Rotlichtverstoß - Messtoleranz
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: Ss-OWi
366/08
Beschluss vom
06.08.2008
Leitsätze:
Bei der
Verwendung eines stationären standarisierten Messverfahrens zum Beleg eines
innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus,
1. dass das Urteil neben dem Hinweis, dass die Messung auf einem stationären
standarisierten Verfahren beruht, die Nettorotzeit mitteilt und dass die
Fluchtlinie der Kreuzung überfahren wurde;
2. Der Mitteilung der konkreten Messtoleranz bedarf es ausnahmsweise dann nicht,
wenn ausgeschlossen werden kann, dass von der gemessenen und mitgeteilten
Bruttolichtzeit unter Abzug des für den Betroffenen günstigsten
Sicherheitsabschlags von 0,4 Sekunden die maßgebliche Nettorotzeit unter einer
Sekunde liegt (in Fortführung OLG Frankfurt vom 9. Juli 2008, 2 Ss-OWi 283/08)
3. Die Verweisung im Urteil auf „die Lichtbilder" (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71
Abs. 1 OWiG) reicht auch ohne konkrete Verweisung dann aus, wenn eine
Verwechselung ausgeschlossen ist und „die Lichtbilder" die im Urteil genannten
Feststellungen eindeutig belegen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Frankfurt hat den Betroffenen mit Urteil vom 31. März 2008 wegen
eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 125,– € verurteilt
und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der
Betroffene mit der Rüge formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 20. Februar 2006
gegen 12.05 Uhr mit einem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h über die
Haltelinie der mit einer automatischen Ampelanlage geregelten Kreuzung A in
Richtung B. Zu diesem Zeitpunkt war die Ampel bereits 1,51 Sekunden lang rot.
Der Betroffene hatte sich eingelassen, „die Ampelanlage überfahren zu haben als
diese gelbes Blinkzeichen gezeigt habe".
II.
Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Beweis, „dass der Betroffene die Haltelinie noch
nicht überfahren hatte, als die Ampelanlage Rotlicht für mehr als 1 Sekunde
anzeigte" greift nicht durch.
Auch wenn es dem Betroffenen grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche
Tatschen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur
vermutet, bedarf es der Mitteilung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die das
Beweisbegehren zumindest möglich erscheinen lassen. Bei einer durch eine
stationäre Anlage automatisiert gemessenen Bruttorotzeit von 1,98 Sekunden
handelt es sich hingegen um eine ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl
ins Blaue hinein aufgestellt Beweisbehauptung, dem nachzugehen auch die
Aufklärungspflicht nicht gebieten kann.
Die weitergehenden Ausführungen der Rechtsbeschwerde sind ebenfalls nicht
zielführend, da sie auf eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung
abzielen, mit dem Ziel die Beweiswürdigung des Amtsgerichts durch eine eigene zu
ersetzen.
III.
Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Betroffenen ergeben. Die Feststellungen des amtgerichtlichen
Urteils tragen den Schuldspruch wegen eines fahrlässigen sog. qualifizierten
Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.
Die Schilderung der Beweiswürdigung muß so beschaffen sein, daß sie dem
Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglicht. Dabei darf
indes nicht aus dem Blick geraten, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung
kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient.
Es ist auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet. Daher dürfen
gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen
Anforderungen gestellt werden (BGHSt 39, 291, 299).
Bei der Verwendung eines stationären standardisierten Messverfahrens zum Beleg
eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstosses reicht es grundsätzlich
aus, dass das Urteil neben dem Hinweis, dass die ordnungsgemäß durchgeführte
Messung auf einem stationären standarisierten Verfahren beruht (OLG Frankfurt 2
Ss-Owi 283/08), die Nettorotzeit mitteilt und zum Beleg, dass der geschützte
Querverkehr beeinträchtigt wurde, Feststellungen darüber trifft, dass die
Fluchtlinie der Kreuzung überfahren wurde.
Zum Beleg dieser Feststellungen reicht es ebenfalls in der Regel aus, auf die in
der Akte befindlichen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG
zu verweisen, wenn die Messrohdaten – wie in diesen Verfahren üblich – auf den
Lichtbildern mitausgedruckt werden und die Lichtbilder das Überfahren der
Fluchtlinie der Kreuzung dokumentieren. In diesen Fällen ist dem
Rechtsmittelgericht eine ausreichende Prüfung ermöglicht.
Ebenfalls grundsätzlich entbehrlich sind bei standarisierten und automatisierten
Messverfahren auch weitere Angaben zur Messtoleranz, wenn auf Grund der
gemessenen Länge des Bruttorotlichtverstoßes ausgeschlossen ist, dass die für
den Tatbestand maßgeblich Nettorotzeit bereits bei Berücksichtigung des für den
Betroffenen günstigsten Sicherheitsabschlags auf Grund der Entfernung zwischen
Induktionsschleife und Haltelinie von 0,4 Sekunden (vgl. Hentschel
Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 37 Rdn. 61), unter einer Sekunde liegt (vgl.
OLG Frankfurt 2 Ss-Owi 283/08).
Diesen Anforderungen wird das Urteil des Amtsgerichts noch gerecht.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Verweisung auf „die Lichtbilder" gemäß § 267
Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG ist nicht zu beanstanden.
Notwendig aber auch ausreichend ist bei Bezugnahmen von Lichtbildern als Teil
der Beweiswürdigung, die Angabe welche konkreten Lichtbilder aus der Akte in
welchem Umfang in Bezug genommen werden, damit für das Rechtsmittelgericht keine
Zweifel bestehen, welche Lichtbilder Bestandteil der Urteilsgründe geworden sind
und in welchem Umfang sie dadurch der Rechtskontrolle zugänglich gemacht werden.
Dies sollte in der Regel durch die Angabe der Blattzahlen oder durch
ausdrückliche Verweisung auf bestimmte einzelne Lichtbilder oder Lichtbildteile
geschehen um Verwechselungen auszuschließen. Ist hingegen eine Verwechselung
ausgeschlossen, weil es nur 2 Lichtbilder in der Akte gibt und beide Lichtbilder
durch den Vergleich der Meßrohdaten die Nettorotzeit und das Überfahren der
Fluchtlinie der Kreuzung belegen, reicht eine bloße Verweisung auf „die
Lichtbilder" auch ohne konkrete Blattzahl zum Beleg der getroffenen
Feststellungen aus. Das Beharren auf konkrete Blattzahlen erstarkt dann zu einer
inhaltsleeren Förmelei, die weder durch den Wortlaut der gesetzlichen
Vorschriften noch durch die Ratio der Normen geboten ist.