Rotlichtverstoß und Verkehrsunfall – Leistungsfreiheit Vollkasko
Landgericht
Münster
Az: 15 O
141/09
Urteil vom
20.08.2009
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen
Vollkaskoversicherung, Versicherungsscheinnummer ………., geltend. Es gelten die
AKB 2008 der Beklagten, Stand 01.07.2008.
Am 18.07.2009 kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und
einem anderen Fahrzeug an einer Ampelkreuzung. Bei dem Unfall entstand am
Fahrzeug der Klägerin ein Schaden in Höhe von mindestens 16.865,73 €. Im
OWi-Verfahren 99 Js 844/08 StA N wurde die Klägerin vom Amtsgericht C wegen
eines Rotlichtverstoßes zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt.
Die in Anspruch genommene Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche in Höhe
von 50 % reguliert.
Die Klägerin behauptet, sie sei davon überzeugt, dass die Ampel für sie Grün
gezeigt habe. Dies sei ihre subjektive Auffassung. Im Übrigen habe die Sonne so
gestanden, dass sie geblendet worden sei und den Unterschied zwischen Rot und
Grün nicht habe sehen können. Sie ist der Ansicht, jedenfalls subjektiv sei der
Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.432,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2009 sowie
außergerichtliche Gebühren in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin sei bei Rot gefahren und habe dabei grob fahrlässig
gehandelt. Sie beruft sich auf teilweise Leistungsfreiheit gemäß § 81 Abs. 2 VVG
und ist der Ansicht, sie könne sich auf einen "mittleren Grad" der groben
Fahrlässigkeit berufen, was eine Leistungsfreiheitsquote von 50 % rechtfertige.
Es sei auch grob fahrlässig, in die Kreuzung einzufahren, wenn die Ampel nicht
richtig erkennbar gewesen sein sollte.
Die OWi-Akte Staatsanwaltschaft N 99 Js 844/08 war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und wurde mit Einverständnis beider Parteien verwertet.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
20.08.2009 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet, da sich die Beklagte zu Recht auf eine mindestens
hälftige Leistungsfreiheit gemäß der Ziffer A 2.17.2 der AKB 2008 der Beklagten
beruft, der seinem Inhalt nach § 81 Abs. 2 VVG n.F. entspricht. Da die Regelung
gegenüber der anwendbaren Regelung des § 61 VVG a.F. für die Klägerin günstiger
ist, findet diese Anwendung.
Die Voraussetzungen für die Anspruchskürzung liegen vor. Die Klägerin hat den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin trotz einer für sie
rot anzeigenden Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und
dadurch den Verkehrsunfall verursacht hat.
Ausweislich der Aussage des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung vom
13.01.2009 im OWi-Verfahren vor dem Amtsgericht C, mit deren Verwertung sich die
Parteien einverstanden erklärt haben, sprang unmittelbar nach dem Unfall die
Fahrradampel der B-Allee in Richtung O-Straße auf Grün. Vor dem Hintergrund,
dass vor dem Umspringen dieser Ampel auf Grün der Gegenverkehr der O-Straße in
Richtung B-Allee schon mindestens 7 Sekunden lang Grünlicht hatte, was auch der
Zeuge I bestätigt hat, steht fest, dass der diese Straßenachse kreuzende Verkehr
bereits Rotlicht hatte. Da die Klägerin diese kreuzende Straße befuhr, steht
fest, dass die Ampel für sie bereits mehrere Sekunden lang Rotlicht angezeigt
haben muss. Es gibt keinerlei Anlass, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in
Zweifel zu ziehen. Auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen ist
festzustellen, dass beide kein eigenes Interesse an dem Ausgang des
OWi-Verfahrens hatten. Es handelt sich um neutrale Zeugen. Vor diesem
Hintergrund ist die Kammer unter Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass
die Klägerin bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist.
Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass darin nicht nur ein besonders
schwerwiegender objektiver Pflichtverstoß zu sehen ist, sondern dass die
Klägerin auch grob fahrlässig handelte, da sie die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und
dabei unbeachtet gelassen hat, was ihr in dieser Situation hätte einleuchten
müssen.
Angesichts der Vielzahl der zu verarbeitenden Eindrücke und Informationen
unterlaufen jedem Kraftfahrer Fehler. Auch bei einem besonders sorgfältigen und
aufmerksamen Kraftfahrer wird es gelegentlich vorkommen, dass er
Verkehrseinrichtungen übersieht und/oder Verkehrsvorschriften übertritt. Die
Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers sind jedoch
unterschiedlich hoch. Sie hängen von der jeweiligen Verkehrssituation und von
der Art der im Einzelfall zu beachtenden Verkehrsvorschriften ab. Zu den
Verkehrseinrichtungen, die jeder Kraftfahrer mit besonderer Sorgfalt zu beachten
hat, gehören die Verkehrssignalanlagen. Das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe
Gefahren, insbesondere wenn sie für einen Verkehrsteilnehmer durch rotes
Ampellicht gesperrt ist. Deshalb sind auch besonders hohe Anforderungen an den
Verkehrsteilnehmer zu stellen. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach
der die Missachtung eines roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist.
