelbphase mittels normaler Betriebsbremsung anhalten kann (OLG Düsseldorf,
VRS 65, 62 (63). Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 37
StVO Rz. 15). Dazu sehen die Verwaltungsvorschriften zu § 37 Abs. 2 StVO
innerörtlich bei 50 km/h eine Gelbphase von 3 Sekunden vor, die seit vielen
Jahren üblich und deshalb allgemeinkundig ist und für das gefahrlose Bremsen
ausreicht (OLG Bremen, VRS 79, 38 (39). Jagow/Burmann/Heß, aaO. § 37 StVO Rz.
5). Aus diesem Grund kann bei einem innerörtlichen Rotlichtverstoß regelmäßig
ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Betroffene vor
dem Wechsel auf Rot gefahrlos anhalten konnte (Jagow/Burmann/Heß aaO., § 37 StVO
Rz. 5). Nur dann, wenn der Kraftfahrer sich zu knapp vor der Verkehrsampel
befindet, darf er sie noch bei Gelb, keinesfalls aber bei Rot überfahren.
Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg hat seine Fahrweise so
auf diese Dauer der Gelbphase einzurichten, dass er zum Halten kommen kann (Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 37 StVO Rz. 50). Anerkannt worden ist
dies bereits bei Straßenbahnführern (OLG Düsseldorf, VRS 57, 144. NZV 1994, 408
(409)), für einen mit Stahl beladenen LKW (OLG Düsseldorf, VRS 65, 62) und für
Viehtransporte (Jagow/Burmann/Heß aaO., § 37 StVO Rz. 5). Schon gemäß § 3 Abs. 1
S. 2 StVO hat der Fahrzeugführer seine Fahrweise den Straßenverhältnissen
anzupassen und deshalb beim Annähern an Lichtzeichenanlage eine Geschwindigkeit
einzuhalten, die ihm beim Wechsel der Grün auf die Gelbphase ein gefahrloses
Anhalten ermöglicht. Nichts anderes folgt aus dem von der Rechtsbeschwerde
zitierten Urteil des BGH vom 26.4.2005 (NJW 2005, 1940). Diesem Urteil zufolge
muss erst mit Erscheinen des Gelblichts und nicht allein wegen einer vor der
Lichtzeichenanlage befindlichen blinkenden "Vorampel" die zulässige
Höchstgeschwindigkeit reduziert werden. Die Entscheidung bezieht sich auf einen
PKW mit einem durchschnittlichen Bremsverhalten. Für diese Verkehrsteilnehmer
ermöglicht die übliche Schaltung der Lichtzeichenanlagen das grundsätzlich
vorgeschriebene Anhalten in der Gelbphase ohne weiteres. Um ein solches Fahrzeug
hat es sich hier entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde gerade nicht
gehandelt. Das zeigt sich schon daran, dass das sachverständig beratene
Amtsgericht die Reaktionszeit nebst Bremsschwellwert auf 1,5 Sek. bemessen hat,
während für einen normalen PKW wegen des geringeren Bremsschwellwertes und der
einfachen Reaktion, auf die der Kraftfahrzeugführer gefasst sein muss, lediglich
von 0,8 Sek. auszugehen wäre (Jagow/Burmann/Heß aaO., § 1 StVO Rz. 55 m.w.N.).
Schon dadurch weicht der Bremsweg von dem eines PKW ab. Es wäre mit der
Sicherheit im Straßenverkehr unvereinbar, wenn Führer von LKW oder schwer
beladenen Fahrzeugen das Rotlicht wegen ihres längeren Bremsweges missachten
dürften (so auch OLG Bremen, VRS 79, 38 (40). OLG Düsseldorf, VRS 57, 144
(146)). Dies gilt wegen der gefahrenträchtigen Ladung erst recht für den Führer
eines Gefahrguttransports. Er muss seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er
innerhalb von 3 Sekunden zum Stehen kommen kann. Aus diesem Grund kann sich der
Betroffene auch nicht darauf berufen, dass eine Vollbremsung einen Auffahrunfall
verursacht hätte, denn bei angepasster Geschwindigkeit wäre gefahrloses Bremsen
möglich gewesen.
Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch auch in subjektiver
Hinsicht, weil die Länge der Gelbphasen - wie ausgeführt - allgemeinkundig und
ein Führer eines Tanklastzuges verpflichtet ist, sich mit dem Bremsverhalten
seines Fahrzeugs auseinanderzusetzen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1
S. 1 StPO zu tragen.