Rotlichtverstoß zur Nachtzeit - Fahrverbot
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi
1774/2007
Beschluss vom
24.07.2008
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit am 24. Juli 2008 folgenden B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Amtsgerichts München vom 16. Juli 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an das
Amtsgericht München zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.
Das Amtsgericht hat den geständigen Betroffenen, einen angestellten Taxifahrer,
wegen einer am 12.12.2006 als Führer eines Pkw innerorts fahrlässig begangenen
Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase (so
genannter qualifizierter Rotlichtverstoß) zu einer Geldbuße von 200 Euro
verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid vom 29.12.2006 neben einer
Geldbuße von 125 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat hat es
demgegenüber abgesehen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung
materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot
verhängt hat.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, erweist sich – jedenfalls vorläufig – als
erfolgreich.
1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kam gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 BKatV i.V.m. Nr. 132.2 BKat die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht.
Dies hat das Amtsgericht auch nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines
Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes
von 125 Euro auf 200 Euro (§ 4 Abs. 4 BKatV) mit der Begründung abgesehen,
zugunsten des Betroffenen sei von einem die Indizwirkung des verwirklichten
Regelbeispiels beseitigenden „atypischen Fall" auszugehen.
Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, zumal die zu beurteilende
Fallgestaltung in der Tat die Annahme eines so genannten Augenblicksversagens
und damit eines nur leicht fahrlässigen Verhaltens des Betroffenen nahe legen
könnte. Bei näherer Betrachtung zählt hierzu aufgrund der tatsächlichen
Feststellungen des Amtsgerichts allerdings nur, dass der als Taxifahrer offenbar
ortskundige Betroffene die für ihn als Linksabbieger geltende Lichtzeichenanlage
– wie das zunächst erfolgte Anhalten bei Rotlicht belegt – nicht gänzlich
unbeachtet gelassen hat und möglicherweise durch den auf der benachbarten
(weiteren) Linksabbiegespur bei Rotlicht ebenfalls haltenden Streifenwagen der
Polizei derart abgelenkt worden sein könnte, dass er aufgrund einer Verwechslung
der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage seine Fahrt bei anhaltender
Rotlichtphase fortgesetzt haben könnte, als die sich aus seiner Sicht ganz
rechts befindliche und vom Betroffenen wahrgenommene, jedoch ausschließlich für
den Geradeausverkehr bestimmte Lichtzeichenanlage auf Grünlicht umschaltete
(vgl. zu vergleichbaren "Frühstarter" - Fällen aus der Rspr. z.B. OLG Hamm NZV
1997, 190 f. und 446 f:; ferner OLG Hamm NJW 1997, 2125/2126 f; OLG Karlsruhe
NJW 2003, 3719/3720 f und schon OLG Hamm NZV 1996, 117; zusammenfassend:
Deutscher, in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren
<2005> Rn. 809 ff., insbesondere Rn. 837 ff. m. weit. Nachw.).
2. All diese im Einzelfall privilegierenden Umstände können allerdings, wie die
Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer differenzierten und
mit der ständigen Rechtssprechung sowohl des vormaligen Bayerischen Obersten
Landesgerichts als auch der Rechtsbeschwerdesenate des OLG Bamberg
übereinstimmenden Antragsschrift zutreffend herausstellt, ein Absehen vom
Fahrverbot hier nicht rechtfertigen:
Von der Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung kann nur in solchen Einzelfällen
abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so
erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, daß die Annahme eines
Ausnahmefalles gerechtfertigt ist, wie dies etwa in Fällen mit denkbar geringer
Bedeutung und minimalem Handlungsunwert oder bei möglichen Ausnahmeumständen
persönlicher Art der Fall sein kann (BayObLGSt 1994, 56; 100/101; 1996, 3/4 f.).
Allein der Umstand, dass der Betroffene – wie hier - als so genannter
Frühstarter aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung seine Fahrt ungeachtet
der für seine Fahrtrichtung Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage fortsetzte,
kann einen derartigen Ausnahmefall jedoch nicht begründen. Denn die
verbotswidrige Fahrweise des Betroffenen war hier in gleicher Weise gefährlich
wie die eines schlichten Nachzüglers, insbesondere war durch das festgestellte
verbotswidrige Handeln eine abstrakte Gefährdung des geschützten Querverkehrs
keinesfalls ausgeschlossen. Darauf, dass eine derartiges fahrlässiges Verhalten
mit guten Gründen nicht zugleich als rücksichtslos zu qualifizieren wäre, kommt
es nicht an, solange – wie hier – aufgrund der erhöhten abstrakten
Gefährlichkeit im Bereich einer innerstädtischen Kreuzung und zwar auch zur
Nachtzeit (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss v. 09.01.2007 – 3 Ss OWi 1708/2006
= VerkMitt 2007, Nr. 83 = VRR 2007, 235 f.) von einem groben Pflichtenverstoß
auszugehen ist, für den es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme
eines Fahrverbots bedarf (BGHSt 38, 195; 231/235).
III.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene
Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen
sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353
StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§
79 Abs. 6 OWiG).
Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil das Amtsgericht – aus
seiner Sicht konsequent - bisher noch keine näheren Feststellungen zu der Frage
getroffen hat, ob ein (nur) einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen
tatsächlich eine unverhältnismäßige Härte darstellen kann (zu den insoweit zu
beachtenden Begründungs- und Darlegungsanforderungen vgl. u.a. Senatsbeschlüsse
vom 14.12.2005 – 3 Ss OWi 1396/05 = ZfSch 2006, 412 ff. und vom 11.04.2006 – 3
Ss OWi 354/06 = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRS 111, 62 ff. = VRR
2006, 230 f. = SVR 2007, 65 f., jew. m. zahl. weit. Nachw.).
IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.