Gleichwohl ist das Überfahren einer roten Ampel in aller Regel objektiv als grob
fahrlässig zu bewerten (vgl. BGH, VersR 2003, 364 m.w.N.). Von einem
durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muss erwartet werden, dass er
an einer Kreuzung konzentriert die Ampelschaltung an einer Verkehrssignalanlage
wahrnimmt und beachtet (vergl. OLG Hamm, NZV 2005, 95, zitiert bei Juris; BGHZ
119, 147).
Ob das Verhalten des Kraftfahrers auch subjektiv als unentschuldbar angesehen
werden muss, hängt von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab. Dabei kann vom
äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf
innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (vgl.
BGHZ 119, 147).
Hier liegt auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares – das gewöhnliche
Maß erheblich übersteigendes – Fehlverhalten vor, das die Voraussetzungen der
groben Fahrlässigkeit erfüllt.
Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände sind vor diesem
Hintergrund die objektiven oder ggf. die subjektiven Voraussetzungen der groben
Fahrlässigkeit zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Annahme eines
Ausnahmefalles hier gerechtfertigt wäre, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, sie habe aufgrund
der Sonnenblendung einen falschen Eindruck von dem Licht der Ampel erhalten. Die
Klägerin fuhr ausweislich der Verkehrsunfallskizze aus der OWi-Akte in westliche
Richtung. Zu der Tageszeit des Verkehrsunfalls könnte das Sonnenlicht von vorne
links eingefallen sein. Möglicherweise hätte dies zwar dazu führen können, dass
die Klägerin geblendet wurde, nicht jedoch dazu, dass ein sogenanntes
"Phantomgrün" erschien. Dies ist technisch unter diesen Voraussetzungen nicht
möglich. Wenn hingegen die Klägerin – was sie jedenfalls in den Schriftsätzen
anzudeuten scheint – durch Sonnenblendung die Ampel nicht hätte richtig erkennen
können, wäre es gleichwohl als grob fahrlässig einzustufen, wenn sie sich auf
ihre subjektive Einschätzung verlassend in den Kreuzungsbereich einfährt. Wenn
sich ein Fahrer aufgrund einer Sonnenblendung nicht ganz sicher ist, welche
Farbe die Lichtzeichenanlage anzeigt, darf er unter keinen Umständen einfach in
den Kreuzungsbereich einfahren, sondern muss entweder sicherstellen, dass er die
richtige Farbe ermitteln kann oder – wenn dies unmöglich ist – sich langsam in
den Kreuzungsbereich herein tasten und dabei jegliche Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer vermeiden. Dies hat die Klägerin vorliegend nicht getan.
Selbst wenn es stimmen sollte, dass sie subjektiv von Grünlicht ausgegangen sein
sollte, hätte sie sich im Falle einer Blendung durch die Sonne nicht darauf
verlassen dürfen, sondern die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass sie
sich täuscht. Durch eine entsprechend angepasste Fahrweise wäre es dann auch
nicht zu dem Unfall gekommen. Insofern hätte die Klägerin auch in diesem Fall
subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Ein den Anforderungen des Straßenverkehrs
gerecht werdender Fahrer hätte sich sorgfältiger um die Ermittlung der
tatsächlichen Ampelfarbe gekümmert.
Es mag sein, dass die Klägerin tatsächlich infolge von Unachtsamkeit subjektiv
von Grünlicht ausgegangen ist. Das vermag indes nach dem Vorgenannten lediglich
Vorsatz, nicht jedoch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschließen.
Nach Ziffer A 2.17.2 der AKB 2008 der Beklagten ist die Beklagte somit aufgrund
des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit berechtigt, ihre Leistungen in einem
der Schwere des Verschuldens der Klägerin entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wie und nach welchen Maßstäben die hiernach gebotene Quotenbildung zu erfolgen
hat, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden. In der
Literatur werden für § 81 Abs. 2 VVG n.F., der inhaltlich der Ziffer A 2.17.2
der AKB 2008 der Beklagten entspricht, verschiedene Modelle vorgeschlagen.
Teilweise wird vorgeschlagen, die Leistungspflicht des Versicherers generell auf
maximal 50 % zu beschränken (vergl. Baumann "Quotenregelung contra Alles – oder
Nichts-Prinzip im Versicherungsfall – Überlegungen zur Reform des § 61 VVG "R+S
2007", 1).
Teilweise wird vertreten, der reine Vorwurf der groben Fahrlässigkeit führe
immer schon dann, wenn der VN keine ihn entlastenden Umstände vortrage, zu einer
völligen Leistungsfreiheit (vergleiche Veith, "Das quotale
Leistungskürzungsrecht des Versicherers gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 2 Satz
2, 81 Abs. 2 VVG" Versicherungsrecht 2008, 1580).
Teilweise wird – worauf sich auch die Beklagte stützt – empfohlen, grundsätzlich
von einem "Einstiegswert" von 50 % auszugehen. Beiden Parteien soll dann die
Möglichkeit eröffnet werden, besondere Umstände des Einzelfalls vorzutragen und
dann auch zu beweisen, die zu einer Verschiebung der Quote nach oben oder unten
führen (vgl. Langheit, die Reform des VVG, NJW 2007, 3665; Weidner, Schuster
"Quotelung von Entschädigungsleistungen bei grober Fahrlässigkeit des VN in der
Sachversicherung nach neuem VVG", R+S, 2007, 363; Felsch "Neuregelung von
Obliegenheiten und Gefahrerhöhung", R+S 2007, 585 (jedenfalls für den Fall der
Quotelung bei Obliegenheitsverletzungen); ebenso im Ergebnis Grote, Schneider,
"Das neue VVG" BB 2007, 2689; Unberath, "Die Leistungsfreiheit des Versicherers
– Auswirkungen der Neuregelung auf die Kraftfahrtversicherung", NZV 2008, 537).
Ein anderer Teil der Literatur lehnt sämtliche vorgenannten Modelle mit der
Begründung ab, dass Gerechtigkeitsbedenken bestünden, jeden Fall der groben
Fahrlässigkeit gleich zu behandeln (vergl. Günther, Spielmann "Vollständige und
teilweise Leistungsfreiheit nach dem VVG 2008 am Beispiel der Sachversicherung
(Teil 2)", R+S 2008, 177; Pohlmann, Versicherungsrecht 2008, 437).
Nach Auffassung der Kammer sind die ersten beiden Meinungen schon deshalb
abzulehnen, da eine derart starre Bewertung (stets 50 % beziehungsweise stets
leistungsfrei) der Intention des § 81 Abs. 2 VVG nicht gerecht wird. Dort ist
ausdrücklich von einer Kürzung der Leistung gemessen am Grad der Schwere des
Verschuldens die Rede. Dem würde eine stets gleichlautende Quote nicht gerecht.
Die Kammer hält es nicht für überzeugend, stets von einem "mittlerer
Einstiegswert" von 50 % auszugehen, da dies den jeweiligen Besonderheiten des
Einzelfalls unter Umständen nicht gerecht werden kann. Steigt man immer zunächst
bei 50 % ein und macht sodann eine höhere oder niedrigere Quote von dem
Vorliegen weiterer Umstände abhängig, kann dies deshalb zu unsachgerechten
Ergebnissen führen, da auch Fälle denkbar sind, in denen schon ohne Hinzutreten
weiterer Umstände eine höhere oder niedrigere Quote angemessen ist. Insofern
kann es daher geboten sein, je nach Umständen des Einzelfalls den
"Einstiegswert" bereits höher oder niedriger als 50 % anzusetzen.
Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es vielmehr für sachgerecht, von einem
Standard-Einstiegswert abzusehen und die Bemessung der Quote nach den besonderen
Umständen des Einzelfalls entsprechend ohne starre Vorgaben vorzunehmen. Um
dabei allerdings ein zu großes Auseinanderklaffen etwaiger Entscheidungen zu
verhindern, hält es die Kammer für sinnvoll und geboten, einzelne Quotenstufen
festzulegen, innerhalb derer dann die Bemessung zu erfolgen hat. So ist nach der
Auffassung der Kammer ein Quotenmodell mit den einzelnen Quotenstufen 0,25, 50,
75 und 100 Prozent sinnvoll und sachgerecht, innerhalb dieser Stufen ist dann
jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Quote nach dem
Grad des Verschuldens zu bemessen.
Im vorliegenden Fall kann die darüber hinaus umstrittene Frage, wem jeweils die
Darlegungs- und Beweislast für die Umstände obliegt, die zu einer höheren oder
niedrigeren Quote führen sollen, offen bleiben. Die Kammer ist im vorliegenden
Fall nämlich der Auffassung, dass die Schwere des hier maßgeblichen Verstoßes so
groß ist, dass jedenfalls eine Leistungsfreiheit von weniger als 50 % unter
keinen Umständen angemessen ist. Unabhängig davon, ob die Klägerin einfach aus
Unachtsamkeit das Rotlicht übersehen hat oder ob sie aufgrund der Blendung durch
die Sonne bei unsicherer Lichtzeichenregelung unvorsichtig in den
Kreuzungsbereich hineingefahren ist, ist die Schwere der groben Fahrlässigkeit
jedenfalls so hoch zu bewerten, dass eine mindestens 50 %ige Leistungsfreiheit
sachgerecht ist. Damit wird berücksichtigt, dass das Missachten des Rotlichts im
Straßenverkehr einen besonders gravierenden Pflichtverstoß darstellt und
jegliche Unachtsamkeit in diesem Bereich als besonders schwerwiegend anzusehen
ist.
Da nach dem Vorgenannten eine niedrigere Leistungsfreiheit als 50 % jedenfalls
nicht gegeben ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.